Strafrecht im Gesundheitswesen – Strafverteidiger erklärt Medizinstrafrecht, Behandlungsfehler und strafechtliche Risiken

Das Medizinstrafrecht hat in den vergangenen Jahren erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Strafrechtliche Risiken können dabei sowohl unmittelbar aus einer medizinischen Behandlung als auch aus wirtschaftlichen Vorgängen im Gesundheitswesen entstehen. Im Mittelpunkt stehen häufig Vorwürfe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung nach einem möglichen Behandlungsfehler. Daneben können etwa Abrechnungsbetrug, Urkundendelikte oder andere wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe eine Rolle spielen. Für Ärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen können sich daraus neben einem Strafverfahren auch berufs- und zivilrechtliche Folgen ergeben. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Bereiche des Strafrechts im Gesundheitswesen und zeigt, wann die Beiziehung eines auf Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers sinnvoll sein kann.

Was ist Medizinstrafrecht?

Das Medizinstrafrecht ist kein eigenständig kodifiziertes Rechtsgebiet. Es handelt sich vielmehr um eine Querschnittsmaterie, in der allgemeine strafrechtliche Fragen mit medizin-, gesundheits-, berufs- und teilweise auch zivilrechtlichen Themen zusammentreffen.

Strafrechtliche Risiken ergeben sich dabei insbesondere aus der Tätigkeit von Ärzten und anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen: Einerseits geht es um die unmittelbare medizinische Behandlung von Patienten, andererseits aber auch um wirtschaftliche und organisatorische Vorgänge innerhalb des Gesundheitswesens.

Allgemeine Besonderheiten im Medizinstrafrecht

Medizinisches Handeln ist regelmäßig auf Heilung, Linderung oder Prävention gerichtet. Strafrechtliche Vorwürfe knüpfen daher in der Praxis häufig nicht an vorsätzliches Verhalten, sondern an eine mögliche Verletzung medizinischer Sorgfaltspflichten an. Der Fahrlässigkeit kommt im Medizinstrafrecht deshalb besondere Bedeutung zu.

Zugleich hängt der Ausgang einer Behandlung oftmals von mehreren Faktoren ab. Vorerkrankungen, individuelle Krankheitsverläufe, behandlungsimmanente Risiken und mögliche Behandlungsfehler können zusammenwirken. Neben der Frage, ob objektiv sorgfaltsgemäß gehandelt wurde, zählen daher auch die Kausalität zwischen dem medizinischen Verhalten und einem eingetretenen Gesundheitsschaden zu den zentralen Problemfeldern des Medizinstrafrechts.

Fahrlässigkeit

Im Mittelpunkt der Fahrlässigkeitsprüfung steht die Frage, ob das Verhalten objektiv sorgfaltswidrig war. Entscheidend ist dabei, welche Sorgfalt in der konkreten Situation geboten gewesen wäre. Maßgeblich ist stets die Beurteilung aus Sicht des damaligen Handlungszeitpunkts und nicht eine nachträgliche Bewertung im Wissen um den eingetretenen Schaden.

Eine objektive Sorgfaltsverletzung kann sich dabei insbesondere aus folgenden Umständen ergeben:

  • Verletzung gesetzlicher Vorgaben, vor allem aus den gesundheitsrechtlichen Berufsgesetzen (zb Ärztegesetz)
  • Verletzung medizinischer Verkehrsnormen, insbesondere der Pflicht zur Behandlung lege artis, die sich zum Beispiel aus der Missachtung medizinischer Leitlinien ergeben kann.

Wenn sich die erforderliche Sorgfalt weder aus gesetzlichen Vorgaben noch aus medizinischen Verkehrsnormen ableiten lässt, ist darauf abzustellen, wie sich ein gewissenhafter und entsprechend qualifizierter Angehöriger des jeweiligen Gesundheitsberufs in derselben Situation verhalten hätte.

Kausalität

Der Behandlungserfolg hängt in der Praxis oft von mehreren Faktoren ab. Vorerkrankungen, der ursprüngliche Krankheitsverlauf, behandlungsimmanente Risiken und ein möglicher Behandlungsfehler können gleichzeitig auf den Gesundheitszustand einwirken.

Bei medizinischen Sachverhalten stellt sich daher häufig nicht nur die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Zusätzlich muss geklärt werden, ob gerade dieser Fehler für die eingetretene Verletzung oder den Tod des Patienten ursächlich war.

Gerade diese Fragen führen in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren häufig zu umfangreichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Was bedeutet eine Behandlung „lege artis“?

Von zentraler Bedeutung ist im Medizinstrafrecht die Frage, ob eine Behandlung lege artis (lat. „nach den Regeln der Kunst“) durchgeführt wurde.

Eine Behandlung erfolgt lege artis, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. Maßgeblich sind insbesondere der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, anerkannte Leitlinien, wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie die ärztliche Erfahrung und Praxis.

Entscheidend ist dabei eine Beurteilung aus Sicht des Behandlungszeitpunkts. Es kommt somit darauf an, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Behandlungszeitpunkt nach dem damaligen Wissensstand geboten oder vertretbar waren. Später gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse können eine zuvor dem damaligen Standard entsprechende Behandlung nicht nachträglich sorgfaltswidrig machen.

Straftatbestände bei Behandlungsfehlern

Bei möglichen Behandlungsfehlern kommen vor allem die Körperverletzungs – und Tötungsdelikte in Betracht. Welche konkrete Strafbestimmung einschlägig ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Patient verletzt wurde oder verstorben ist und ob dem behandelnden Arzt oder einem anderen Angehörigen eines Gesundheitsberufs eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

In der Praxis stehen dabei vor allem die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB und die fahrlässige Tötung nach § 80 StGB im Mittelpunkt. Vorsätzliche Körperverletzungsdelikte spielen im medizinischen Alltag regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Gleiches gilt für vorsätzliche Tötungsdelikte, weil medizinisches Handeln grundsätzlich nicht auf die Schädigung des Patienten gerichtet ist.

Fahrlässige Körperverletzung

Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB gibt es im Medizinstrafrecht zwei Besonderheiten.

Zum einem gilt nach der heute überwiegenden Ansicht, dass eine

  • medizinisch indizierte Heilbehandlung,
  • die lege artis und
  • durch einen entsprechend qualifizierten Arzt oder eine andere qualifizierter Angehöriger der Gesundheitsberufe  durchgeführt wird,

grundsätzlich keine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn darstellt. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, kann für einen Eingriff in die körperliche Integrität die wirksame Einwilligung des Patienten von Bedeutung sein. Fehlt diese, können Körperverletzungsdelikte in Betracht kommen.

Eine weitere Besonderheit enthält § 88 Abs 2 Z 3 StGB, nämlich das sogenannte „Medizinerprivileg“. Wird

  • eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (nicht jedoch nach Abs 3 oder 4 leg cit)
  • nicht grob fahrlässig iSd § 6 Abs 3 StGB
  • durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs im Rahmen der beruflichen Ausübung begangen,

entfällt die Strafbarkeit nach § 88 Abs 1 StGB. Erfasst sind neben Ärzten insbesondere auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel Zahnärzte, Apotheker, Pflegekräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sanitäter und Angehörige der medizinischen Assistenzberufe. Voraussetzung ist stets, dass die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Fahrlässige Tötung

Kommt ein Patient im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung zu Tode, kann insbesondere eine fahrlässige Tötung nach §§  80 f StGB zu prüfen sein.

Ein wesentlicher Unterschied zur fahrlässigen Körperverletzung besteht darin, dass für Angehörige von Gesundheitsberufen bei der fahrlässigen Tötung kein vergleichbares Medizinerprivileg vorgesehen ist. Auch eine Diversion ist im Regelfall ausgeschlossen, was frühzeitig in der Verteidigungsarbeit berücksichtigt werden muss.

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen außerhalb der Behandlung?

Strafrecht im Gesundheitswesen beschränkt sich aber nicht nur auf klassische Behandlungsfehler. Zunehmend relevant sind auch wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe im medizinischen Umfeld.

Das Medizinwirtschaftsstrafrecht betrifft insbesondere wirtschaftliche Vorgänge innerhalb des Gesundheitswesens. In Betracht kommen unter anderem Untreue, Korruptionsdelikte, Förderungsmissbrauch, Datenfälschung, die Fälschung von Beweismitteln sowie verschiedene Formen des Betrugs und der Urkundendelikte.

Besondere praktische Bedeutung hat dabei der Abrechnungsbetrug.

Wann kann medizinische Abrechnung Betrug sein?

Die strafrechtlichen Risiken bei der Abrechnung medizinischer Leistungen hängen stark vom jeweiligen Vergütungssystem ab.

Bei Wahlärzten erfolgt die Abrechnung grundsätzlich gegenüber dem Patienten (der die Rechnung dann bei seiner Versicherung einreicht). Bei Vertragsärzten erfolgt die Vergütung hingegen über die Sozialversicherungsträger auf Grundlage der jeweiligen Vertrags- und Honorarsysteme. Im klinischen Bereich können zusätzlich Sonderklassehonorare oder Poolgelder eine Rolle spielen.

Strafrechtlich problematisch können insbesondere Konstellationen sein, in denen

  • tatsächlich nicht erbrachte Leistungen verrechnet werden,
  • andere oder höher vergütete Leistungen abgerechnet werden als jene, die tatsächlich erbracht wurden, oder
  • Abrechnungssysteme unter Verwendung fremder Versicherungsdaten missbräuchlich genutzt werden.

Ob tatsächlich ein Betrug nach §§ 146 ff StGB vorliegt, hängt allerdings stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ab.

Welche Rolle spielen Urkunden im Medizinstrafrecht?

Urkunden und medizinische Dokumente sind im Gesundheitswesen von großer praktischer Bedeutung. Dazu zählen etwa Befunde, Atteste, medizinische Gutachten, Rezepte, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Fortbildungsnachweise oder schriftliche Einwilligungserklärungen.

Werden solche Dokumente hergestellt, verändert oder verwendet, können unter bestimmten Voraussetzungen Urkundendelikte (etwa Urkundenfälschung nach § 223 StGB oder Urkundenunterdrückung) in Betracht kommen.

Als mögliche Täter kommen dabei nicht nur Ärzte oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe, sondern auch Patienten in Betracht. Die strafrechtliche Beurteilung hängt davon ab, welches Dokument betroffen ist, wie es verändert oder verwendet wurde und welchem Zweck dies diente.

Welche Folgen kann ein Strafverfahren für Ärzte haben?

Für Ärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen können sich die Folgen eines strafrechtlichen Vorwurfs weit über das eigentliche Strafverfahren hinaus erstrecken.

Neben einer strafrechtlichen Verurteilung können insbesondere disziplinarrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Arzthaftung in Betracht.

Bei Ärzten können insbesondere eine Beeinträchtigung des Standesansehens oder eine Verletzung von Berufspflichten ein Disziplinarverfahren begründen. Je nach Schwere kommen dabei ein schriftlicher Verweis, eine Geldstrafe, eine zeitlich befristete Untersagung der Berufsausübung oder in besonders schweren Fällen die Streichung aus der Ärzteliste in Betracht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits während eines laufenden Disziplinarverfahrens die ärztliche Berufsausübung vorläufig untersagt werden.

Welche zivilrechtlichen Folgen können Behandlungsfehler haben?

Neben dem Strafverfahren können Patienten bei Behandlungsfehlern zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend machen.

Dazu können insbesondere Ansprüche auf

  • Schmerzengeld,
  • Heilungs- und Rehabilitationskosten,
  • Pflege- und Betreuungskosten,
  • Verdienstentgang sowie
  • Verunstaltungsentschädigung

gehören.

Sind zukünftige Schäden oder Spätfolgen möglich, kann außerdem die Feststellung einer Haftung für zukünftige Schäden relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nahe Angehörige des Patienten Ansprüche geltend machen. Zwischen Straf- und Zivilverfahren bestehen dabei Wechselwirkungen. Ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Schuldspruch kann für ein späteres Zivilverfahren erhebliche Bedeutung haben. Ein strafrechtlicher Freispruch oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens führt hingegen nicht automatisch dazu, dass auch zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Zivilrechtliche Ansprüche können vom potentiell geschädigten Patienten bereits im Rahmen der Privatbeteiligung im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Welche Rolle hat ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht?

Strafverfahren im medizinischen Bereich zeichnen sich häufig dadurch aus, dass medizinische und strafrechtliche Fragestellungen eng miteinander verbunden sind. Für eine effektive Verteidigung ist es daher erforderlich, nicht nur die strafrechtlichen Tatbestände, sondern auch die medizinischen Hintergründe, die Abläufe im Gesundheitswesen und die einschlägigen Sorgfaltsstandards sorgfältig aufzuarbeiten.

Ein auf Medizinstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger kann nach erfolgter Akteneinsicht zunächst prüfen, worauf die Vorwürfe konkret gestützt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei häufig die kritische Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten.

Zu prüfen ist insbesondere, ob tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, ob eine Behandlung im maßgeblichen Zeitpunkt lege artis durchgeführt wurde und ob zwischen einem möglichen Fehler und dem eingetretenen Erfolg ein ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang besteht. Hier eröffnen sich für Beschuldigte erhebliche Einflussmöglichkeiten: Sie können – häufig mit Unterstützung der Verteidigung – durch fundierte Stellungnahmen und gezielte Beweisanträge aktiv auf den Verlauf des Strafverfahrens einwirken.

Auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht kann für die Verteidigung eine wichtige Rolle spielen. Soll ein Arzt zu seiner Entlastung Patienteninformationen offenlegen, ist sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies zulässig und für die Verteidigung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt und gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Strafverfahrens hingewirkt werden.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

FAZIT

Das Medizinstrafrecht verbindet allgemeine strafrechtliche Grundsätze mit den Besonderheiten medizinischer und gesundheitsrechtlicher Tätigkeit. Bei möglichen Behandlungsfehlern stehen insbesondere Fahrlässigkeit, medizinische Sorgfaltsstandards, Kausalität und objektive Zurechnung im Mittelpunkt. Strafrechtliche Risiken können sich jedoch auch außerhalb der unmittelbaren Behandlung ergeben, etwa bei Abrechnungen oder im Umgang mit medizinischen Dokumenten. Hinzu kommen mögliche disziplinar- und zivilrechtliche Folgen. Wenn gegen Sie als Arzt oder Angehörigen eines Gesundheitsberufs ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird oder Sie Fragen zum Strafrecht im Gesundheitswesen haben, buchen Sie gerne eine vertrauliche Erstberatung bei uns.
Bild von Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?
Kontaktieren Sie uns.

ANFRAGE

Schnelle und kompetente Rechtsberatung

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Wir sind für Sie da – kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

KONTAKTFORMULAR