Was ist Hehlerei?
Hehlerei ist ein eigenständiges Vermögensdelikt nach § 164 StGB. Strafbar ist im Rahmen dieses Delikts nicht die ursprüngliche Wegnahme oder Erlangung einer Sache, sondern der Umgang mit einer Sache, die bereits durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt wurde.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den wirtschaftlichen Nutzen aus Vermögensdelikten einzuschränken. Würden sich gestohlene oder betrügerisch erlangte Waren problemlos verkaufen oder weitergeben lassen, würden zahlreiche Vortaten wirtschaftlich erst attraktiv werden. Die Strafbarkeit der Hehlerei soll daher verhindern, dass rechtswidrig erlangte Sachen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen.
Wichtig dabei ist die klare Unterscheidung zwischen der Hehlerei und der entsprechenden Vortat. Unter der Vortat versteht man die ursprüngliche Vermögensstraftat, etwa einen Diebstahl (§ 127 StGB), Betrug (§ 146 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB) oder Unterschlagung (§ 134 StGB) durch die eine Sache überhaupt erst rechtswidrig erlangt wird. Die Hehlerei setzt demgegenüber erst danach an und erfasst den weiteren Umgang mit dieser bereits erlangten Sache, etwa dem Diebesgut.
Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer selbst die Vortat begangen hat, kann hinsichtlich derselben Sache nicht zusätzlich wegen Hehlerei bestraft werden. Dieser Umstand wird durch den oft zitierten Satz „Der Hehler ist nie der Stehler“ ausgedrückt.
Welche Sachen können Gegenstand einer Hehlerei sein?
Nicht jeder Vermögenswert kann Gegenstand einer Hehlerei sein. Tatobjekt ist ausschließlich eine körperliche Sache mit wirtschaftlichem Wert, welche unmittelbar durch die Vortat erlangt wurde. Darunter fallen beispielsweise Fahrzeuge, Schmuck, Elektronikgeräte, Bargeld usw.
Keine Hehlerei liegt hingegen hinsichtlich sogenannter Ersatzsachen vor. Wird beispielsweise ein gestohlener Gegenstand verkauft, ist der Verkaufserlös grundsätzlich nicht mehr Gegenstand der Hehlerei. Gleiches gilt etwa für Geld, das nach einer betrügerisch erlangten Banküberweisung vom Konto behoben wurde. In solchen Fällen können allerdings andere Straftatbestände, insbesondere die Geldwäscherei (§ 165 StGB), einschlägig sein.
Welche Formen der Hehlerei kennt das österreichische Strafrecht?
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Grundformen der Hehlerei: Fremdnützige und eigennützige Hehlerei.
- Fremdnützige Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 StGB
Die fremdnützige Hehlerei liegt vor, wenn jemand den Vortäter dabei unterstützt, die erlangte Sache zu verheimlichen oder zu verwerten.
Unter Verheimlichen versteht man jedes Verhalten, das das Auffinden der Sache erschwert oder verhindert. Darunter fällt etwa das Verbringen der Beute an einen anderen Ort oder das Bereitstellen eines Verstecks. Demgegenüber liegt eine Unterstützung beim Verwerten beispielsweise vor, wenn jemand einen Käufer vermittelt, Verkaufsverhandlungen führt oder sonst aktiv dazu beiträgt, dass der Täter aus der Sache wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Reines Dulden genügt grundsätzlich nicht. Wer lediglich weiß, dass sich gestohlene Gegenstände in einer Wohnung befinden, macht sich dadurch noch nicht strafbar. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein Unterstützungsverhalten.
- Eigennützige Hehlerei gemäß § 164 Abs 2 StGB
Die zweite Variante erfasst Konstellationen, in denen eine Person die Sache eigenständig an sich nimmt. Strafbar ist, wer die Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
In der Praxis betrifft dies häufig besonders günstige Angebote auf Online-Plattformen oder Privatverkäufe, bei denen sich aufgrund der Umstände der Verdacht aufdrängen musste, dass die Ware aus einer Straftat stammt. Der Kauf einer gestohlenen Luxusuhr zu einem Bruchteil ihres tatsächlichen Marktwertes kann ebenso Hehlerei begründen wie die Übernahme eines gestohlenen Fahrrads oder Smartphones. Allerdings ist es erforderlich, dass der Hehler mit entsprechendem Vorsatz handelt.
Muss der Täter wissen, dass die Sachen gestohlen wurde?
Sicheres Wissen verlangt das Gesetz nicht. Für die Strafbarkeit genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz. Es reicht daher aus, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass die Sache aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen stammt. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis häufig entscheidend, weil die Strafbarkeit daran anknüpft, ob aus den Umständen auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden kann.
Wer beispielsweise hochwertige Elektronik ohne Rechnung zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis erwirbt, obwohl mehrere Umstände auf eine illegale Herkunft hindeuten, kann dies einen strafrechtlichen Anfangsverdacht der Hehlerei und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen. Umgekehrt genügt bloße Fahrlässigkeit nicht. Wer eine Sache gutgläubig übernimmt und erst später von ihrer deliktischen Herkunft erfährt, begeht dadurch grundsätzlich keine Hehlerei. Entscheidend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Übernahme beziehungsweise der Unterstützungshandlung.
Welche Strafen drohen?
Die Grundstrafdrohung des § 164 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Eine strengere Bestrafung kommt in Betracht,
- wenn der Wert der verhehlten Sache 5.000 Euro übersteigt,
- wenn der Wert mehr als 300.000 Euro beträgt,
- wenn die Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird oder
- wenn die Sache aus einer besonders schweren Vortat stammt.
Je nach Fallkonstellation kann dabei die Strafdrohung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichen.
Das Gesetz kennt allerdings auch privilegierte Fälle. Betrifft die Tat lediglich eine geringwertige Sache und erfolgt sie etwa aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes, sieht § 164 Abs 5 StGB unter engen Voraussetzungen eine deutlich mildere Strafdrohung vor. Außerdem ist in diesem Fall der Verdächtigte nur mit Ermächtigung des Opfers zu verfolgen (Ermächtigungsdelikt). Bei einer Begehung aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes im Familienkreis besteht Straffreiheit (§ 164 Abs 7 StGB).
Wie grenzt sich die Hehlerei von der Geldwäscherei ab?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die beiden Delikte häufig verwechselt.
Die Hehlerei betrifft ausschließlich körperliche Sachen, die unmittelbar aus einer Vermögensstraftat stammen. Die Hehlerei ist somit immer auf die Sache, die ihren Ursprung in der Vortat hat, beschränkt.
Die Geldwäscherei verfolgt dagegen einen Ansatz, der deutlich weiter geht. Sie betrifft insbesondere Vermögenswerte und Geldflüsse, die aus strafbaren Handlungen stammen. Außerdem kann sie sogar den ursprünglichen Täter selbst erfassen (sogenannte „Eigengeldwäscherei“). Die rechtliche Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll und hängt maßgeblich von Herkunft, Art und weiterer Verwendung des Vermögenswertes ab.
Warum sollte bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Strafrechtliche Ermittlungen wegen Hehlerei beginnen häufig aufgrund einzelner Verdachtsmomente. Besonders auffällige Kaufpreise, sichergestellte Gegenstände oder Aussagen Dritter reichen oftmals aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gerade die subjektive Tatseite ist regelmäßig Gegenstand intensiver Beweiswürdigung. Ob tatsächlich bedingter Vorsatz vorlag oder lediglich ein gutgläubiger Erwerb erfolgt ist, lässt sich häufig erst nach sorgfältiger Analyse der Ermittlungsakten beurteilen. Eine frühzeitige Strafverteidigung erleichtert es, Beschuldigtenrechte aktiv auszuüben, insbesondere Akteneinsicht zu nehmen, die Beweislage zu prüfen und eine sachgerechte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Unüberlegte und frühzeitige Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden können demgegenüber erhebliche Nachteile verursachen. Es bietet sich vielmehr an, bereits vor einer Beschuldigtenvernehmung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Sachlage rechtlich detailliert prüft. In weiterer Folge kann der Strafverteidiger eine fundierte schriftliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einbringen, in deren Rahmen auch Beweisanträge zur Entlastung des Beschuldigten gestellt werden können. Je nach Verfahrensstand und Sachlage kann das Ziel einer solchen Stellungnahme von einer raschen Einstellung des Ermittlungsverfahrens über eine diversionelle Erledigung bis hin zu einer bestmöglichen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung reichen.