§ 108 StGB: Rechtsanwalt erklärt, wann man sich in Österreich wegen Täuschung strafbar macht

Täuschungen spielen im Strafrecht in zahlreichen Zusammenhängen eine Rolle. Häufig wird dabei angenommen, jede bewusste Irreführung einer anderen Person sei automatisch strafbar. Das österreichische Strafrecht kennt jedoch keinen allgemeinen Straftatbestand, der jede Täuschung erfasst. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines konkreten Delikts erfüllt sind. Auch das Delikt der „Täuschung“ – geregelt in § 108 StGB – erfasst weniger Konstellationen, als man auf den ersten Blick vermuten würde. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Strafbarkeit nach § 108 StGB in Betracht kommt, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, wie sich die Täuschung von anderen Delikten abgrenzt und weshalb eine frühzeitige rechtliche Beratung sowohl für Beschuldigte als auch für Geschädigte sinnvoll sein kann.

Was regelt § 108 StGB?

§ 108 StGB bestraft nicht jede beliebige Täuschung. Strafbar ist vielmehr nur, wer einem anderen absichtlich einen Schaden an dessen Rechten zufügt, indem er ihn oder einen Dritten durch eine Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, welche den Schaden herbeiführt. Die Strafverfolgung setzt zudem grundsätzlich eine Ermächtigung des Verletzten voraus.

Wann liegt eine Täuschung über Tatsachen vor?

Das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 108 StGB ist die Täuschung über Tatsachen.

Eine Täuschung liegt vor, wenn einem anderen Umstände vorgespielt oder vermittelt werden, die nicht der Wirklichkeit entsprechen. Dabei kann sich die Täuschung sowohl auf objektive als auch auf subjektive Tatsachen beziehen. Nicht erforderlich ist, dass ausdrücklich gelogen wird. Auch schlüssiges Verhalten oder konkludente Erklärungen können einen Irrtum hervorrufen. Entscheidend ist, dass die Täuschung beim Betroffenen tatsächlich einen Irrtum auslöst.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?

Das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 108 StGB ist die Täuschung über Tatsachen.

Eine Täuschung liegt vor, wenn einem anderen Umstände vorgespielt oder vermittelt werden, die nicht der Wirklichkeit entsprechen. Dabei kann sich die Täuschung sowohl auf objektive als auch auf subjektive Tatsachen beziehen. Nicht erforderlich ist, dass ausdrücklich gelogen wird. Auch schlüssiges Verhalten oder konkludente Erklärungen können einen Irrtum hervorrufen. Entscheidend ist, dass die Täuschung beim Betroffenen tatsächlich einen Irrtum auslöst.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?

Für eine Strafbarkeit nach § 108 StGB genügt eine bloße Täuschung nicht. Neben der Täuschung über Tatsachen müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Getäuschte muss zu einem Verhalten veranlasst werden: Die Täuschungshandlung muss dazu führen, dass der Getäuschte einem themengleichen Irrtum unterliegt und aufgrund dieses Irrtums eine Handlung setzt, etwas duldet oder eine Handlung unterlässt. Ein Strafverteidiger prüft genau, ob diese Kausalität im Einzelfall gegeben ist.
  • Es muss ein Schaden an Rechten eintreten: Nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Fehlentscheidung genügt. Vorausgesetzt wird vielmehr ein Schaden an Rechten, der über die bloße Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit hinausgeht. Genau dieses Merkmal ist seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur.

Nach heute verbreiteter Auffassung schützt § 108 StGB vor allem qualifizierte Beeinträchtigungen der Willensfreiheit. Der Tatbestand soll daher nicht jede beliebige Benachteiligung erfassen, sondern insbesondere Fälle, in denen der Getäuschte durch die Irreführung in eine nötigungsähnliche Zwangslage gerät und sich deshalb zu einem bestimmten Verhalten veranlasst sieht.

Hoheitsrechte sind nicht vom Straftatbestand der Täuschung erfasst (§ 108 Abs 2 StGB). Es braucht also eine Schädigung privater/subjektiver Rechte, wobei die inhaltliche Reichweite stark mit Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen zusammenhängt.

  • Der Täter muss vorsätzlich handeln: Bei der Täuschung handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Es genügt ein sogenannter Eventualvorsatz. Hinsichtlich des Schadens an Rechten wird allerdings Absichtlichkeit verlangt. Dem Täter muss es also gerade auf die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals  ankommen. Dass er dabei das konkret verletzte subjektive Recht rechtlich exakt einordnet, ist allerdings nicht erforderlich.

Welche Rechte schützt § 108 StGB?

Gerade dieses Thema bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Der Gesetzeswortlaut spricht allgemein von einem Schaden „an Rechten“. Heute wird § 108 StGB überwiegend restriktiv ausgelegt. Unter anderem fallen Vermögensrechte nicht unter § 108 StGB, weil sie bereits durch das Delikt des Betrugs geschützt werden. Auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit ist ausgenommen. Gleiches gilt für zahlreiche andere Rechtsgüter, für die das Strafgesetzbuch eigenständige Straftatbestände vorsieht. Als schädigungsfähiges Recht ist zum Beispiel das Recht auf den eigenen Körper zu nennen.

Woring liegt der Unterschied zum Betrug (§ 146 StGB)?

Beim Betrug steht der Vermögensschutz im Mittelpunkt. Wer durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeiführt und dabei mit Bereicherungsvorsatz handelt, erfüllt regelmäßig den Betrugstatbestand. In diesen Fällen bleibt für § 108 StGB grundsätzlich kein Raum. Das gilt auch dann, wenn durch die Täuschung gleichzeitig weitere Interessen des Getäuschten beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber Vermögensschäden eigenständig und abschließend im Betrugstatbestand geregelt hat.

Beispiel: Täuscht jemand über seine Zahlungsfähigkeit im Kaufzeitpunkt, um eine Ware zu erhalten, ist bei entsprechendem Vorsatz regelmäßig an Betrug zu denken. § 108 StGB dient hingegen nicht dazu, vermögensrechtliche Schutzlücken zu schließen.

Wie grenzt sich § 108 StGB von anderen Straftatbeständen ab?

Die praktische Bedeutung des § 108 StGB erschließt sich häufig erst durch seine Abgrenzung zu anderen Delikten. Obwohl der Tatbestand auf den ersten Blick weit formuliert ist, tritt er in vielen Konstellationen hinter speziellere Strafbestimmungen zurück. Gerade deshalb wird § 108 StGB vielfach als Auffangtatbestand bezeichnet.

  • Vorrang der Urkunden- und Beweismitteldelikte

Auch wenn die Täuschung durch die Herstellung oder Verwendung unrichtiger Urkunden erfolgt, kommt § 108 StGB regelmäßig nicht zur Anwendung. In solchen Fällen stehen vielmehr die Urkundendelikte (§§ 223 ff StGB) oder die Beweismitteldelikte (§§ 293 ff StGB) im Vordergrund. Das gilt etwa dann, wenn eine inhaltlich unrichtige Bestätigung erstellt oder gegenüber einer Behörde vorgelegt wird.

  • Eigenmächtige Heilbehandlung

Im medizinischen Bereich stellt sich häufig die Frage, ob eine Täuschung eines Patienten über die Notwendigkeit einer Behandlung § 108 StGB erfüllt. Hier verweist die Rechtsprechung regelmäßig auf den spezielleren Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung (§ 110 StGB). Wird die Einwilligung des Patienten durch eine Täuschung erschlichen, beurteilt sich die Strafbarkeit grundsätzlich nach dieser Bestimmung und nicht nach § 108 StGB.

  • Sexualdelikte

Auch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung kommt § 108 StGB regelmäßig nicht zur Anwendung. Das Strafgesetzbuch enthält für das Sexualstrafrecht eigenständige Tatbestände in den §§ 201 ff StGB, welche den Schutz der sexuellen Integrität abschließend regeln. Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Täuschung scheidet daher grundsätzlich aus.

Typische Anwendungsfälle des § 108 StGB

Aufgrund seines engen Anwendungsbereichs existieren vergleichsweise wenige Fallkonstellationen zu § 108 StGB. Denkbar ist beispielsweise, dass jemand durch das Vorspielen einer Gefahr zu einem Verhalten veranlasst wird, das unmittelbar seine Freiheit oder ein anderes geschütztes Recht beeinträchtigt. In der Literatur werden Fälle diskutiert, in denen ein Betreiber aufgrund einer bewusst falschen Warnung ein Gebäude räumt oder sonstige Maßnahmen trifft, um ein tatsächlich nicht bestehendes erhebliches Übel abzuwenden. Entscheidend ist dabei, dass die Täuschung den Betroffenen in eine einer Nötigung vergleichbare Zwangslage versetzt.

Eine Rolle spielt § 108 StGB außerdem im medizinischen Bereich. Der Oberste Gerichtshof hatte sich etwa mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Eltern über den Zweck medizinischer Maßnahmen an ihren Kindern getäuscht wurden. Anstatt einer Heilbehandlung wurden experimentelle Versuche durchgeführt. Eine solche Forschungstätigkeit fällt nicht unter die eigenmächtige Heilbehandlung nach § 110 StGB, weshalb in diesem Fall § 108 StGB angewendet werden konnte.

Ist auch der Versuch strafbar?

Ja, wie bei allen Vorsatzdelikten kann auch die Täuschung nach § 108 StGB bereits im Versuch strafbar sein. Ein Versuch liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bereits mit der Täuschung beginnt oder Handlungen setzt, die nach seinem Tatplan unmittelbar zur Täuschung führen sollen, der erforderliche Schaden an Rechten jedoch ausbleibt. Ob ein strafbarer Versuch vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Versuchsstadium.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Wer sich wegen Täuschung nach § 108 StGB strafbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Aufgrund des Strafrahmens kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine diversionelle Erledigung in Betracht kommen.

Besonderheit: Ermächtigungsdelikt

Eine Besonderheit des § 108 StGB besteht darin, dass die Strafverfolgung grundsätzlich nur mit Ermächtigung des Verletzten zulässig ist. Verletzter ist jene Person, die durch die Täuschung in ihren Rechten geschädigt wurde. Ohne eine entsprechende Ermächtigung darf die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht führen. Diese prozessuale Besonderheit unterscheidet § 108 StGB von zahlreichen anderen Vermögens- und Freiheitsdelikten.

Warum ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung wichtig?

Verfahren wegen § 108 StGB werfen häufig schwierige Abgrenzungsfragen auf. Bereits die Beurteilung, ob überhaupt ein Schaden an Rechten im Sinne des Gesetzes vorliegt oder ob nicht ein speziellerer Straftatbestand eingreift, kann rechtlich anspruchsvoll sein.

Für Beschuldigte ist daher frühzeitig zu prüfen,

  • ob sämtliche Tatbestandsmerkmale tatsächlich erfüllt sind,
  • ob die behauptete Täuschung kausal für das Verhalten des Getäuschten war,
  • ob überhaupt ein tatbestandsmäßiger Schaden eingetreten ist,
  • ob die erforderliche Absicht nachgewiesen werden kann und
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung vorliegen.

Auch Geschädigte sollten sich frühzeitig beraten lassen, um zu klären, ob tatsächlich eine Strafbarkeit nach § 108 StGB oder vielmehr nach einem anderen Delikt in Betracht kommt.

Ein erfahrener Strafverteidiger entwickelt nach erfolgter Akteneinsicht eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie und vertritt den Beschuldigten umfassend im Ermittlungsverfahren, in einer allfälligen Hauptverhandlung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Täuschung nach § 108 StGB wird aufgrund ihrer engen Auslegung in der Praxis selten angewandt. Trotz ihres weit formulierten Wortlauts ist ihr Anwendungsbereich eng begrenzt. Die Bestimmung greift nur dann ein, wenn keine spezielleren Täuschungs-, Vermögens-, Urkunden- oder Freiheitsdelikte einschlägig sind. Entscheidend ist insbesondere, dass die Täuschung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung führt und dadurch absichtlich ein Schaden an den Rechten eines anderen verursacht wird. Gerade wegen der schwierigen Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen bedarf jeder Einzelfall einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Werden gegen Sie Vorwürfe wegen Täuschung erhoben oder möchten Sie die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige beurteilen lassen, unterstützen wir Sie gerne und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte Strategie. Buchen Sie einfach eine Erstberatung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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