Wurden Sie wegen einer falschen Beweisaussage, einer Verleumdung oder eines anderen Rechtspflegedelikts angezeigt und benötigen rechtliche Unterstützung?
Die §§ 288 bis 301 StGB erfassen Tatbestände wie die falsche Beweisaussage, die Verleumdung, die Fälschung eines Beweismittels und die Begünstigung. Diese Delikte stehen häufig in engem Zusammenhang mit anderen Verfahren – was die rechtliche Situation rasch herausfordernd werden lässt. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte, die sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen, ebenso wie Betroffene, die durch falsche Anschuldigungen geschädigt wurden.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren: Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Die §§ 288 bis 301 StGB erfassen Delikte, die die Funktionsfähigkeit der Justiz beeinträchtigen – insbesondere falsche Beweisaussage (§ 288 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB), Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) und Begünstigung (§ 299 StGB). Einen Überblick bietet unser Blogartikel Falsche Beweisaussage und Verleumdung §§ 288, 297 StGB.
Eine Diversion ist grundsätzlich auch bei Rechtspflegedelikten möglich, soweit kein schweres Verschulden vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere bei Rechtspflegedelikten sind Diversionsanregungen rechtlich fundiert zu begründen. Ob Diversion im konkreten Fall eine realistische Option ist, prüfen wir nach Akteneinsicht und besprechen es offen mit Ihnen.
Eine Anzeige ist als Verleumdung strafbar, wenn jemand wissentlich eine andere Person einer strafbaren Handlung falsch verdächtigt, obwohl ihm bekannt ist, dass diese die Tat nicht begangen hat. Das Opfer wird dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Nicht strafbar sind hingegen Anzeigen, die auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte und in gutem Glauben erstattet werden – selbst dann, wenn sich der Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.