Wurden Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand wegen eines insolvenzstrafrechtlichen Delikts angezeigt – oder ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz?
Die §§ 156 bis 159 StGB erfassen ein breites Spektrum insolvenzrechtlicher Delikte – von der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) über die Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) bis hin zur grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Diese Tatbestände werden häufig in Kombination mit anderen Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen, was die Verfahren besonders komplex macht. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen – und bieten auch präventive Beratung für Unternehmer in wirtschaftlich kritischen Situationen.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie – mit besonderem Fokus auf die Abgrenzung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit von strafrechtlicher Pflichtverletzung.
Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren: von der ersten Kontaktaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss – einschließlich der Auseinandersetzung mit Wirtschaftssachverständigen und spezialisierten Ermittlungsbehörden.
Das österreichische Insolvenzstrafrecht umfasst insbesondere die betrügerische Krida (§ 156 StGB), die Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), die Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Einen Überblick bietet unser Blogartikel Betrügerische Krida und weitere Gläubigerschutzdelikte.
Eine Strafbarkeit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer Vermögen des Unternehmens beiseite schafft oder verheimlicht, einzelne Gläubiger bevorzugt oder grob fahrlässig kridaträchtig handelt. Aber nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung begründet eine Strafbarkeit – entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die subjektive Tatseite.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. In wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen ist es taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Vernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Bei der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) handelt der Täter vorsätzlich. Bei der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) genügt grobe Fahrlässigkeit. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich; die genaue Abgrenzung ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend.
Ja – tätige Reue nach § 167 StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straflosigkeit führen, wenn der Schaden vor Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden vollständig und freiwillig beim Geschädigten wiedergutgemacht wird. Selbst wenn keine tätige Reue mehr möglich ist, kann eine umfassende Schadenswiedergutmachung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.