Welches Verhalten ist strafbar?
Der Mandatskauf erfasst die entgeltliche Einflussnahme auf die Zuteilung eines politischen Mandats. Strafrechtlich relevant ist dabei die Beeinflussung der Entscheidungen, welcher Bewerber letztlich ein Mandat erhält.
Typische Fallkonstellationen können etwa sein:
- Geldzahlungen für einen aussichtsreichen Listenplatz,
- finanzielle Gegenleistungen für die Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers,
- Zahlungen an Parteifunktionäre im Zusammenhang mit der Vergabe eines Mandats,
- Vereinbarungen über einen Mandatsverzicht gegen Bezahlung.
§ 265a StGB unterscheidet zwischen einer aktiven und einer passiven Tatseite. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Tatvariante verwirklicht wird. Die beiden Tatbestände unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der strafbaren Tathandlung als auch des Täterkreises. Die passive Tatseite nach § 265a Abs 1 StGB betrifft jene Person, die für eine Einflussnahme ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (Empfänger). Die aktive Tatseite nach § 265a Abs 2 StGB erfasst demgegenüber jene Person, die ein solches Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt (Geber).
Wann liegt ein passiver Mandatskauf vor?
Nach § 265a Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
Strafbar ist also das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines Entgelts für die Beeinflussung der Mandatszuteilung.
Beim passiven Mandatskauf handelt es sich um ein Sonderdelikt: Täter kann nur der Verantwortliche einer wahlwerbenden Partei sein.
Wer ist Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei?
Der Begriff „wahlwerbende Partei“ ist in § 2 Z 2 PartG definiert. Es handelt sich dabei um eine Wählergruppe, die mit einer unterscheidenden Parteibezeichnung unter Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper – etwa dem Nationalrat – oder zum Europäischen Parlament teilnimmt.
Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei sind grundsätzlich jene Personen, die nach den Statuten oder Satzungen einer Partei über die Erstellung der Parteiliste entscheiden oder hierauf Einfluss nehmen können. Dabei kann es sich um einzelne Funktionäre, aber auch um Parteigremien handeln.
Wann liegt ein aktiver Mandatskauf vor?
Nach § 265a Abs 2 StGB macht sich eine Person strafbar, die dem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt.
Strafbar ist also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Entgelts an einen Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Beeinflussung der Mandatsverteilung.
Beim aktiven Mandatskauf nach § 265a Abs 2 StGB handelt es sich um ein Allgemeindelikt. Täter kann grundsätzlich jede Person sein. Das Entgelt muss aber auch hier dem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Was versteht man unter Entgelt?
Ein Entgelt ist jede Gegenleistung, die in Geld bewertet werden kann. Erfasst werden daher insbesondere Geldzahlungen, geldwerte Leistungen, Sachzuwendungen oder sonstige wirtschaftlich bewertbare Gegenleistungen. Rein persönliche oder ideelle Vorteile reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.
Entscheidend ist, ob zwischen der Leistung und der Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats ein Zusammenhang besteht. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, ist daher stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Wann ist ein Entgelt ausnahmsweise gerechtfertigt?
Nicht jede Zahlung oder Vereinbarung führt automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Mandatskaufs. § 265a Abs 4 StGB erklärt bestimmte Zusagen, Vereinbarungen und Leistungen ausdrücklich für nicht rechtswidrig. Dazu gehören
- zulässige Parteispenden,
- die Übernahme von Wahlwerbungsaufwendungen für die eigene Person,
- Parteiabgaben,
- aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber sowie
- vergleichbare Zusagen, Vereinbarungen oder Leistungen.
Muss der Bewerber das Mandat tatsächlich erhalten?
Ja – es handelt sich dabei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Die bloße Vereinbarung oder Zahlung eines Entgelts genügt für eine Strafbarkeit nach § 265a StGB nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass der betreffende Bewerber tatsächlich angelobt wird oder – bei einer Wahl zum Europäischen Parlament – den Sitz tatsächlich einnimmt.
Welche Wahlen sind von § 265a StGB erfasst?
Von § 265a StGB sind nur bestimmte Wahlen erfasst:
- Wahl zum Nationalrat,
- Wahl zu einem Landtag,
- Wahl zum Europäischen Parlament.
Wahlen zum Gemeinderat, zu Bezirksvertretungen oder zum Bundesrat fallen daher nicht darunter.
Welcher Vorsatz ist erforderlich?
Für den Mandatskauf nach § 265a StGB genügt grundsätzlich Eventualvorsatz. Der Täter muss es daher ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Entgelt für eine Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats gefordert, angenommen, sich versprechen gelassen beziehungsweise angeboten, versprochen oder gewährt wird.
Beim aktiven Mandatskauf muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf beziehen, dass es sich bei der anderen beteiligten Person um einen Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei handelt. Nicht vom Vorsatz umfasst sein muss hingegen die Bedingung, dass der Bewerber tatsächlich angelobt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Täter die spätere Angelobung des Bewerbers oder die Einnahme des Sitzes im Europäischen Parlament vorsätzlich herbeiführen oder vorhersehen will.
Welche Strafen drohen?
Der Grundtatbestand des § 265a StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Übersteigt der Wert des Entgelts EUR 50.000, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Aufgrund der Höhe der Strafdrohung kommt bei sämtlichen Tatvarianten des § 265a StGB grundsätzlich auch eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie verhält sich § 265a StGb zu anderen Straftatbeständen?
Je nach den Umständen des Einzelfalls können neben dem Mandatskauf auch Vorwürfe wegen anderer Straftatbestände im Raum stehen oder sich Abgrenzungsfragen zu anderen Delikten ergeben. Dazu zählen insbesondere:
- Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB),
- Vorteilsannahme (§ 305 StGB) und Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
- Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),
- Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),
- Betrug (§§ 146 ff StGB),
- Untreue (§ 153 StGB).
Zu beachten ist, dass eine Strafbarkeit wegen § 265a StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Tat nicht bereits nach einer anderen Strafvorschrift mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
Warum ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig?
Vorwürfe wegen Mandatskaufs werfen regelmäßig komplexe rechtliche Fragestellungen auf. Neben der Auslegung des § 265a StGB ist häufig zu prüfen, welche Stellung die beteiligten Personen innerhalb der Partei tatsächlich innehatten, ob überhaupt ein Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei im Sinn des Gesetzes vorliegt und ob die behauptete Gegenleistung als Entgelt zu qualifizieren ist.
Ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird nach Akteneinsicht insbesondere prüfen, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ob gesetzliche Ausnahmen oder sonstige Verteidigungsansätze in Betracht kommen. Bereits im Ermittlungsverfahren können diese Fragen entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf sein.
Gerade Verfahren mit politischem Bezug erfordern zudem eine besonnene und strategische Strafverteidigung. Neben der strafrechtlichen Beurteilung sind häufig auch mediale Berichterstattung, parteiinterne Auswirkungen sowie berufs- bzw disziplinarrechtliche und reputationsbezogene Folgen zu berücksichtigen. Eine frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung trägt dazu bei, die richtige Verteidigungsstrategie bereits zu Beginn des Strafverfahrens festzulegen.