Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 15 StGB): Wann ist eine versuchte Tat strafbar?

Eine Straftat muss nicht vollendet sein, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Die Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 StGB setzt bereits in einem früheren Stadium ein, sofern der Täter seinen Tatentschluss durch eine Ausführungshandlung oder eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Bloße Gedanken, Pläne oder Vorbereitungshandlungen reichen hingegen nicht aus. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch häufig schwierig. Hinzu kommen Fragen zum untauglichen Versuch und zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, die dieser Beitrag näher behandelt. Ein erfahrener Strafverteidiger kann insbesondere prüfen, welches Tatstadium tatsächlich erreicht wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Versuchs überhaupt vorliegen.

Was bedeutet die Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 StGB?

§ 15 Abs 1 StGB bestimmt, dass die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten.

Eine Tat kann daher strafbar sein, obwohl der vom Täter angestrebte strafrechtliche „Erfolg“ nicht eingetreten oder die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet worden ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuchs ist jedoch das Vorliegen eines Vorsatzdeliktes. Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann nicht versucht werden, weil es an einem auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Tatentschluss fehlt.

Die Strafbarkeit des Versuchs ist etwa bei Delikten wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Raub oder vorsätzlichen Tötungsdelikten von erheblicher praktischer Bedeutung. Ob tatsächlich ein strafbarer Versuch vorliegt, ist jedoch immer anhand des konkreten Straftatbestands und des geplanten Tatablaufs zu beurteilen.

Wann beginnt der strafbare Versuch?

Nicht jeder Entschluss, eine Straftat zu begehen, ist bereits strafbar. Wer sich lediglich vornimmt, eine bestimmte Tat zu begehen, macht sich dadurch grundsätzlich noch nicht strafbar, außer er begeht ein sogenanntes Vorbereitungsdelikt (etwa im Bereich der Terrorismusdelikte). Entscheidend ist insbesondere, wann der Täter seinen Tatentschluss nach außen zeigt und tatsächlich mit der Umsetzung beginnt.

§ 15 Abs 2 StGB knüpft die Strafbarkeit des Versuchs an eine konkrete Handlung: Der Täter muss seinen Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine Handlung betätigen, die der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangeht.

Dafür müssen zunächst zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Täter muss sich zur Begehung einer bestimmten Straftat entschlossen haben und dabei den erforderlichen Vorsatz aufweisen. Ein bloßer Gedanke oder Plan reicht jedoch nicht aus. Erst wenn sich dieser Entschluss in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert, kommt ein strafbarer Versuch in Betracht.

Dabei muss der Täter nicht zwingend bereits jene Handlung setzen, mit der das Delikt unmittelbar vollendet wird. Auch eine Handlung, die der eigentlichen Ausführung unmittelbar vorangeht, kann bereits einen strafbaren Versuch darstellen. Gemeint sind damit jene Handlungen, bei denen der Täter bereits so weit fortgeschritten ist, dass sein Verhalten unmittelbar in die eigentliche Tatausführung übergehen soll.

Ob diese Schwelle bereits überschritten ist, lässt sich nicht anhand einer allgemein gültigen Handlung bestimmen. Maßgeblich ist vielmehr, wie eng die konkrete Handlung mit der geplanten Straftat verbunden ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob das Verhalten bereits unmittelbar auf die Verwirklichung des Delikts ausgerichtet ist und ob aus Sicht des Täters noch wesentliche weitere Schritte erforderlich wären. Vereinfacht gesagt: Der strafbare Versuch beginnt dort, wo aus der bloßen Vorbereitung einer Straftat ein unmittelbares Ansetzen zu ihrer Verwirklichung wird. Ob diese Grenze bereits überschritten wurde, ist allerdings stets anhand der konkreten Umstände und des jeweiligen Delikts zu beurteilen.

Beispiel: Versuchter Einbruchsdiebstahl

Eine Person beschließt, Wertgegenstände aus einer versperrten Vitrine zu stehlen. Am Tatort setzt sie bereits ein Werkzeug an und beginnt, die Vitrine aufzubrechen. Noch bevor sie diese öffnen und die Wertgegenstände an sich nehmen kann, wird sie angehalten. Obwohl die Person noch keine Sache weggenommen hat, kann bereits ein versuchter Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl vorliegen. Mit dem Aufbrechen der Vitrine hat sie eine Handlung gesetzt, die unmittelbar auf die geplante Wegnahme gerichtet ist. Nach ihrem Tatplan sollte diese Handlung ohne wesentliche weitere Zwischenschritte zur Wegnahme führen.

Wo liegt die Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch?

Die Abgrenzung zwischen einer noch straflosen Vorbereitungshandlung und einem bereits strafbaren Versuch ist nicht immer einfach. Die Rechtsprechung stellt dabei insbesondere auf folgende Kriterien ab:

  1.  Unmittelbarkeit und fehlende Zwischenakte

Entscheidend ist zunächst, ob die Handlung bereits unmittelbar in die eigentliche Tatausführung übergehen soll. Muss der Täter nach seinem Tatplan noch wesentliche weitere Schritte setzen, liegt in der Regel noch eine Vorbereitungshandlung vor. Ist hingegen alles Wesentliche vorbereitet und soll die bereits gesetzte Handlung ohne weitere selbständige Zwischenschritte zur Verwirklichung der Tat führen, kann die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten sein.

  •  Überwindung der Hemmschwelle

Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn das Vorhaben in ein Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, dass der Täter die entscheidende Hemmschwelle vor der eigentlichen Tatbegehung bereits überwunden hat.

  •  Maßgeblichkeit des Tatplans

Ob eine Handlung der Ausführung unmittelbar vorangeht, kann nicht generell, sondern nur nach dem individuellen Tatplan des Täters beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob die Handlung nach der Vorstellung des Täters alsbald oder in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch wird überschritten, wenn der Täter seinen endgültigen Tatentschluss durch eine Handlung betätigt, die nach seinem Tatplan ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden soll. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Täters bereits eine so enge zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Beziehung zur geplanten Tatausführung aufweist, dass man von einer Überwindung der letzten Hemmschwelle vor der Tat sprechen kann. Sobald eine Handlung gesetzt wird, die bereits Teil der gesetzlichen Tatausführung ist, liegt jedenfalls ein Versuch vor. Gerade deshalb kann die Unterscheidung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder in einer Hauptverhandlung erhebliche Bedeutung haben. Hier kann eine entsprechende Argumentation durch die Strafverteidigung einen entscheidenden Unterschied leisten.

Was ist ein untauglicher Versuch?

Nicht jeder Versuch einer Straftat kann auch tatsächlich erfolgreich sein. Manchmal stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Tat unter den konkreten Umständen gar nicht vollendet werden konnte. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Täter straflos bleibt.

§ 15 Abs 3 StGB unterscheidet dabei zwischen Fällen, in denen die Vollendung von vornherein völlig ausgeschlossen war, und solchen, in denen die Tat nur aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls scheitert.

  1. Der absolut untaugliche Versuch – straflos

Ein absolut untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem sie begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn die Tatverwirklichung bei einer generalisierenden, vom konkreten Einzelfall losgelösten Betrachtung und basierend auf dem Tatplan des Täters geradezu „denkunmöglich“ erscheint.

Die Anforderungen dafür sind hoch. Es reicht daher nicht aus, dass die Tat nur geringe Erfolgsaussichten hatte oder aufgrund eines unvorhergesehenen Umstands scheiterte. Die Vollendung muss vielmehr schlechthin unmöglich gewesen sein.

  • Der relativ untaugliche Versuch – strafbar

Anders ist es, wenn die Tat grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber gerade im konkreten Fall nicht gelingt. Dann spricht man von einem relativ untauglichen Versuch. Dieser ist strafbar.

Ein einfaches Beispiel: Eine Person greift in eine fremde Tasche, um daraus einen Gegenstand zu stehlen. Die Tasche ist jedoch zufällig leer. Der Diebstahl konnte in diesem konkreten Fall nicht vollendet werden. Das Vorhaben war aber grundsätzlich geeignet, einen Diebstahl zu verwirklichen – wäre ein Gegenstand in der Tasche gewesen, hätte die Wegnahme erfolgen können.

Kann man von einem strafbaren Versuch zurücktreten?

§ 16 StGB sieht die Möglichkeit eines sogenannten strafbefreienden Rücktritts vom Versuch vor. Gibt der Täter die weitere Tatausführung aus eigenem Entschluss auf oder verhindert er freiwillig, dass die Tat vollendet wird, kann der Versuch straflos bleiben. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt.

  1. Der unbeendete Versuch

Bei einem unbeendeten Versuch glaubt der Täter noch nicht, alles getan zu haben, was für die Vollendung der Tat erforderlich ist. Er muss daher grundsätzlich lediglich die weitere Tatausführung aufgeben.

  • Der beendete Versuch

Anders ist die Situation, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles getan hat, was zur Vollendung der Tat erforderlich ist. Dann liegt ein beendeter Versuch vor. In diesem Fall reicht es nicht aus, einfach nichts mehr zu tun. Der Täter muss vielmehr freiwillig dafür sorgen, dass der Erfolg der Tat ausbleibt.

  • Die Freiwilligkeit des Rücktritts

Ob ein Rücktritt freiwillig erfolgt, hängt wesentlich von der Vorstellung des Täters ab. Freiwillig handelt grundsätzlich, wer die Tat noch vollenden könnte, sich aber bewusst dagegen entscheidet.

Dabei bedeutet Freiwilligkeit nicht zwingend, dass der Täter völlig ohne äußeren Anlass umdenkt. Auch äußere Umstände können zu seiner Entscheidung beitragen. Entscheidend ist, dass er die Tat trotz bestehender Möglichkeit zur Vollendung aus eigenem Entschluss nicht weiterverfolgt.

Anders liegt der Fall, wenn der Täter die Tat nur deshalb aufgibt, weil er davon ausgeht, dass sie ohnehin nicht mehr gelingen kann. Wer beispielsweise aufgrund eines Hindernisses glaubt, sein Vorhaben nicht mehr verwirklichen zu können, handelt grundsätzlich nicht freiwillig im Sinne des § 16 StGB.

  • Kein Rücktritt beim fehlgeschlagenen Versuch

Vom Rücktritt zu unterscheiden ist der sogenannte fehlgeschlagene Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden kann. In diesem Fall kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

  • Straflosigkeit trotz Vollendung?

§ 16 Abs 2 StGB normiert den sogenannten Putativrücktritt. Dieser Sonderfall des Rücktritts vom Versuch liegt vor, wenn die Ausführung der Tat oder der Eintritt des Erfolges bereits ohne Zutun des Täters gescheitert ist, dieser davon jedoch keine Kenntnis hat. Handelt der Täter in diesem Irrtum und bemüht er sich freiwillig und ernstlich, die Vollendung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden, wird er trotz der Nutzlosigkeit seiner Bemühungen mit Straflosigkeit belohnt.

Gilt für den Versuch derselbe Strafrahmen wie für die vollendete Tat?

Für die Strafbarkeit des Versuchs sieht § 15 StGB grundsätzlich keinen eigenen reduzierten Strafrahmen vor. Die Strafdrohungen für vorsätzliches Handeln gelten auch für den Versuch.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Versuch und vollendete Tat zwingend mit derselben konkreten Strafe bestraft werden.

Dass eine Tat im Versuchsstadium geblieben ist, ist bei der Strafbemessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden. § 34 Abs 1 Z 13 StGB enthält insoweit einen besonderen Milderungsgrund. Wie stark sich dieser im konkreten Fall auswirkt, hängt jedoch von den gesamten Umständen der Tat und den sonstigen Erschwerungs- und Milderungsgründen ab.

Die verbreitete Annahme, ein versuchtes Delikt sei automatisch nur geringfügig strafbar, ist daher falsch. Gerade bei schweren Vorsatzdelikten kann bereits die Strafbarkeit des Versuchs erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Rolle eines erfahrenen Strafverteidigers

Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann den Tatvorwurf anhand des Ermittlungsakts durch Akteneinsicht und der verfügbaren Beweismittel prüfen, die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch analysieren und beurteilen, wo es Verteidigungsansätze gibt und ob zum Beispiel ein absolut untauglicher Versuch oder ein strafbefreiender Rücktritt nach § 16 StGB in Betracht kommt. Gerade in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens sollte zudem geprüft werden, ob und in welcher Form eine Aussage zur Sache zweckmäßig ist. Im Regelfall empfiehlt es sich eher, nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und nach erhaltener Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 StGB setzt ein, bevor eine Straftat vollendet oder mit der eigentlichen Tatbestandshandlung begonnen wurde. Erforderlich ist jedoch ein Tatentschluss, der durch eine Ausführungshandlung oder eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt wird. Bloße Vorbereitung reicht grundsätzlich nicht aus. Besondere Bedeutung haben die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch, der absolut untaugliche Versuch nach § 15 Abs 3 StGB sowie der freiwillige Rücktritt nach § 16 StGB. Auch bei mehreren Beteiligten muss genau geprüft werden, welches Verhalten der jeweiligen Person strafrechtlich zugerechnet werden kann. Ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit des Versuchs tatsächlich erfüllt sind, lässt sich daher nur anhand des konkreten Sachverhalts verlässlich beurteilen. Wenn Ihnen eine versuchte Straftat vorgeworfen wird oder Sie Fragen zu § 15 StGB haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Im Rahmen einer Erstberatung können der Tatvorwurf, die rechtlichen Risiken und die weiteren Schritte individuell geprüft werden.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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