Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Untreue – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden Sie wegen Untreue angezeigt – als Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder in einer anderen Vertrauensposition?

Nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt. Die Grenze zwischen einer risikobehafteten unternehmerischen Entscheidung und einer strafbaren Untreuehandlung ist oft fließend – und genau hier entscheidet sich, ob ein Ermittlungsverfahren zur Anklage führt oder eingestellt wird. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte wegen Untreue, die sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen.

Straf­verteidigung bei Untreueverdacht

§ 153 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtlich eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden beim Machtgeber verursacht. Entscheidend ist der Nachweis des Wissentlichkeitsvorsatzes – eine bloß fehlerhafte oder riskante Geschäftsentscheidung reicht nicht aus. Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. In Wirtschaftsstrafverfahren ist es zudem oftmals taktisch sinnvoller, im Ermittlungsverfahren anstelle einer Beschuldigtenvernehmung erst nach vollständiger Akteneinsicht und Besprechung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel zur Untreue (§ 153 StGB).
Nicht jede Entscheidung, die im Nachhinein zu einem Vermögensschaden führt, begründet eine Untreuestrafbarkeit. Das unternehmerische Ermessen orientiert sich an der Business Judgement Rule und schützt Führungskräfte bei vertretbaren Risikoentscheidungen – sofern sie innerhalb des ihnen eingeräumten Handlungsspielraums gehandelt haben. Wir prüfen, ob der Vorwurf tatsächlich über eine bloß fehlerhafte Geschäftsentscheidung hinausgeht, und entwickeln eine Strategie, die diese Grenze klar herausarbeitet. Einen umfassenden Überblick bietet unser Blogartikel Geschäftsführerhaftung.
Untreue-Verfahren mit wirtschaftlichem Bezug oder erheblichem Schadensvolumen werden in Österreich häufig von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) geführt. Wir verfügen über umfangreiche Praxiserfahrung mit WKStA-Verfahren und der auf Wirtschaftsstrafsachen spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft Wien und kennen deren Ermittlungsschwerpunkte und die Anforderungen an eine wirksame Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.
Zu Beginn von Ermittlungen wegen Untreue stehen bisweilen Hausdurchsuchungen in Büro oder Unternehmen – verbunden mit der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, Daten und Datenträgern. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Bewilligung, dokumentieren den Ablauf und bringen die dafür vorgesehenen Rechtsmittel unverzüglich ein. Mehr zu Ihren Rechten bei einer Hausdurchsuchung erfahren Sie in unserem Blogartikel Hausdurchsuchungen.
In Untreue-Verfahren stützt sich die Staatsanwaltschaft regelmäßig auf Gutachten von Wirtschaftssachverständigen, die den behaupteten Vermögensschaden beziffern und die unternehmerische Entscheidung prüfen. Wir erarbeiten relevante Fragestellungen an Sachverständige, analysieren Gutachten kritisch, hinterfragen die verwendeten Bewertungsmaßstäbe und beantragen gegebenenfalls die Ergänzung des Gutachtens oder die Beiziehung weiterer Sachverständiger.

Unser Prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie – mit besonderem Fokus auf die Abgrenzung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit vom strafrechtlichen Befugnismissbrauch.

Konse­quente Vertretung

Wir führen Sie durch das Verfahren: Vom ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was ist Untreue nach öster­reichischem Recht?

Untreue nach § 153 StGB liegt vor, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden beim Machtgeber verursacht. Entscheidend ist der Nachweis des Wissentlichkeitsvorsatzes – eine bloß fehlerhafte Entscheidung reicht nicht aus. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Blogartikel Untreue § 153 StGB.
Täter der Untreue kann nur sein, wer eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen innehat – typischerweise Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Treuhänder oder Bevollmächtigte. Die Befugnis kann auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen. Mehr zu den Strafbarkeitsrisiken in Führungspositionen erfahren Sie in unserem Blogartikel Geschäftsführerhaftung.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Gerade in Wirtschaftsstrafrechtsverfahren ist es aufgrund der Komplexität taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Vernehmung nach erhaltener Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Untreue (§ 153 StGB) betrifft den Missbrauch einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen. Veruntreuung (§ 133 StGB) hingegen erfasst die faktische Zueignung eines anvertrauten Guts. Mehr dazu in unserem Blogartikel Veruntreuung § 133 StGB.
Ja – tätige Reue nach § 167 StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straflosigkeit führen, wenn der Schaden vor Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden vollständig und freiwillig gegenüber dem Geschädigten wiedergutgemacht wird. Eine umfassende Schadenswiedergutmachung kann darüber hinaus als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?
Kontaktieren Sie uns.