Regelungszweck des Disziplinarrechts
Ausgangspunkt ist, dass bei Erbringung von gesellschaftlich unabdingbaren Dienstleistungen durch Ärzte in Österreich ein hoher Qualitätsstandard garantiert und gewährleistet wird. Um den gewohnten Standard zu sichern und das Ansehen sowie die Ehre des Berufsstandes aufrecht erhalten zu können, bedarf es einer dementsprechenden Kontrollinstanz.
Die Österreichische Ärztekammer gewährleistet die Aufrechterhaltung und die Wahrung des Standes- und Berufsansehens und übt die Kontrolle über die Einhaltung von Standes- und Berufspflichten aller in Österreich tätigen Ärzte aus. Aus diesem Grund gibt es für Ärzte ein eigenes, im Ärztegesetz 1998 enthaltenes Disziplinarrecht. Wie in vergleichbaren Disziplinarnormen ist es das erklärte Ziel, Fehlverhalten bereits standesintern beilegen zu können. Daneben normiert § 62 ÄrzteG ein Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung durch den Landeshauptmann. Die dort vorgesehene Suspendierung bezweckt insbesondere die Hintanhaltung von schweren Nachteilen, vor allem für die Interessen (potenzieller) Patienten sowie für das Ansehen der Ärzteschaft. Ergänzend kommt als Regelungszweck die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Standes der Ärzte hinzu.
Wer unterliegt dem ärztlichen Disziplinarrecht?
Der persönliche Anwendungsbereich des ärztlichen Disziplinarrechts erfasst insbesondere ordentliche und außerordentliche Kammerangehörige sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch Ärzte mit Auslandsbezug sowie Gastärzte (§ 135 ÄrzteG 1998). Zeitlich gilt das Disziplinarrecht grundsätzlich solange der Arzt Mitglied einer Kammer ist und endet typischerweise erst mit einer Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 ÄrzteG 1998).
Keine Anwendung findet das ärztliche Disziplinarrecht demgegenüber bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen (zB Amtsärzte), soweit es um dienstliche Pflichtverstöße geht; insoweit greift das Disziplinarrecht für Bedienstete des öffentlichen Rechts.
Zentrale Besonderheiten des Disziplinarrechts für Ärzte
Anders als im Straf- oder Verwaltungsstrafrecht verhindert das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) eine disziplinarrechtliche Verfolgung grundsätzlich nicht. Sofern durch ein Verhalten ein (verwaltungs-)strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird und staatlich verfolgt wird, lässt dies eine selbständige disziplinarrechtliche Verfolgung unberührt. Es kann somit zu einer Verurteilung durch staatliche Gerichte kommen und dennoch auch zu einer Ahndung durch die Disziplinarbehörde.
Ebenso tangiert ein zivilrechtlicher Anspruch eines Patienten vor Gericht oder einer Schlichtungsstelle die disziplinarrechtliche Abhandlung nicht und schließt sie nicht aus. Umgekehrt kommt Patienten im ärztlichen Disziplinarverfahren keine Parteistellung mitsamt Parteirechten – wie etwa Akteneinsicht – zu.
Hinzu kommt, dass die disziplinarrechtlichen Tatbestände nicht stets ganz konkrete Verhaltensweisen katalogartig verbieten, sondern häufig abstrakte Merkmale und allgemein gehaltene Handlungen umschreiben. Das eröffnet den Disziplinarbehörden einen großzügigen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein Disziplinartatbestand erfüllt ist. Beim Begriff des Standesansehens wird auf allgemeine gesellschaftliche Anschauungen und gefestigte Gewohnheiten des Ärztestandes abgestellt. Verfahrensrechtlich ist außerdem bedeutsam, dass Entscheidungen veröffentlicht werden können, wenn dies im Interesse der Wahrung des Standesansehens und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist.
Disziplinartatbestände: Beeinträchtigung des Standesansehens und Verletzung von Berufspflichten (§ 136 ÄrzteG 1998)
Das ÄrzteG 1998 unterscheidet im Kern zwei Grundtatbestände: die Beeinträchtigung des Standesansehens und die Verletzung von Berufspflichten.
Ein Disziplinarvergehen liegt vor, wenn ein Arzt das Ansehen aller in Österreich tätigen Ärzte durch ein Verhalten gegenüber Kollegen, Patienten oder der Öffentlichkeit beeinträchtigt (§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998). Im Mittelpunkt steht hier nicht primär eine lege-artis-Behandlung, sondern die Frage, ob ein Verhalten nach außen geeignet ist, das Vertrauen in die Ärzteschaft und das Standesansehen zu beeinträchtigen. Maßgeblich sind dabei allgemeine gesellschaftliche Anschauungen und die gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes. Typische disziplinäre Vorwürfe in diesem Bereich betreffen vor allem die Außenwirkung und das Auftreten:
- unsachliche, herabsetzende oder standeswidrige Äußerungen gegenüber Kollegen oder in der Öffentlichkeit (insbesondere in Medien und sozialen Netzwerken),
- unangemessener Ton oder entwürdigendes Verhalten, wenn es für Dritte wahrnehmbar ist,
- problematische Selbstinszenierung oder Werbung, soweit dadurch das Berufsbild in der Öffentlichkeit in Misskredit gerät,
- außerberufliches Fehlverhalten, wenn es geeignet ist, das Standesansehen zu beeinträchtigen.
Daneben macht sich ein Arzt eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn er Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er sich anlässlich der Promotion verpflichtet hat oder zu deren Einhaltung er nach dem ÄrzteG 1998 oder nach anderen Vorschriften verpflichtet ist (§ 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998). Hier steht die pflichtgemäße ärztliche Berufsausübung im Vordergrund – unabhängig davon, ob ein Vorfall „öffentlich“ wird. Die Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus den §§ 48 ff ÄrzteG, ergänzt durch weitere Vorschriften (zB Meldepflichten), Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer sowie teils auch aus Kassenverträgen. Typische Vorwürfe betreffen etwa:
- mangelnde Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit ärztlicher Entscheidungen,
- Verletzungen der Verschwiegenheit und der Umgang mit Patientendaten,
- unzulässige Delegation bzw Überlassung ärztlicher Tätigkeiten an Hilfspersonal außerhalb des rechtlich Zulässigen,
- Behandlungsfehler, also Verstöße gegen das Gebot gewissenhafter Betreuung, insbesondere bei Abweichungen von lege artis bzw vom Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die auch zu einer Arzthaftung führen können.
Ein und derselbe Sachverhalt kann beide Tatbestände kumulativ erfüllen – etwa wenn eine Berufspflichtverletzung nach außen dringt und dadurch zusätzlich das Standesansehen beeinträchtigt. In solchen Konstellationen wird häufig wegen beider Tatbestände verfolgt; bestraft wird aber im Rahmen der Einheitsstrafe, wobei die Mehrzahl der Tatbestände typischerweise als Erschwerungsgrund wirkt (§ 139 Abs 6 ÄrzteG 1998).
Für die Verwirklichung eines Disziplinartatbestandes genügt fahrlässiges Verhalten (§ 136 Abs 7 ÄrzteG 1998 iVm § 6 StGB). Gleichzeitig ist bei bloß geringer Schuld und fehlenden oder unbedeutenden Folgen von einer Verfolgung abzusehen, was frühzeitig geprüft und – soweit tragfähig – argumentiert werden sollte (§ 136 Abs 8 ÄrzteG 1998).
Sonderfälle mit besonderem Risiko: Untersagung und Strafurteil
§ 136 Abs 2 ÄrzteG normiert zusätzliche Disziplinartatbestände. Ein eigenes Disziplinarvergehen liegt vor, wenn trotz rechtskräftiger Disziplinarstrafe, die die befristete Berufsausübung untersagt, der ärztliche Beruf weiter ausgeübt wird (§ 136 Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1998).
Ein weiterer, praxisrelevanter Anknüpfungspunkt ist die strafgerichtliche Verurteilung: Disziplinär relevant ist insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechs Monate andauernden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen bzw über EUR 36.340 (§ 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998). Genau hier zeigt sich der enge Konnex zum zur Strafverteidigung im Medizinstrafrecht: Eine strafrechtliche Entscheidung kann disziplinär erhebliche Zusatzfolgen auslösen und erfordert eine koordinierte Verteidigungsstrategie.
Mögliche Folgen eines Disziplinarverfahrens
Die Disziplinarstrafen sind in § 139 ÄrzteG geregelt. In Betracht kommen insbesondere:
- Schriftlicher Verweis als gelindeste Strafe
- Geldstrafe bis EUR 36.340
- Befristete Untersagung der Berufsausübung
- Streichung aus der Ärzteliste.
Einstweilige Maßnahmen
In laufenden Verfahren können einstweilige Maßnahmen besonders rasch existenzielle Wirkung entfalten. Der Disziplinarrat kann die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorläufig untersagen, wenn insbesondere schwere Nachteile für Patienten oder für das Ansehen des Ärztestandes zu befürchten sind (§ 138 ÄrzteG 1998). Diese vorläufige disziplinäre Untersagung ist subsidiär zu einer Suspendierung nach § 62 ÄrzteG durch den Landeshauptmann und ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Rechtsmittel und Verfahrensrecht
Gegen ein Disziplinarerkenntnis steht regelmäßig binnen vier Wochen ein Rechtsmittel an das zuständige Landesverwaltungsgericht offen; unter bestimmten Voraussetzungen können anschließend Beschwerden an VfGH oder VwGH folgen. Soweit das ÄrzteG keine Sonderregeln enthält, kommen subsidiär unter anderem das ZustellG, das AVG und für bestimmte Bereiche die StPO zur Anwendung (etwa für Fristenläufe, Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung).
Wie kann ein erfahrener Rechtsanwalt unterstützen?
Die Weichen werden häufig sehr früh gestellt, oft schon mit der ersten Stellungnahme. Vorschnelle Rechtfertigungen ohne Aktenkenntnis schaden in der Praxis regelmäßig mehr als sie nützen. Sinnvoll ist stets eine strukturierte Vorgehensweise: Fristen kalendieren, Unterlagen vollständig sichern (Dokumentation, Aufklärung, Kommunikation), Aktenlage prüfen und erst dann eine konsistente Einlassung entwickeln, die auch Parallelverfahren im Straf– oder Zivilrecht mitberücksichtigt. Gerade weil disziplinäre Vorwürfe häufig mit medizinstrafrechtlichen Fragestellungen verzahnt sind, sollte die Strategie abgestimmt sein, um Widersprüche zwischen Verfahren zu vermeiden.