Werden Sie mit dem Vorwurf der Korruption im Gesundheitswesen konfrontiert und wissen nicht, welche Schritte jetzt entscheidend sind?
Korruption im Gesundheitswesen zählt zu den strafrechtlich sensibelsten und gleichzeitig am häufigsten missverstandenen Delikten. Die einschlägigen Tatbestände – insbesondere die §§ 304 bis 309 StGB – erfassen ein breites Spektrum: von der Bestechung (§ 307 StGB) und Bestechlichkeit (§ 304 StGB) über die Vorteilszuwendung (§ 307a StGB) bis hin zur Vorteilsannahme (§ 305 StGB) durch Amtsträger. Gerade im Gesundheitswesen – mit seinen fließenden Grenzen zwischen erlaubten Zuwendungen, üblichen Gepflogenheiten und strafbarem Verhalten – spielen im privaten Sektor auch die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) und die Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) eine nicht zu unterschätzende Rolle. Handeln Sie frühzeitig – je eher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen im Strafverfahren.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren die vorliegenden Unterlagen, besprechen den Sachverhalt und geben Ihnen eine erste fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Lage. Sie erfahren, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind und welche Handlungsoptionen bestehen.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und den Gerichten, stellen die erforderlichen Anträge und vertreten Sie mit klarer Strategie und persönlichem Einsatz.
Der Straftatbestand der Bestechlichkeit setzt einen Konnex zwischen einem Vorteil und einem konkreten pflichtwidrigen Amtsgeschäft voraus. Die Vorteilsannahme erfordert ebenfalls einen solchen Zusammenhang, allerdings mit einem konkreten pflichtgemäßen Amtsgeschäft. Beide Tatbestände können auch im Gesundheitswesen relevant sein; ihre genaue Abgrenzung und Einordnung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Mehr dazu in unseren Blogartikeln Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Vorteilsannahme (§ 305 StGB).
Grundsätzlich ja – ein laufendes Strafverfahren führt nicht automatisch zu einer Sanktion der Disziplinarbehörde. Ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren können auch parallel geführt werden. Wir beraten Sie zu beiden Verfahrensebenen und koordinieren die Strategie entsprechend. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag Disziplinarrecht für Ärzte.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. In diesem Gespräch analysieren wir Ihre Situation, geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und besprechen mögliche Schritte. Die Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.