Aktive Korruption als Untreue? Rechtsanwalt erklärt, wann Bestechungszahlungen auch § 153 StGB erfüllen können

Die Frage, ob aktive Korruption als Untreue zu betrachten ist, stellt sich insbesondere dann, wenn Geschäftsführer, Vorstände oder andere Machthaber im Interesse ihres Unternehmens Bestechungszahlungen veranlassen. Dass eine solche Zahlung strafrechtlich als Korruptionsdelikt relevant sein kann, bedeutet noch nicht automatisch, dass zugleich Untreue nach § 153 StGB vorliegt. Für die Untreue gelten eigenständige Voraussetzungen. Entscheidend ist insbesondere, ob der Machthaber seine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch das vertretene Unternehmen am Vermögen schädigt. Gerade bei Zahlungen, von denen sich das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erwartet, ist diese Abgrenzung anspruchsvoll. Der folgende Beitrag zeigt, wann aktive Korruption als Untreue in Betracht kommt, welche Bedeutung Compliance-Vorgaben haben und wie der Vermögensschaden zu beurteilen ist.

Was bedeutet Untreue nach § 153 StGB?

Untreue setzt zunächst voraus, dass jemand über fremdes Vermögen verfügen oder einen anderen verpflichten kann. Typische Machthaber sind etwa Geschäftsführer, Vorstände oder sonstige Personen mit entsprechender Vertretungs- oder Verfügungsmacht.

Nach § 153 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer eine solche Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Das Gesetz konkretisiert den Befugnismissbrauch in § 153 Abs 2 StGB: Missbrauch liegt vor, wenn der Machthaber in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Für eine Strafbarkeit müssen daher mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: Der Täter muss Machthaber sein. Er muss seine Befugnis missbrauchen. Dieser Missbrauch muss wissentlich erfolgen. Zusätzlich muss durch den Befugnismissbrauch ein Vermögensschaden eintreten.

Ist jede Bestechungszahlung durch einen Geschäftsführer Untreue?

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu 17 Os 8/19g ausdrücklich klargestellt, dass aktive Korruption, etwa eine Bestechung durch einen Machthaber für sich allein nicht automatisch einen Befugnismissbrauch im Sinne der Untreue begründet.

Diese Aussage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Ein Geschäftsführer kann daher eine strafbare Bestechungszahlung veranlassen, ohne dadurch zwangsläufig zugleich wegen Untreue nach § 153 StGB strafbar zu sein. Für eine Untreuestrafbarkeit muss zusätzlich geprüft werden, ob seine Vertretungshandlung unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes unvertretbar war und dem Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt hat.

Das im Wirtschaftsstrafrecht wesentliche Delikt der Untreue schützt nicht die Rechtsordnung schlechthin. § 153 StGB schützt vielmehr das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten. Die bloße Feststellung, dass ein Verhalten gegen ein Strafgesetz verstößt, ersetzt daher nicht die Prüfung der besonderen Voraussetzungen der Untreue.

Wann liegt bei aktiver Korruption ein Befugnismissbrauch vor?

Ein Befugnismissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Machthaber gegen Regeln verstößt, die gerade dem Vermögensschutz des Unternehmens dienen. Nach der Rechtsprechung kann dies etwa der Fall sein, wenn eine Vertretungshandlung bereits aus damaliger Sicht wirtschaftlich unvertretbar war. Ein starkes Indiz dafür liegt vor, wenn einem Vermögensabfluss überhaupt keine angemessene wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht.

Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Ein Geschäftsführer zahlt aus Unternehmensmitteln EUR 100.000 an einen Vermittler. Tatsächlich erbringt dieser keinerlei Leistung, und es besteht auch keine realistische Aussicht auf einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen. Wird die Zahlung dennoch veranlasst, kann eine wirtschaftlich unvertretbare Vermögensverfügung vorliegen.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Zahlung unmittelbar mit einem wirtschaftlich werthaltigen Geschäft verbunden ist und dem Unternehmen ein entsprechender Vermögensvorteil zufließt. Das kann auch bei Bestechungszahlungen der Fall sein. Damit ist jedoch keineswegs gesagt, dass eine Bestechungszahlung rechtlich zulässig wäre. Das Vorliegen von Korruption und Untreue ist nur getrennt nach den jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen.

Welche Bedeutung haben interne Compliance-Regeln?

Interne Compliance-Regelungen können für die Beurteilung aktiver Korruption als Untreue von erheblicher Bedeutung sein. Sie können insbesondere konkretisieren, in welchem Umfang einem Machthaber Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind und wo deren Grenzen liegen.

Enthält etwa ein verbindlicher Code of Conduct ein ausdrückliches Verbot von Bestechungszahlungen und lässt er insoweit keinen Entscheidungsspielraum zu, kann ein wissentlicher Verstoß gegen dieses Verbot für die Annahme eines Befugnismissbrauchs nach § 153 StGB relevant sein. Interne Compliance-Vorgaben dienen daher nicht nur der Korruptionsprävention, sondern können auch die gegenüber dem Unternehmen bestehenden Befugnisse eines Machthabers näher bestimmen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Verstoß gegen interne Vorgaben oder allgemeine gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten zugleich Untreue begründet. Die strafrechtliche Haftung nach § 153 StGB ist enger als die zivilrechtliche Organhaftung, weil nur ein unvertretbarer Verstoß gegen solche Regeln tatbestandsmäßig ist, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Vorgabe eine vermögensschützende Begrenzung der eingeräumten Befugnis enthält und der Machthaber diese Grenze wissentlich überschreitet.

Wann entsteht durch eine Bestechungszahlung ein Vermögensschaden?

Für eine Verwirklichung des Straftatbestands der Untreue reicht zudem ein Befugnismissbrauch allein nicht aus. Das Unternehmen muss durch den Befugnismissbrauch auch am Vermögen geschädigt werden.

Auf den ersten Blick erscheint die Sache einfach: Wird Geld des Unternehmens für eine Bestechungszahlung verwendet, vermindert sich dessen Vermögen. Damit ist die Schadensprüfung aber nicht beendet: Das Strafrecht betrachtet nicht ausschließlich den Geldabfluss. Es berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen wirtschaftlichen Gegenwert, der unmittelbar mit derselben Vertretungshandlung verbunden ist. Bei der Schadensberechnung sind demnach unmittelbare Vor- und Nachteile des konkreten Geschäfts gegenüberzustellen. Ein Beispiel: Folgt aus einer Bestechungszahlung eine entsprechende Sicherung eines Projekts, kann dies dazu führen, dass ein Vermögensschaden und dadurch eine Strafbarkeit wegen Untreue verneint werden. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Ergebnis kann die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise zu einem Ergebnis führen, das zunächst überraschend wirkt: Eine rechtswidrige Bestechungszahlung kann einem Unternehmen wirtschaftlich einen Vorteil verschaffen und deshalb unter Umständen keinen Vermögensschaden im Sinne der Untreue verursachen. Die Korruptionsstrafbarkeit bleibt davon unberührt.

Können rechtswirdrig erlangte Vorteile den Schaden ausgleichen?

Grundsätzlich kann bei der Berechnung des Vermögensschadens ein unmittelbar mit der Vertretungshandlung verbundener wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen sein. Entscheidend ist nicht, dass Vermögensabfluss und Vorteil in derselben Sekunde eintreten. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie unmittelbare Folgen derselben geschäftlichen Vertretungshandlung sind und in einem entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nicht ausreichend sind hingegen bloß entfernte oder spekulative Zukunftschancen.

Zahlt ein Unternehmen beispielsweise ein Bestechungsgeld und hofft lediglich darauf, dass sich daraus irgendwann bessere Geschäftsbeziehungen entwickeln, lässt sich dieser ungewisse Zukunftsvorteil nicht ohne Weiteres einem konkreten Vermögensabfluss gegenrechnen. Anders kann die Situation sein, wenn die Zahlung unmittelbar Bestandteil einer Transaktion ist, durch die gleichzeitig ein objektiv feststellbarer Vermögenswert entsteht. Für die Verteidigung in Untreueverfahren ist deshalb häufig entscheidend, den wirtschaftlichen Zusammenhang der einzelnen Vorgänge präzise zu rekonstruieren.

Darf ein Unternehmen aus einer Straftat wirtschaftlich „Nutzen“ ziehen?

Dass ein Unternehmen aus einer rechtswidrigen Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, macht die Handlung weder zulässig noch straflos. Die beteiligten Personen können insbesondere wegen Bestechung oder anderer Korruptionsdelikte strafbar sein.

Für § 153 StGB kommt es jedoch auf ein anderes Schutzgut an: das Vermögen des Machtgebers. Genau deshalb kann ein Verhalten gleichzeitig korruptionsstrafrechtlich verboten sein, ohne Untreue darzustellen. Dieser Unterschied ist keine strafrechtliche Billigung von Bestechung. Er folgt vielmehr daraus, dass unterschiedliche Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen und unterschiedliche Tatbestandsmerkmale haben.

Die Frage „Ist aktive Korruption auch Untreue?“ darf daher nicht mit der Frage „Ist aktive Korruption strafbar?“ verwechselt werden.

Was gilt bei wirtschaftlich unvertretbaren Bestechungszahlungen?

Je weniger nachvollziehbar der wirtschaftliche Nutzen einer Zahlung ist, desto näher rückt eine Untreuestrafbarkeit. Wird beispielsweise ein hoher Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen abgezogen, obwohl kein realistischer wirtschaftlicher Gegenwert erkennbar ist, kann dies einen Vermögensschaden begründen. Auch ein Missverhältnis zwischen Zahlung und Vorteil kann problematisch sein.

Zahlt ein Geschäftsführer beispielsweise EUR 500.000, um einen wirtschaftlichen Vorteil von nur EUR 50.000 zu erzielen, kann der Saldo einen erheblichen Vermögensnachteil ergeben. Ob zugleich ein Befugnismissbrauch vorliegt, hängt zusätzlich von den internen und gesetzlichen Regeln ab, an die der Machthaber gebunden ist.

Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich aus einer Ex-ante-Perspektive. Es kommt also darauf an, wie sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung dargestellt hat und nicht ausschließlich darauf, wie sich das Geschäft rückblickend entwickelt hat.

Was bedeutet die Rechtslage für Geschäftsführer und Vorstände?

Für Organmitglieder ergibt sich daraus ein zweifaches Risiko. Einerseits können Korruptionshandlungen wie gemeinhin bekannt eine eigenständige Strafbarkeit begründen. Andererseits kann zusätzlich eine Untreuestrafbarkeit entstehen, wenn die konkrete Verwendung des Unternehmensvermögens einen wissentlichen Befugnismissbrauch darstellt und einen Vermögensschaden bewirkt.

Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, klare interne Regeln zu schaffen. Insbesondere Zuständigkeiten, Zahlungsfreigaben, den Umgang mit Vermittlern und Beratern sowie Antikorruptionsvorgaben sollten eindeutig dokumentiert sein. Bei ungewöhnlichen Zahlungen sind Leistung, Gegenleistung und wirtschaftlicher Zweck nachvollziehbar festzuhalten. Gerade hohe Beratungs-, Vermittlungs- oder Erfolgsentgelte ohne klar dokumentierte Leistung können später strafrechtliche Fragen aufwerfen und teilweise auch als Scheinrechnungen in Frage gestellt werden.

Besteht bereits ein Verdacht auf aktive Korruption oder Untreue, sollte eine interne Untersuchung strukturiert erfolgen. Zahlungsflüsse, Verträge, interne Genehmigungen, E-Mails und tatsächliche Gegenleistungen sind regelmäßig die zentralen Beweismittel.

Was ist bei einem Ermittlungsverfahren wegen Korruption und Untreue zu beachten?

Korruptions- und Untreueverfahren gehören zu den komplexeren Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Bei § 153 StGB reicht es nicht aus, auf einen Gesetzesverstoß oder eine auffällige Zahlung hinzuweisen. Zu prüfen sind insbesondere die Befugnisse des Beschuldigten, interne Vorgaben, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Entscheidung, der Vorsatz und ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden. Gerade bei der Schadensberechnung können betriebswirtschaftliche Fragen entscheidend sein.

Ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte deshalb frühzeitig Akteneinsicht nehmen und gemeinsam mit dem Mandanten rekonstruieren, welche Informationen im Entscheidungszeitpunkt vorlagen und welchen wirtschaftlichen Gegenwert das Unternehmen aus dem betreffenden Geschäft erhalten hat. Gemeinsam kann dann eine zielgerichtete und strategische Äußerung, etwa in Form einer fundierten schriftlichen Stellungnahme ausgearbeitet werden. Im Falle einer Anklageerhebung wegen Untreue bzw Bestechung kann ein spezialisierter Strafverteidiger bereits in einer Gegenäußerung zur Anklageschrift und insbesondere in der gerichtlichen Hauptverhandlung jene tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte herausarbeiten, die gegen eine Strafbarkeit sprechen.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit von aktiver Korruption macht aus Bestechungszahlungen noch lange nicht automatisch auch Untreue. Nach der Rechtsprechung begründet aktive Korruption durch einen Machthaber für sich genommen noch keinen Befugnismissbrauch nach § 153 StGB. Für eine Untreuestrafbarkeit müssen vielmehr die besonderen Voraussetzungen der Norm erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein wissentlicher Befugnismissbrauch und ein Vermögensschaden. Von zentraler Bedeutung ist daher, ob die Vertretungshandlung wirtschaftlich unvertretbar war, welche internen Vorgaben bestanden und ob dem Vermögensabfluss ein unmittelbar zurechenbarer wirtschaftlicher Gegenwert gegenüberstand. Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen Korruption, Untreue oder damit zusammenhängender Wirtschaftsstraftaten ermittelt wird oder Sie eine konkrete Transaktion strafrechtlich prüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne. Vereinbaren Sie dafür einen Termin für eine Erstberatung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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