Sind Sie mit dem Vorwurf eines Urkundendelikts konfrontiert und fragen sich, was dieser Vorwurf konkret bedeutet und welche Schritte Sie jetzt ergreifen sollten?
Die §§ 223 bis 231 StGB erfassen ein breites Spektrum an Urkundendelikten – von der klassischen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) über die Datenfälschung (§ 225a StGB) bis hin zur Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB). Diese Tatbestände treten in der Praxis in den unterschiedlichsten Lebensbereichen auf: im Geschäftsleben, im medizinischen Bereich, im Behördenverkehr und in privaten Rechtsverhältnissen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist nicht jede Unrichtigkeit in einem Dokument maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr der Vorsatz des Handelnden, die beabsichtigte Verwendung des Dokuments sowie die Frage, ob über dessen Inhalt oder über den vermeintlichen Aussteller getäuscht werden soll. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte und Angeklagte, die mit diesbezüglichen Vorwürfen konfrontiert werden.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Wir melden uns rasch zurück und bereiten den Termin vor – dieser kann persönlich in Wien oder per Videokonferenz stattfinden.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Wir führen Sie durch das gesamte Strafverfahren: vom ersten Schritt bis zum rechtskräftigen Abschluss verteidigen wir Ihre Interessen fundiert – österreichweit, persönlich und engagiert.
Urkundenfälschung nach § 223 StGB liegt vor, wenn jemand eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, um sie im Rechtsverkehr zu verwenden. Entscheidend ist das Vorliegen von Vorsatz und der Wille, diese Urkunde auch zu verwenden. Dieser Straftatbestand ist lediglich erfüllt, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass ein (nachträglich) geänderter Inhalt vom Aussteller stammt. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Urkundenfälschung und Datenfälschung §§ 223, 225a StGB.
§ 223 StGB erfasst die Urkundenfälschung im Allgemeinen. § 224 StGB sieht für besonders geschützte Urkunden – etwa öffentliche Urkunden wie Reisepässe oder amtliche Lichtbildausweise – einen erhöhten Strafrahmen vor. Dadurch soll das erhöhte Vertrauen der Bevölkerung in Urkunden solcher Art geschützt werden. Die genaue Einordnung ist für Strafrahmen und Verteidigungsstrategie entscheidend.
§ 223 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor; bei Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) bis zu zwei Jahre. In Verbindung mit anderen Delikten – etwa bei durch Urkundenfälschung qualifiziertem Betrug – kann der Strafrahmen erheblich höher sein. Wir prüfen die gesamte Fallkonstellation und erarbeiten eine Strategie, die alle relevanten Tatbestände berücksichtigt.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.