Was bedeutet Strafbemessung?
Unter Strafbemessung versteht man die richterliche Entscheidung über Art und Höhe der Strafe. Das Gericht bewegt sich dabei innerhalb des Strafrahmens, den das jeweilige Delikt im Strafgesetzbuch oder einer anderen gesetzlichen Grundlage vorsieht. Bei vielen Straftatbeständen reicht dieser Rahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe, bei schweren Delikten kann eine mehrjährige Freiheitsstrafe vorgesehen sein. Bei besonders schwerwiegenden Verbrechen, etwa bei Mord (§ 75 StGB), ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe möglich.
Die zentrale Grundlage der Strafbemessung ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Das Gericht darf die Strafe nicht schematisch festsetzen. Es muss vielmehr prüfen, wie schwer die konkrete Schuld des Angeklagten wiegt, welche persönlichen Umstände vorliegen und welche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB).
Die Strafbemessung ist damit keine bloße Rechenoperation. Sie ist eine juristische Wertungsentscheidung. Gerade deshalb kann ein Strafverteidiger in diesem Verfahrensabschnitt mit der richtigen Argumentation erheblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung nehmen.
Allgemeine Grundsätze der Strafbemessung
§ 32 StGB enthält die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung. Ausgangspunkt ist die Schuld des Täters. Das Gericht muss Erschwerungsgründe und Milderungsgründe gegeneinander abwägen, soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft haben wird.
Besonders wichtig ist, dass die Strafe nicht nur an der rechtlichen Bezeichnung des Delikts anknüpft. Zwei Personen können wegen desselben Straftatbestands verurteilt werden und dennoch sehr unterschiedliche Strafen erhalten. Der Grund liegt in den konkreten Umständen des Einzelfalls und der individuellen Schuld des einzelnen Täters. Zudem können Milderungs- oder Erschwerungsgründe beim einen Täter vorliegen, beim anderen nicht.
Beispiel
Zwei Personen werden wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) verurteilt. In einem Fall handelt es sich um eine spontane Auseinandersetzung ohne Vorstrafen und mit sofortiger Schadensgutmachung. Im anderen Fall liegt eine wiederholte Gewalttat gegen ein besonders schutzbedürftiges Opfer vor. Obwohl derselbe Straftatbestand betroffen sein kann, wird die Strafbemessung im Regelfall in beiden Fällen deutlich unterschiedlich ausfallen.
Was prüft das Gericht konkret?
Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat. Die Strafe ist auch umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Hinzu kommen eine Vielzahl abzuwägender Milderungs- und Erschwerungsgründe, die im Folgenden näher dargestellt werden. Für die Verteidigung bedeutet das: Es genügt nicht, erst am Ende des Verfahrens allgemein um ein mildes Urteil zu ersuchen. Wer eine günstige Strafbemessung erreichen will, muss die relevanten Umstände rechtzeitig erheben, dokumentieren und dem Gericht strukturiert darlegen.
Was sind Milderungsgründe?
Milderungsgründe sind Umstände, die zugunsten des Angeklagten in die Strafbemessung einfließen. § 34 StGB enthält eine Liste besonderer Milderungsgründe. Das bedeutet, dass auch andere Umstände mildernd berücksichtigt werden können, wenn sie im konkreten Fall für die Schuld oder die Strafzumessung relevant sind.
In der Praxis sind insbesondere folgende Milderungsgründe relevant:
- der bisherige ordentliche Lebenswandel, wenn die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB);
- ein reumütiges Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB);
- ernsthafte Schadensgutmachung oder das Bemühen, nachteilige Folgen zu verhindern (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB);
- eine bloß untergeordnete Beteiligung an der Tat (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB);
- eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) oder aufgrund einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB);
- eine lange zurückliegende Tat bei seitherigem Wohlverhalten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB);
- trotz Vollendung der Tat ist kein Schaden eingetreten, oder es ist beim Versuch geblieben (§ 34 Abs 1 Z 13);
- eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, sofern sie nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger verursacht wurde (§ 34 Abs 2 StGB).
Diese Punkte sind keine automatische Garantie für eine milde Strafe. Entscheidend ist stets, ob der jeweilige Umstand im konkreten Strafverfahren nachvollziehbar dargelegt werden kann und welches Gewicht ihm im Rahmen der Strafbemessung zukommt.
In der strafrechtlichen Praxis spielen vor allem der bisherige ordentliche Lebenswandel, ein reumütiges Geständnis, ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, Schadensgutmachung und eine lange Verfahrensdauer – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht- eine bedeutende Rolle.
Beispiel
Ein Beschuldigter in einem Untreueverfahren (§ 153 StGB) leistet vor der Hauptverhandlung eine substanzielle Schadensgutmachung und legt nachvollziehbar offen, wie es zur Tat gekommen ist. Diese Umstände können die Strafbemessung deutlich beeinflussen, wenn sie glaubwürdig und dokumentiert vorgebracht werden.
Was sind Erschwerungsgründe?
Erschwerungsgründe sind Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen und zu einer höheren Strafe führen können. § 33 StGB nennt besondere Erschwerungsgründe. Auch hier gilt, dass nicht die bloße Anzahl der Erschwerungsgründe entscheidend ist, sondern deren konkretes Gewicht im Einzelfall.
In der Praxis sind insbesondere folgende Erschwerungsgründe besonders relevant:
- mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art oder eine strafbare Handlung, welche längere Zeit fortgesetzt verwirklicht wurde (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB);
- einschlägige Vorstrafen wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB);
- eine führende Rolle oder maßgebliche Beteiligung an einer von mehreren Personen begangenen Tat (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB);
- besonders verwerfliche oder diskriminierende Beweggründe (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB);
- eine besonders rücksichtslose, heimtückische oder grausame Begehungsweise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB);
- die Ausnützung von Wehrlosigkeit, Hilflosigkeit, Abhängigkeit oder besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB).
Für die Verteidigung ist wesentlich, ob ein behaupteter Erschwerungsgrund tatsächlich vorliegt und ob er nicht bereits im gesetzlichen Tatbestand enthalten ist. Ein Umstand darf nicht doppelt verwertet werden. Wenn ein Element bereits die Strafdrohung bestimmt, darf es grundsätzlich nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot).
Bei Verurteilungen sind als Erschwerungsgründe insbesondere einschlägige Vorstrafen relevant. Wer bereits wegen einer Tat auf der gleichen schädlichen Neigung verurteilt wurde, muss damit rechnen, dass dies bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt wird. Mehrere Tathandlungen oder ein längerer Tatzeitraum können ebenfalls erschwerend wirken. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist dies relevant, wenn etwa über Monate hinweg mehrere gleichartige Handlungen gesetzt wurden. In anderen Konstellationen kann auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers eine Rolle spielen.
Warum ist die Abwägung entscheidend?
Das Gericht stellt Milderungsgründe und Erschwerungsgründe nicht isoliert nebeneinander. Es nimmt eine Abwägung vor. Dabei kommt es nicht allein auf die Anzahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe an, sondern vor allem auf deren Gewicht. Die Aufgabe des Strafverteidigers besteht darin, die für den Mandanten günstigen Umstände sichtbar zu machen und rechtlich richtig einzuordnen. Gleichzeitig muss er prüfen, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Erschwerungsgründe zu Unrecht annimmt oder überbewertet.
In vielen Strafverfahren konzentriert sich die Verteidigung zunächst auf die Frage, ob der Tatvorwurf überhaupt beweisbar ist. Das ist richtig und notwendig. In manchen Konstellationen ist der Tatvorwurf aber gut bewiesen und führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung, insbesondere bei einer geständigen Verantwortung des Angeklagten. In diesem Fall muss die Verteidigungslinie bereits zu einem frühen Zeitpunkt darauf aufbauen, in argumentativer Weise sämtliche mildernden Umstände aufzuzeigen, um eine möglichst geringe Strafe oder sogar eine Diversion zu erzielen.
Ein erfahrener Anwalt wird außerdem prüfen, ob eine bedingte Strafnachsicht, eine teilbedingte Strafe oder eine Geldstrafe realistisch sind. Die Strafbemessung steht häufig in engem Zusammenhang mit diesen Fragen. Eine überzeugende Darstellung der Milderungsgründe kann auch dafür relevant sein, ob das Gericht von einer unbedingten Freiheitsstrafe absieht. Auch im Rechtsmittelverfahren kann erzielt werden, dass die zweite Instanz die verhängte Strafe herabsetzt, bedingt nachsieht oder statt einer Verurteilung sogar eine Diversion gewährt.
Welche Fehler sollten Beschuldigte vermeiden?
Für betroffene Personen ist wichtig, die Strafbemessung nicht erst in der Hauptverhandlung mitzudenken. Oft können bereits vor diesem Zeitpunkt Schritte gesetzt werden, die sich günstig auf das Strafmaß auswirken. Wenn sich aufgrund einer erdrückenden Beweislage nach Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger eine Verurteilung abzeichnet, können bereits vor der Hauptverhandlung Schritte gesetzt werden, die die Chancen für eine milde Strafe oder Diversion optimieren.
Dazu gehören etwa eine ernsthafte Schadensgutmachung, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf, ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, oder die geordnete Vorlage persönlicher Umstände, etwa zur beruflichen Situation, familiären Verantwortung oder gesundheitlichen Belastung.
Vorsicht ist vor allem bei einem Geständnis geboten. Ein reumütiges Geständnis kann zwar mildernd wirken, sollte aber niemals unüberlegt abgelegt werden. Wer vorschnell Tatsachen zugesteht, die rechtlich oder beweismäßig nicht feststehen, kann seine Verteidigungsposition erheblich verschlechtern. Betroffene sollten daher vor jeder Einlassung mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären, ob ein Geständnis sinnvoll ist, welchen Umfang es haben sollte und welche Folgen damit verbunden sein können.
Auch Unbescholtenheit bedeutet nicht automatisch, dass nur eine geringe Strafe droht. Bei schweren Tatfolgen, hohem Schaden oder einem längeren Tatzeitraum kann auch eine bislang unbescholtene Person empfindlich bestraft werden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu prüfen, welche Milderungsgründe konkret vorgebracht und belegt werden können.
Strafbemessung im Wirtschaftsstrafrecht
Im Wirtschaftsstrafrecht hat die Strafbemessung besondere praktische Bedeutung. Verfahren wegen Untreue (§ 153 StGB), Betrug (§ 146 StGB), Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), Bilanzdelikten (zB § 163a StGB) oder Korruption (§§ 304 – 307b StGB) sind häufig komplex und langwierig. Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen zivilrechtliche, berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen.
Bei der Strafbemessung können hier insbesondere Schadenshöhe, Tatzeitraum, Organisationsstruktur, persönliche Rolle im Unternehmen, nachträgliche Compliance-Maßnahmen und Schadensgutmachung relevant sein. Für Geschäftsleitende, leitende Angestellte und Unternehmen ist eine sorgfältige Verteidigungsstrategie daher unerlässlich. Neben der unmittelbaren Strafe können auch berufsrechtliche Folgen (Disqualifikation von Geschäftsführern), Ausschlüsse von Vergabeverfahren, Reputationsschäden und zivilrechtliche Ansprüche zu berücksichtigen sein.
Wie kann ein Strafverteidiger konkret helfen?
Ein Strafverteidiger analysiert zunächst den Tatvorwurf, den gesetzlichen Strafrahmen und die Beweislage. Anschließend prüft er die Chancen für eine Einstellung oder einen Freispruch. Im Falle einer wahrscheinlichen Verurteilung prüft er die möglichen Verteidigungsstrategien, und im Falle einer geständigen Verantwortung geht er auf die Frage ein, welche Milderungsgründe realistisch geltend gemacht werden können und welche Erschwerungsgründe zu erwarten sind.
In geeigneten Fällen kann der Anwalt eine schriftliche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren vorbereiten, im Rahmen der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung eine Gegenäußerung zur Anklageschrift einbringen, Beweisanträge stellen, Schadensgutmachungen strukturieren und die persönliche Situation des Mandanten so aufbereiten, dass sie vom Gericht nachvollziehbar berücksichtigt werden kann.
Wichtig ist dabei juristische Präzision. Allgemeine Hinweise auf beruflichen Stress, familiäre Belastungen oder Reue reichen selten aus. Das Gericht muss erkennen können, warum ein bestimmter Umstand nach §§ 32 bis 34 StGB für die konkrete Strafbemessung relevant ist.