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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Urkunden­fälschung Gesundheits­wesen – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden gegen Sie Ermittlungen wegen des Vorwurfs einer Urkundenfälschung im Gesundheitswesen eingeleitet – und fragen Sie sich, welche strafrechtlichen Konsequenzen ein solcher Vorwurf nach sich ziehen kann?

Der Begriff „Fälschungen im Gesundheitswesen“ umfasst ein breites Spektrum an Tatbeständen – von der Urkundenfälschung nach § 223 StGB über die Datenfälschung nach § 225a StGB bis zur Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Diese Vorwürfe betreffen in der Praxis Ärzte, Angehörige anderer Gesundheitsberufe, aber auch Verwaltungspersonal in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Häufig entstehen solche Fälle im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber Krankenkassen, mit der Ausstellung von Gutachten oder mit der nachträglichen Veränderung von Dokumentationen im Gesundheitswesen. Steht ein solcher Verdacht im Raum, ist eine frühzeitige rechtliche Begleitung entscheidend. In Wien und österreichweit begleiten wir Sie von der ersten bis zu den letzten Schritten des Strafverfahrens.

Straf­verteidigung bei Urkunden­fälschung (§ 223 StGB)

Die Urkundenfälschung nach § 223 StGB setzt die Herstellung einer falschen oder die Verfälschung einer echten Urkunde voraus, mit dem Ziel, sie im Rechtsverkehr zu verwenden. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, ob über die Identität des Ausstellers getäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass ein (nachträglich) geänderter Inhalt vom Aussteller stammt. Auch der vorsätzliche Gebrauch der falschen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache ist nach § 223 Abs 2 StGB strafbar.Im Gesundheitswesen kommen solche Vorwürfe etwa vor, wenn bereits unterschriebene Behandlungsunterlagen nachträglich abgeändert oder medizinische Gutachten hergestellt werden, die tatsächlich gar nicht von dem ausgewiesenen Arzt stammen. Wir prüfen zunächst, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist. Bei Vorwürfen der Urkundenfälschung bietet es sich an, nach vollständiger Akteneinsicht und gemeinsamer Besprechung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel Urkundenfälschung und Datenfälschung §§ 223, 225a StGB.
Die Datenfälschung nach § 225a StGB orientiert sich stark an der Urkundenfälschung nach § 223 StGB. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass bei der Datenfälschung falsche bzw unechte Daten hergestellt oder echte Daten verfälscht werden. Im digitalen Gesundheitswesen – mit elektronischen Krankenakten, digitalen Rezepten und vernetzten Patientendaten – hat dieser Tatbestand erhebliche praktische Relevanz. Wir analysieren den Sachverhalt technisch und rechtlich, hinterfragen die Beweislage und entwickeln eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie.
Die Änderung von Krankenaktsinhalten kann in bestimmten Konstellationen den Tatbestand der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB begründen. Eine Strafbarkeit ist dann zu bejahen, wenn mit dem Vorsatz gehandelt wird, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet wird. Wir prüfen, unter welchen Umständen die Handlung erfolgte, und erarbeiten eine Verteidigungslinie, die den konkreten Hintergrund angemessen berücksichtigt. Mehr dazu in unserem Blogartikel Fälschung eines Beweismittels § 293 StGB.
Sofern die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag bei Gericht einbringt, ist eine öffentliche gerichtliche Hauptverhandlung durchzuführen – auch in dieser Phase des Strafverfahrens stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite. Sobald Sie eine Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung erhalten haben, übernehmen wir die umfassende Vorbereitung. In der Hauptverhandlung ist die konkret beste Strategie zu wählen – von einer Verteidigung in Richtung Freispruch oder Diversion bis hin zu einer Verteidigung mit dem Ziel eines möglichst milden Urteils.

Unser Prozess

Erst­kontakt & Termin­vereinbarung

Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Analyse

Wir sichten die vorliegenden Unterlagen, analysieren Ihre rechtliche Situation und geben Ihnen eine erste fundierte Einschätzung. Sie erfahren, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind und welche Handlungsoptionen bestehen.

Aktive Verteidigung

Wir übernehmen die Kommunikation mit Behörden und Gerichten, stellen notwendige Anträge und vertreten Sie engagiert – mit dem klaren Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Im Bereich Medizinstrafrecht und verwandter Urkundendelikte im Gesundheitswesen verfügen wir über besondere Erfahrung – von der Verteidigung von Ärzten bis zur Vertretung von Krankenhausmitarbeitern. Die Abläufe an den österreichischen Strafverfolgungsbehörden sind uns aus unserer täglichen Praxis bestens vertraut. Dr. Schönborn ist Mitglied einschlägiger strafrechtsrelevanter Fachvereinigungen, darunter WisteV, VÖStV und AWCCA, und tritt regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ auf – auch zu Themen mit Bezug zum Gesundheitswesen. Unser Kanzleisitz ist zentral und gut erreichbar; auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was fällt unter den Begriff „Fälschungen im Gesundheits­wesen" nach § 223 StGB?

Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB liegt vor, wenn eine echte Urkunde gefälscht oder verfälscht wird, um sie im Rechtsverkehr zu verwenden. Im Gesundheitswesen erfasst das etwa die nachträgliche Abänderung von bereits unterschriebenen Behandlungsunterlagen oder die Herstellung medizinischer Gutachten, die jedoch tatsächlich gar nicht von dem ausgewiesenen Arzt stammen. Mehr dazu in unserem Blogartikel Urkundenfälschung und Datenfälschung §§ 223, 225a StGB.
Ja. Ein strafrechtliches Verfahren kann parallel zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen, etwa zu einem Disziplinarverfahren vor der Ärztekammer. Wir berücksichtigen diesen Gesamtkontext in unserer Strategie und unterstützen Sie gerne auch in einem allfälligen Disziplinarverfahren.
§ 223 StGB erfasst die Fälschung klassischer Urkunden – also physischer Dokumente. § 225a StGB betrifft die Fälschung digitaler Daten, die im Rechtsverkehr wie Urkunden verwendet werden. Im digitalen Gesundheitswesen – etwa bei elektronischen Krankenakten oder digitalen Rezepten – ist § 225a StGB zunehmend relevant.
Steht ein Verdacht der Datenfälschung oder Urkundenfälschung im Raum, ist es bei besonders gravierenden Fällen denkbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme anordnet. Wichtig ist, Ruhe zu bewahren. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme und vertreten Ihre Interessen ab dem ersten Moment. Mehr dazu in unserem Blogartikel Hausdurchsuchungen.
Eine diversionelle Erledigung ist auch beim Vorwurf der Urkundenfälschung möglich, sofern keine schwere Schuld vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Diversion im konkreten Fall realistisch erscheint, prüfen wir nach erfolgter Akteneinsicht und besprechen die Erfolgsaussichten offen und transparent mit Ihnen.
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