Strafbarer Schwangerschaftsabbruch in Österreich (§§ 96-98 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Tatbestand, Strafbarkeit und Fristenlösung

In der Praxis werfen Schwangerschaftsabbrüche nicht nur medizinische Fragen auf, sondern haben auch eine klare strafrechtliche Dimension. Eine Strafbarkeit nach den §§ 96 ff StGB kann neben der Schwangeren insbesondere jene Personen treffen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken. Besondere praktische Bedeutung haben die strafrechtlichen Vorgaben daher für Ärzte und Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe. Werden Betroffene mit einem entsprechenden Vorwurf oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert, kann eine frühzeitige Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger[PMLM1.1] für den weiteren Verfahrensverlauf entscheidend sein. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die strafrechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch. Er zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit eintritt, wann ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist und welche Strafdrohungen vorgesehen sind.

Wie ist der Schwangerschaftsabbruch im StGB geregelt?

Die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch finden sich in den §§ 96 bis 98 StGB. Für die rechtliche Einordnung ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob der Schwangerschaftsabbruch mit oder ohne Einwilligung der Schwangeren erfolgtund von wem der Abbruch vorgenommen wird.

§ 96 StGB regelt den Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren. Dabei unterscheidet das Gesetz danach, ob der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt, einen Nicht-Arzt oder durch die Schwangere selbst vorgenommen wird.

§ 97 StGB enthält mehrere Fälle, in denen ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt. Dazu zählen insbesondere die Fristenlösung sowie weitere gesetzlich geregelte Ausnahmefälle.

§ 98 StGB erfasst hingegen den Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren und sieht hierfür einen eigenen Straftatbestand vor.

Ab wann liegt strafrechtlich eine Schwangerschaft vor?

Für die Anwendung der §§ 96 ff StGB ist zunächst maßgeblich, ab welchem Zeitpunkteine Schwangerschaft im strafrechtlichen Sinn vorliegt.

Grundsätzlich ist hierfür die sogenannte Nidation maßgeblich. Darunter versteht man die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Erst ab diesem Zeitpunkt kommt ein Schwangerschaftsabbruch im Sinne der §§ 96 ff StGB in Betracht.

Damit erfolgt zugleich eine Abgrenzung zur Empfängnisverhütung. Klassische Verhütungsmittel und die sogenannte „Pille danach“, soweit diese eine Schwangerschaft verhindern, erfüllen die Tatbestände nicht.

Welche Tathandlungen sind erfasst?

Die Tathandlung der §§ 96 ff StGB besteht im Abbruch einer bestehenden Schwangerschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welchem Mittel oder auf welche konkrete Weise der Schwangerschaftsabbruch herbeigeführt wird.

Entscheidend ist vielmehr, dass durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf die Leibesfrucht die Schwangerschaft beendet wird. Dies ist der Fall, wenn es zum Abgang der nicht lebensfähigen Leibesfrucht kommt oder die Leibesfrucht bereits im Körper der Schwangeren abstirbt. Ob der Tod innerhalb oder außerhalb des Körpers der Schwangeren eintritt, ist dabei nicht entscheidend.

Bei der Schwangeren selbst kann die Tathandlung nach § 96 Abs 3 StGB darüber hinaus darin bestehen, dass sie den Schwangerschaftsabbruch durch eine andere Person zulässt.

Wer kann Täter eines Schwangerschaftsabbruchs sein?

Bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren unterscheidet § 96 StGB danach, wer den Abbruch vornimmt. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil für die einzelnen Tätergruppen unterschiedliche Strafdrohungen vorgesehen sind.

§ 96 StGB unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen folgenden Tätergruppen:

  • Arzt (§ 96 Abs 1 StGB),
  • Nicht-Arzt (§ 96 Abs 2 StGB) und
  • Schwangere selbst (§ 96 Abs 3 StGB).

Nach § 96 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht. Die Bestimmung erfasst insbesondere den Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt.

Für Personen, die keine Ärzte sind, enthält § 96 Abs 2 StGB eine strengere Regelung. Nimmt ein Nicht-Arzt einen Schwangerschaftsabbruch vor, sieht das Gesetz eine höhere Strafdrohung vor.

Schließlich erfasst § 96 Abs 3 StGB auch die Schwangere selbst. Sie macht sich grundsätzlich strafbar, wenn sie ihre Schwangerschaft selbst abbricht oder den Schwangerschaftsabbruch durch eine andere Person zulässt.

Wann bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos?

Auch wenn ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter § 96 StGB fällt, führt dies nicht zwingend zu einer Bestrafung. § 97 StGB enthält mehrere Fälle, in denen ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt.

Fristenlösung

Die praktisch wohl bedeutendste Ausnahme bildet die sogenannte Fristenlösung nach § 97 Abs 1 Z 1 StGB. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar, wenn er

  • innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft,
  • nach vorhergehender ärztlicher Beratung und
  • von einem Arzt

vorgenommen wird.

Für die Straflosigkeit müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.

Für die Berechnung der Dreimonatsfrist ist wiederum der strafrechtliche Beginn der Schwangerschaft maßgeblich. Da dieser mit der Nidation angesetzt wird, beginnt grundsätzlich auch die Dreimonatsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

Medizinische Indikation und ernste Gefahr für das Kind

Auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen straflos vorgenommen werden.

Nach § 97 Abs 1 Z 2 StGB bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn er von einem Arzt vorgenommen wird und

  • der Abbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben der Schwangeren erforderlich ist,
  • der Abbruch zur Abwendung eines nicht anders abwendbaren schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder
  • eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.

Anders als bei der Fristenlösung ist die Straflosigkeit in diesen Fällen somit nicht auf die ersten drei Monate der Schwangerschaft beschränkt.

Schwangerschaft einer unmündigen Person

Eine weitere Ausnahme besteht nach § 97 Abs 1 Z 2 StGB, wenn die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist. Unmündig sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch in dieser Konstellation ist der Schwangerschaftsabbruch unabhängig von der bisherigen Dauer der Schwangerschaft straflos, sofern er von einem Arzt vorgenommen wird.

Medizinischer Notfall

Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für medizinische Notfallsituationen vor. Im Unterschied zu den zuvor dargestellten Fällen kann der Schwangerschaftsabbruch hier unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer Person vorgenommen werden, die kein Arzt ist.

Nach § 97 Abs 1 Z 3 StGB bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn

  • der Abbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr vorgenommen wird und
  • ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann daher ausnahmsweise auch ein Nicht-Arzt den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, ohne sich nach § 96 StGB strafbar zu machen.

Ist ein Arzt zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs verpflichtet?

§ 97 StGB regelt nicht nur, wann ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt, sondern auch, ob Ärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen zur Durchführung oder Mitwirkung verpflichtet werden können.

Nach § 97 Abs 2 StGB ist grundsätzlich kein Arzt verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Schwangerschaftsabbruch notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. In einer solchen Situation kann die Mitwirkung nicht unter Berufung auf die grundsätzliche Ablehnungsfreiheit verweigert werden.

Was gilt bei einem Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung?

Die bisher dargestellten Regelungen des § 96 StGB betreffen den Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren. Wird eine Schwangerschaft hingegen ohne Einwilligung der Schwangeren abgebrochen, richtet sich die Strafbarkeit nach § 98 StGB.

Nach § 98 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer die Schwangerschaft einer Frau ohne deren Einwilligung abbricht. Im Unterschied zu § 96 StGB steht hier somit nicht die Unterscheidung zwischen Arzt, Nicht-Arzt und Schwangerer im Vordergrund, sondern das Fehlen der Einwilligung.

Auch für diesen Fall sieht das Gesetz eine Ausnahme für medizinische Notfälle vor. Ist der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr erforderlich und kann ihre Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Tat nach § 98 StGB nicht strafbar.

Welcher Vorsatz ist erforderlich?

WELCHER VORSATZ IST ERFORDERLICH?

Die §§ 96 und 98 StGB erfassen ausschließlich den vorsätzlichen Schwangerschaftsabbruch. Für eine Strafbarkeit genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz. Der Täter muss die für den jeweiligen Straftatbestand maßgeblichen Umstände zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.

Beim Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung nach § 98 StGB muss sich der Vorsatz insbesondere auch auf das Fehlen der Einwilligung der Schwangeren beziehen.

Welche Strafen drohen bei einem Schwangerschaftsabbruch?

Die Höhe der möglichen Strafe hängt insbesondere davon ab, wer den Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat, ob besondere erschwerende Umstände vorliegen und ob der Abbruch mit oder ohne Einwilligung der Schwangeren erfolgt ist.

Die unterschiedlichen Strafdrohungen des § 96 StGB enthalten sowohl Freiheitsstrafen als auch Geldstrafen und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Täter ist Arzt (§ 96 Abs 1 StGB):

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
  • bei Gewerbsmäßigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Der Täter ist kein Arzt (§ 96 Abs 2 StGB):

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
  • bei Gewerbsmäßigkeit: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
  • bei Tod der Schwangeren: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Die Täterin ist die Schwangere selbst (§ 96 Abs 3 StGB):

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Für einen Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren sieht § 98 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Rolle des Strafverteidigers im Strafverfahren

Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch konfrontiert ist, sollte frühzeitig einen erfahrenen und auf Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger beiziehen. Gerade bei Vorwürfen nach den §§ 96 ff StGB können neben strafrechtlichen auch medizinische Fragestellungen für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein.

Ein Strafverteidiger verschafft sich zunächst durch Akteneinsicht einen umfassenden Überblick über den Tatvorwurf und die bestehende Beweislage. Auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den §§ 96 ff StGB tatsächlich erfüllt sind. Von besonderer Bedeutung kann dabei auch sein, ob ein Fall der Straflosigkeit nach § 97 StGB vorliegt.

Der Strafverteidiger arbeitet die für den Beschuldigten maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände heraus und entwickelt darauf aufbauend eine geeignete Verteidigungsstrategie. Bereits im Ermittlungsverfahren können dadurch wichtige Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf gestellt werden. Je nach Sach- und Beweislage ist insbesondere zu prüfen, ob eine Einstellung des Strafverfahrens, eine diversionelle Erledigung oder im Falle einer Hauptverhandlung ein Freispruch erreicht werden kann.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die §§ 96 ff StGB regeln den Schwangerschaftsabbruch in Österreich und unterscheiden insbesondere danach, ob die Schwangere in den Abbruch eingewilligt hat und wer den Schwangerschaftsabbruch vornimmt. Bei einem Abbruch mit Einwilligung differenziert § 96 StGB zwischen Ärzten, Nicht-Ärzten und der Schwangeren selbst, während § 98 StGB den Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung erfasst. Gleichzeitig sieht § 97 StGB mehrere Fälle vor, in denen ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt. Gerade für Ärzte und Angehörige von Gesundheitsberufen können die strafrechtlichen Vorgaben erhebliche praktische Bedeutung haben. Wer mit einem entsprechenden Ermittlungsverfahren konfrontiert ist oder die strafrechtliche Relevanz eines Schwangerschaftsabbruchs einschätzen lassen möchte, sollte die konkrete Sach- und Rechtslage frühzeitig prüfen lassen. Buchen Sie dazu gerne eine vertrauliche Erstberatung bei uns.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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