Wurden Sie wegen Untreue angezeigt – als Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder in einer anderen Vertrauensposition?
Nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt. Die Grenze zwischen einer risikobehafteten unternehmerischen Entscheidung und einer strafbaren Untreuehandlung ist oft fließend – und genau hier entscheidet sich, ob ein Ermittlungsverfahren zur Anklage führt oder eingestellt wird. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte wegen Untreue, die sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie – mit besonderem Fokus auf die Abgrenzung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit vom strafrechtlichen Befugnismissbrauch.
Wir führen Sie durch das Verfahren: Vom ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Untreue nach § 153 StGB liegt vor, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden beim Machtgeber verursacht. Entscheidend ist der Nachweis des Wissentlichkeitsvorsatzes – eine bloß fehlerhafte Entscheidung reicht nicht aus. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Blogartikel Untreue § 153 StGB.
Täter der Untreue kann nur sein, wer eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen innehat – typischerweise Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Treuhänder oder Bevollmächtigte. Die Befugnis kann auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen. Mehr zu den Strafbarkeitsrisiken in Führungspositionen erfahren Sie in unserem Blogartikel Geschäftsführerhaftung.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Gerade in Wirtschaftsstrafrechtsverfahren ist es aufgrund der Komplexität taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Vernehmung nach erhaltener Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Untreue (§ 153 StGB) betrifft den Missbrauch einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen. Veruntreuung (§ 133 StGB) hingegen erfasst die faktische Zueignung eines anvertrauten Guts. Mehr dazu in unserem Blogartikel Veruntreuung § 133 StGB.
Ja – tätige Reue nach § 167 StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straflosigkeit führen, wenn der Schaden vor Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden vollständig und freiwillig gegenüber dem Geschädigten wiedergutgemacht wird. Eine umfassende Schadenswiedergutmachung kann darüber hinaus als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.