Geldfälschung und Fälschung unbarer Zahlungsmittel – Rechtsanwalt erklärt die Strafbarkeit nach §§ 232, 241a StGB

Gefälschtes Bargeld oder manipulierte Zahlungsmittel müssen nicht erst tatsächlich verwendet werden, um strafrechtliche Konsequenzen auszulösen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits ihre Herstellung oder Veränderung strafbar sein. Entscheidend sind dabei insbesondere die konkrete Tathandlung und der Vorsatz, das Zahlungsmittel später wie ein echtes oder unverfälschtes Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen. Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen der Geldfälschung nach § 232 StGB und der Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a StGB. Welche Bestimmung im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt vor allem von der Art des betroffenen Zahlungsmittels und der konkreten Vorgehensweise ab. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit vorliegen kann, welche Strafen drohen und weshalb eine frühzeitige Verteidigung bei einem entsprechenden Vorwurf entscheidend sein kann.

Geldfälschung (§ 232 StGB)

Die Geldfälschung ist in § 232 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es anschließend als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird (§ 232 Abs 1 StGB).

Ebenso macht sich strafbar, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann übernimmt, um es anschließend als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen (§ 232 Abs 2 StGB).

Der Tatbestand setzt somit nicht voraus, dass das hergestellte Falschgeld tatsächlich bereits ausgegeben wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Nachmachen oder Verfälschen mit dem entsprechenden Vorsatz der späteren Verwendung.

Was bedeutet das Nachmachen von Geld?

Nachmachen bedeutet vereinfacht die Herstellung von Geld, das tatsächlich nicht von einer zur Geldausgabe befugten Stelle stammt, aber den Anschein echten Geldes erwecken soll.

Typischer Anwendungsfall ist die Herstellung gefälschter Banknoten oder Münzen, die beispielsweise im Darknet vertrieben werden.

Beispiel: Eine Person stellt täuschend echt wirkende 100-Euro-Banknoten her, um diese anschließend im Geschäftsverkehr als echtes Bargeld einzusetzen. Werden die Banknoten mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie als echtes und unverfälschtes Geld in Verkehr gelangen, kann § 232 Abs 1 StGB bereits durch die Herstellung erfüllt sein.

Eine Besonderheit enthält § 232 Abs 3 StGB: Als Nachmachen gilt auch eine Herstellung unter Verwendung eigentlich zur rechtmäßigen Geldherstellung bestimmter Einrichtungen oder Materialien, wenn dabei die für die Geldausgabe geltenden Rechte oder Bedingungen missachtet werden und die Zustimmung der zuständigen Stellen fehlt.

Was bedeutet das Verfälschen von Geld?

Beim Verfälschen wird im Gegensatz zum Nachmachen kein vollständig neues Falschgeld hergestellt. Ausgangspunkt ist vielmehr bereits vorhandenes Geld, das nachträglich manipuliert wird.

Auch hier muss die Veränderung mit dem Vorsatz vorgenommen werden, dass das manipulierte Geld anschließend als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird.

Nicht jede Beschädigung oder Veränderung einer Banknote ist daher automatisch eine Geldfälschung. Entscheidend sind die konkrete Manipulation und insbesondere der dahinterstehende Vorsatz.

Ist auch die Übernahme von Falschgeld strafbar?

§ 232 StGB erfasst nicht ausschließlich die Person, die das Falschgeld selbst hergestellt oder verfälscht hat.

Nach § 232 Abs 2 StGB wird ebenso bestraft, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann übernimmt, um es anschließend als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Beispiel: A produziert gefälschte 50-Euro-Banknoten. B übernimmt von A mehrere dieser Banknoten mit dem Plan, sie bei verschiedenen Einkäufen als echtes Geld auszugeben. Obwohl B die Banknoten nicht selbst hergestellt hat, kann sein Verhalten unter § 232 Abs 2 StGB fallen.

Für die rechtliche Beurteilung ist dabei insbesondere relevant, von wem und unter welchen Umständen das Falschgeld übernommen wurde. Nicht jeder spätere Besitz oder jede spätere Verwendung von Falschgeld erfüllt automatisch § 232 Abs 2 StGB.

Muss Falschgeld tatsächlich ausgegeben worden sein?

Nein. Die Vollendung der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, dass das Falschgeld bereits erfolgreich in den Zahlungsverkehr gelangt ist.

Das Gesetz knüpft bereits an das Nachmachen oder Verfälschen mit dem Vorsatz der späteren Inverkehrbringung an. Deshalb können strafrechtliche Ermittlungen bereits einsetzen, bevor auch nur eine einzige gefälschte Banknote tatsächlich ausgegeben wurde.

Welche Strafe droht bei Geldfälschung?

Die Geldfälschung ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Derselbe Strafrahmen gilt auch für die in § 232 Abs 2 StGB geregelte Übernahme von nachgemachtem oder verfälschtem Geld unter den dort genannten Voraussetzungen.

Die erhebliche Strafdrohung zeigt, dass der Gesetzgeber die Geldfälschung als besonders schwerwiegendes Delikt einstuft. Bereits bei einem entsprechenden Tatverdacht sind die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen daher ernst zu nehmen.

Straffreiheit bei der Geldfälschung durch die tätige Reue nach § 240 StGB

Unter den Voraussetzungen des § 240 StGB kann tätige Reue zur Straffreiheit führen. Dafür muss der Täter freiwillig

  • seine Tätigkeit vor deren Abschluss aufgeben,
  • das noch in seinem Besitz befindliche Falschgeld und vorhandene Fälschungsgeräte vernichten oder der Behörde übergeben und
  • die Gefahr beseitigen, dass das Falschgeld als echt in Verkehr gebracht oder ausgegeben wird.

Die Gefahr muss beseitigt werden, bevor auch nur versucht wurde, das Falschgeld in Umlauf zu bringen. Besteht sie nicht oder wurde sie bereits ohne Zutun des Täters beseitigt, kann auch ein freiwilliges und ernstliches Bemühen um ihre Beseitigung genügen, sofern der Täter davon keine Kenntnis hatte. Ob tätige Reue vorliegt, ist anhand des konkreten zeitlichen Ablaufs zu prüfen.

Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a StGB)

Die Fälschung unbarer Zahlungsmittel ist in § 241a StGB geregelt. Nach dieser Strafbestimmung macht sich strafbar, wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es anschließend im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet wird.

Was gilt als unbares Zahlungsmittel?

Der Begriff des unbaren Zahlungsmittels wird in § 74 Abs 1 Z 10 StGB gesetzlich definiert.

Darunter fallen nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen beziehungsweise Kombinationen daraus – ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel –, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen. Das Gesetz bezieht ausdrücklich auch Übertragungen mittels digitaler Tauschmittel ein.

Der Begriff ist damit nicht auf eine klassische physische Bank- oder Kreditkarte beschränkt. Beispielsweise können auch Prepaid-Kreditkarten, Online-Bezahldienste und die elektronische Geldbörse darunter fallen. Gerade bei digitalen Zahlungssystemen ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob das konkret betroffene Instrument sämtliche Voraussetzungen eines unbaren Zahlungsmittels im Sinn des § 74 Abs 1 Z 10 StGB erfüllt.

Welche Handlungen sind nach § 241a StGB strafbar?

§ 241a Abs 1 StGB erfasst zwei zentrale Tathandlungen:

  • das Herstellen eines falschen unbaren Zahlungsmittels und
  • das Verfälschen eines echten unbaren Zahlungsmittels.

In beiden Fällen muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, dass das betreffende Zahlungsmittel anschließend im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet wird.

Beim Herstellen wird ein falsches Zahlungsmittel neu geschaffen. Beim Verfälschen wird dagegen ein tatsächlich vorhandenes echtes Zahlungsmittel manipuliert.

Nicht jede unbefugte Verwendung einer fremden Bankkarte oder fremder Zahlungsdaten stellt deshalb automatisch eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a StGB dar. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine der vom Gesetz erfassten Fälschungshandlungen vorgenommen wurde. Je nach Sachverhalt können daneben oder stattdessen andere Straftatbestände in Betracht kommen.

Muss das gefälschte unbare Zahlungsmittel tatsächlich verwendet werden?

Auch § 241a StGB setzt für die Vollendung des Fälschungsdelikts nicht voraus, dass das gefälschte Zahlungsmittel bereits tatsächlich erfolgreich eingesetzt wurde.

Das Gesetz stellt bereits auf die Herstellung beziehungsweise Verfälschung mit dem Vorsatz der späteren Verwendung wie ein echtes Zahlungsmittel ab.

Für die Strafbarkeit kann daher bereits die Herstellung oder Manipulation entscheidend sein.

Welche Strafe droht bei der Fälschung unbarer Zahlungsmittel?

Die Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Eine höhere Strafdrohung gilt, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird. In diesen Fällen sieht § 241a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ob tatsächlich eine gewerbsmäßige Begehung vorliegt, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Nicht jede wiederholte Tat ist automatisch gewerbsmäßig. Die gewerbsmäßige Tatbegehung ist in § 70 StGB geregelt.

Tätige Reue bei der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

Eine wichtige Besonderheit besteht bei der Fälschung unbarer Zahlungsmittel in der gesetzlichen Möglichkeit der tätigen Reue nach § 241d StGB.

Wegen einer der in §§ 241a bis 241c StGB mit Strafe bedrohten Handlungen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu bestrafen, wer freiwillig und rechtzeitig die Gefahr beseitigt, dass das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet wird. Das kann insbesondere durch die Vernichtung des Zahlungsmittels oder auf andere Weise erfolgen.

Wesentlich ist, dass die Gefahrenbeseitigung erfolgt, bevor das falsche oder verfälschte Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist.

Ob tatsächlich tätige Reue vorliegt, ist sorgfältig anhand des konkreten zeitlichen Ablaufs und der vom Täter gesetzten Maßnahmen zu beurteilen.

Warum ist ein Rechtsanwalt bei einem Vorwurf der Geldfälschung bzw. der Fälschung unbarer Zahlungsmittel wichtig?

Bei Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung oder der Fälschung unbarer Zahlungsmittel ist eine genaue Analyse des Sachverhalts erforderlich. Nicht jeder Besitz von Falschgeld bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 232 StGB erfüllt sind. Ebenso stellt nicht jede Manipulation oder unbefugte Verwendung eines Zahlungsmittels automatisch eine Fälschung nach § 241a StGB dar.

Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen regelmäßig Fragen wie:

  • Wurde tatsächlich Geld nachgemacht oder verfälscht?
  • War dem Beschuldigten bekannt, dass es sich um Falschgeld handelt?
  • Von wem und unter welchen Umständen wurde Falschgeld übernommen?
  • Bestand der Vorsatz, das Geld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen?
  • Liegt überhaupt ein unbares Zahlungsmittel im gesetzlichen Sinn vor?
  • Wurde ein falsches Zahlungsmittel hergestellt oder ein echtes tatsächlich verfälscht?
  • Kann tätige Reue geleistet werden?
  • Welche sonstigen Umstände sprechen für eine mangelnde Tatbestandsmäßigkeit, das Nichtvorliegen einer geringen Schuld (Diversion) oder eine Strafmilderung?

Bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einer Hausdurchsuchung oder einer Sicherstellung von Bargeld, Zahlungskarten oder elektronischen Geräten sollte daher frühzeitig strafrechtliche Beratung eingeholt werden. Eine belastbare Verteidigungsstrategie setzt regelmäßig voraus, zunächst den konkreten Tatvorwurf und den Inhalt des Ermittlungsakts zu analysieren. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann frühzeitig prüfen, welche Vorwürfe tatsächlich durch die Ermittlungsergebnisse gedeckt sind, mögliche Schwachstellen in der Beweislage aufzeigen und eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln. Er begleitet Sie durch das gesamte Strafverfahren, wahrt Ihre Rechte gegenüber den Ermittlungsbehörden und setzt sich dafür ein, belastende Folgen möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen. Je früher eine fundierte strafrechtliche Verteidigung ansetzt, desto besser lassen sich die Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen und die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf stellen.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Geldfälschung und die Fälschung unbarer Zahlungsmittel können bereits strafbar sein, bevor gefälschte Zahlungsmittel tatsächlich in Umlauf gebracht oder verwendet werden. Entscheidend sind die konkrete Tathandlung, der gesetzlich erforderliche Vorsatz und die Umstände des Einzelfalls. Wer mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert ist, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Wir unterstützen Sie dabei, den Tatvorwurf rechtlich einzuordnen, die Beweislage kritisch zu prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Vereinbaren Sie gerne eine Erstberatung, in der wir Ihre rechtliche Situation einschätzen und mögliche nächste Schritte mit Ihnen besprechen.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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