§ 90 StGB: Einwilligung des Verletzten – Rechtsanwalt erklärt, wann eine Körperverletzung nicht rechtswidrig ist

§ 90 StGB regelt die Einwilligung in eine Körperverletzung. Der Grund für diese Bestimmung liegt darin, dass viele Eingriffe in die körperliche Integrität gerade nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, sondern mit dessen Zustimmung. Das kann beispielsweise bei der Einwilligung in ein gewisses Risiko im Zusammenhang sportlichen Auseinandersetzungen oder riskanten Freizeitaktivitäten gelten. Dennoch führt eine Zustimmung nicht automatisch dazu, dass eine Körperverletzung strafrechtlich unbedenklich ist. Genau hier setzt § 90 StGB an. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung oder einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit ausschließen kann. Im vorliegenden Beitrag wird erläutert, wie § 90 StGB aufgebaut ist, welche Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung vorliegen müssen, welche Bedeutung die guten Sitten haben und warum gerade in sportlichen oder konfliktbeladenen Fallkonstellationen eine sorgfältige strafrechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt entscheidend sein kann.

Was regelt die Einwilligung nach § 90 StGB?

§ 90 StGB ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern ein Rechtfertigungsgrund. Die Bestimmung beantwortet also nicht die Frage, ob eine Körperverletzung vorliegt, sondern ob eine an sich tatbestandsmäßige Körperverletzung ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist.

Gemäß § 90 Abs 1 StGB ist eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

 Zusätzlich normiert § 90 Abs 2 StGB eine Sonderregel für von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation. Diese ist nicht rechtswidrig, wenn die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt. § 90 Abs 3 StGB stellt klar, dass in eine Genitalverstümmelung nicht eingewilligt werden kann.

Damit macht das Gesetz zweierlei deutlich:

  • Das Strafrecht anerkennt grundsätzlich die Selbstbestimmung über den eigenen Körper.
  • Diese Selbstbestimmung ist jedoch nicht grenzenlos. Nicht jede Einwilligung legitimiert eine Körperverletzung.

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Einwilligung vorliegen?

Damit § 90 StGB überhaupt anwendbar ist, muss zunächst eine wirksame Einwilligung vorliegen. Das setzt voraus, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsfähig ist und den Eingriff in seinen wesentlichen Dimensionen erfasst. Erforderlich ist also eine freie, ernstliche und auf den konkreten Eingriff bezogene Zustimmung.

In der Praxis sind besonders folgende zwei Umstände relevant:

  • Die Einwilligung muss vor der Tat oder jedenfalls spätestens bei ihrem Beginn vorliegen. Eine bloß nachträgliche Billigung genügt nicht.
  • Eine Einwilligung, die durch Täuschung, Zwang oder Drohung zustande gekommen ist, ist keine Einwilligung im Sinne des § 90 StGB.

Reicht die Zustimmung allein aus?

Eine bloße pauschale Zustimmung zur Körperverletzung reicht nicht aus, damit es sich um eine wirksame Einwilligung handelt. Selbst eine Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit nur dann, wenn die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das bedeutet: Das Strafrecht nimmt eine wertende Kontrolle vor. Es fragt nicht nur, ob jemand zugestimmt hat, sondern auch, ob der konkrete Eingriff nach Inhalt, Intensität, Zweck und Umständen noch rechtlich hinnehmbar ist. Diese zusätzliche Schranke ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Die guten Sitten sind ein offener Wertungsmaßstab. Gerade deshalb kommt es stets auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Schwere der Verletzung, das mit dem Eingriff verfolgte Ziel, die Gefährlichkeit des Verhaltens sowie das Verhältnis zwischen Nutzen und Risiko. Je schwerer und irreversibler die Beeinträchtigung ist, desto strenger fällt diese Beurteilung aus.

Wann verstößt eine Körperverletzung gegen die guten Sitten?

Eine starre Formel gibt es nicht. Klar ist aber, dass besonders gravierende, entwürdigende oder sozialschädliche Eingriffe eher als sittenwidrig zu qualifizieren sind. Die Bewertung verschiebt sich außerdem, wenn kein nachvollziehbarer Zweck vorliegt oder wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Risiko und angestrebtem Nutzen besteht.

Es gilt jedoch zu beachten, dass Verletzungen, die das Ausmaß einer schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) oder gar jenes einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) erreichen, für sich genommen grundsätzlich sittenwidrig sind. Somit ist bei derartigen Verletzungen eine Rechtfertigung durch Einwilligung praktisch – bis auf wenige Ausnahmefälle – unmöglich.

Im Alltag spielen dabei insbesondere folgende Fallgruppen eine Rolle:

  • Sportliche Auseinandersetzungen

Auch im Sport wird in ein gewisses Verletzungsrisiko eingewilligt. Wer an einem Boxkampf, Rugbyspiel oder Kampfsporttraining teilnimmt, akzeptiert typischerweise regelkonforme Körperkontakte und die damit verbundenen typischen Risiken. Das bedeutet aber nicht, dass jede Verletzung straflos wäre. Verhaltensweisen außerhalb des Regelwerks oder besonders exzessive Attacken können trotz grundsätzlicher Teilnahmebereitschaft strafrechtlich relevant bleiben.

  • Körpermodifikationen und riskante Eingriffe

Auch bei Tätowierungen, Piercings oder sonstigen „Body-Modifications“ stellt sich die Frage nach § 90 StGB. Solche Eingriffe beruhen regelmäßig auf Zustimmung und dienen der persönlichen Lebensgestaltung. Je intensiver, irreversibler oder gesundheitlich riskanter die Maßnahme ist, desto sorgfältiger ist jedoch zu prüfen, ob die Einwilligung wirksam war und ob der Eingriff als solcher noch als sozialadäquat erscheint.

Gibt § 90 StGB auch bei einvernehmlichen Konfliktsituationen?

Grundsätzlich ist § 90 StGB auch bei einvernehmlichen körperlichen Auseinandersetzungen, Mutproben oder riskante Freizeitaktivitäten anwendbar. Gerade hier wird jedoch häufig überschätzt, was durch eine Zustimmung „erlaubt“ werden kann.

Wer etwa in eine gefährliche Handlung einwilligt, beseitigt nicht automatisch jedes strafrechtliche Risiko des anderen. Maßgeblich bleibt, ob die konkrete Verletzung oder Gefährdung nach ihrem Gewicht und ihren Umständen noch mit den guten Sitten vereinbar ist. Wie bereits festgehalten, ist eine wirksame Einwilligung in eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) praktisch ausgeschlossen.

Ein Beispiel: Zwei Personen vereinbaren eine körperliche Auseinandersetzung „unter sich“. Kommt es dabei zu massiven, über das Vereinbarte weit hinausgehenden Verletzungen, wird sich der Beschuldigte nicht auf § 90 StGB berufen können. Die Grenze der guten Sitten kann rasch überschritten sein.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei Fragen zur Einwilligung in eine Verletzung helfen?

Wer als Beschuldigter mit dem Vorwurf einer Körperverletzung konfrontiert ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine behauptete Einwilligung des Betroffenen für die Verteidigung ausreichen werde. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige Verletzung vorliegt, ob eine wirksame Einwilligung nachweisbar ist und ob die Voraussetzungen des § 90 StGB im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind.

§ 90 StGB wirkt auf den ersten Blick einfach, ist in der Anwendung aber anspruchsvoll. Das liegt vor allem daran, dass mehrere Ebenen gleichzeitig zu prüfen sind. Gerade die Frage der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht schematisch beantworten, sondern verlangt eine genaue Prüfung eines erfahrenen Strafverteidigers. In einem weiteren Schritt kann ein Rechtsanwalt nach Akteneinsicht eine fundierte Verteidigungsstrategie herausarbeiten, um die Chancen eines für den Beschuldigten positiven Ausgang des Strafverfahrens zu optimieren. Teil einer solchen Strategie kann es auch sein, Beweisanträge einzubringen, welche etwa weitere für den Sachverhalt entscheidende Zeugenvernehmungen beantragen. Eine umfassende Verteidigung berücksichtigt auch mögliche zivilrechtliche  Konsequenzen (etwa Schadenersatzansprüche und Schmerzengeld) eines strafrechtlichen Vorwurfs. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet oft eine von Anfang an konsequente Verteidigungsstrategie über Einstellung, Anklage oder Diversion.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

§ 90 StGB ist eine zentrale Bestimmung an der Schnittstelle zwischen körperlicher Selbstbestimmung und strafrechtlichem Integritätsschutz. Die Norm erlaubt nicht jede einvernehmliche Körperverletzung, sondern nur jene, bei denen eine wirksame Einwilligung vorliegt und der Eingriff als solcher nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die rechtliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Wenn Sie mit Fragen zu § 90 StGB oder mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind, ist eine frühzeitige strafrechtliche Prüfung sinnvoll. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen einer diskreten Erstberatung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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