Wurde Ihr Unternehmen Opfer eines Cyberangriffs – und fragen Sie sich, welche strafrechtlichen Schritte Sie einleiten können und welche rechtlichen Pflichten Sie dabei treffen?
Die zunehmende Digitalisierung bringt nicht nur neue technische Risiken mit sich, sondern auch neue strafrechtliche Haftungsrisiken und Handlungspflichten für Unternehmen, Geschäftsführer und IT-Verantwortliche gleichermaßen. Cyberangriffe können etwa nach § 118a StGB (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem), § 119a StGB (Missbräuchliches Abfangen von Daten), § 126a StGB (Datenbeschädigung) strafrechtlich verfolgt werden; Sicherheitsverletzungen können darüber hinaus datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Wien und österreichweit beraten wir Unternehmen zur strafrechtlichen Dimension von Cybersecurity und vertreten Betroffene nach Cyberangriffen.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren den Sicherheitsvorfall oder die Compliance-Frage, prüfen die strafrechtliche Dimension und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – von der Strafanzeige bis zur Vertretung in einem allfälligen Hauptverfahren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für eine präventive Beratung und für die Krisenbegleitung nach einem Cyberangriff zur Verfügung.
Nach einem Cyberangriff können Sie Strafanzeige erstatten. Sichern Sie digitale Beweise so rasch wie möglich. Wir beraten Sie zu den Erfolgsaussichten und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Cyberkriminalität und Internetbetrug.
Unternehmen und ihre Verantwortlichen können sich bei unzureichenden IT-Sicherheitsmaßnahmen unter Umständen selbst haftbar machen – insbesondere wenn durch Sicherheitslücken Schäden entstehen. Eine präventive Beratung zur strafrechtlichen Compliance kann Haftungsrisiken erheblich reduzieren.
Ja – eine fundierte präventive Beratung zur strafrechtlichen Dimension von IT-Sicherheit kann Haftungsrisiken für Unternehmen und Führungskräfte erheblich reduzieren. Wir analysieren bestehende Sicherheitskonzepte auf strafrechtliche Schwachstellen und empfehlen gezielte Maßnahmen.
Ja – nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) kann einem Unternehmen für Straftaten seiner Mitarbeiter oder Entscheidungsträger eine beträchtliche Geldbuße auferlegt werden. Cybersecurity-Vorfälle, die auf Organisationsverschulden zurückzuführen sind, können diese Haftung auslösen.
Ja – je nach Art des Vorfalls und Branche bestehen unter Umständen Meldepflichten nach der DSGVO (an die Datenschutzbehörde) oder nach branchenspezifischen Vorschriften. Die Verletzung dieser Pflichten kann eigenständige Haftungsrisiken begründen.
Ja – als Privatbeteiligte/r können Sie im Strafverfahren Schadenersatzansprüche gegen den Täter geltend machen. Wir begleiten Sie von der Anspruchsbezifferung bis zur Durchsetzung Ihrer Forderungen in der Hauptverhandlung. Mehr dazu auf unserer Leistungsseite Privatbeteiligung und Zivilverfahren.