Sterbehilfe in Österreich (§§ 77, 78 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Tatbestand und Strafbarkeit

Die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 78 StGB) betreffen einen besonders sensiblen Bereich des österreichischen Strafrechts und werfen zahlreiche Fragen auf. Diese Fragen berühren nicht nur den strafrechtlichen Lebensschutz, sondern auch zentrale medizinische Fragen sowie die Selbstbestimmung des Einzelnen. In der Praxis werden diese Delikte häufig mit Themen wie Sterbehilfe oder Patientenautonomie vermischt. Strafrechtlich ist jedoch eine genaue Abgrenzung erforderlich. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen die §§ 77 und 78 StGB vorsehen, welche Abgrenzungsfragen in der Praxis besonders bedeutsam sind und warum gerade in diesem Bereich eine präzise strafrechtliche Beurteilung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wesentlich ist.

Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)

Wann liegt eine Tötung auf Verlangen vor?

Wer einen anderen Menschen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, macht sich nach § 77 StGB strafbar. Entscheidend ist, dass die tödliche Handlung von einer anderen Person als dem Sterbewilligen ausgeführt wird. Der Sterbewillige beendet sein Leben somit nicht selbst, vielmehr wird der Tod durch das Handeln des Täters vorsätzlich (Eventualvorsatz) herbeigeführt (Fremdtötung).

Was bedeutet „ernstliches und eindringliches Verlangen“?

Nicht jede Äußerung eines Sterbewunsches erfüllt die Voraussetzungen des § 77 StGB. Das Verlangen muss auf einer freien und unbeeinflussten Willensbildung beruhen. Es muss ernsthaft, eindeutig und nach außen erkennbar sein. Bloße Verzweiflungsäußerungen, spontane Aussagen oder vorübergehende Stimmungslagen reichen grundsätzlich nicht aus. Die betroffene Person muss die Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und ihren Wunsch bewusst sowie eigenverantwortlich bilden.

Die Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB erfasst damit insbesondere jene Konstellationen, die als direkte aktive Sterbehilfe bezeichnet werden. Kennzeichnend ist, dass der Tod durch das aktive Handeln einer anderen Person gezielt herbeigeführt wird. Diese Art der Sterbehilfe bleibt also auch dann strafbar, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbewilligen erfolgt.

Abgrenzungen zum Mord (§ 75 StGB)

Um die Tötung auf Verlangen von Mord abzugrenzen, kommt es insbesondere auf das ernstliche und eindringliche Verlangen der betroffenen Person und ihre Entscheidungsfähigkeit an. Bestehen Zweifel daran, ob der Sterbewunsch tatsächlich frei gebildet wurde, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung haben.

Ein Mord kann unter Umständen anzunehmen sein, wenn:

  • überhaupt kein Tötungsverlangen des Sterbewilligen vorliegt,
  • das Verlangen nicht ernstlich oder eindringlich ist,
  • die betroffene Person nicht entscheidungsfähig war,
  • Druck oder Manipulation ausgeübt wurde,
  • der Täter lediglich behauptet, ein entsprechender Wunsch habe bestanden.

Abgrenzung zur indirekten aktiven Sterbehilfe

Bei der indirekten aktiven Sterbehilfe steht die Linderung schwerer Schmerzen oder anderer belastender Symptome im Vordergrund. Dabei können insbesondere im Rahmen einer palliativmedizinischen Behandlung Medikamente eingesetzt werden, bei denen eine Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass die Behandlung nicht auf die Herbeiführung des Todes, sondern auf die Leidensminderung gerichtet ist. Die mögliche Lebensverkürzung wird lediglich als Nebenfolge in Kauf genommen. Diese Form der Sterbehilfe kann als Nebenfolge einer medizinisch indizierten Behandlung nach § 49a ÄrzteG grundsätzlich zulässig sein. Nach dieser Bestimmung ist es bei Sterbenden zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.

Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe

Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen. Dazu zählen etwa,

  • der Verzicht auf eine (weitere) künstliche Beatmung,
  • die Beendigung einer aussichtslosen Intensivtherapie oder
  • das Unterlassen weiterer lebensverlängernder Behandlungen.

Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe wird der Tod nicht gezielt herbeigeführt. Vielmehr wird auf medizinische Maßnahmen verzichtet, die den Sterbeprozess lediglich hinauszögern würden. Die passive Sterbehilfe ist nach österreichischem Recht grundsätzlichzulässig, sofern sie dem Patientenwillen entspricht oder keine medizinische Indikation für die Behandlung mehr besteht.

Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 78 StGB)

Wann liegt eine Mitwirkung an der Selbsttöung vor?

Wer einen anderen zur Selbsttötung verleitet oder bei der Selbsttötung in bestimmter Weise physisch Hilfe leistet, macht sich nach § 78 StGB strafbar.

Der entscheidende Unterschied zwischen den §§ 77 und 78 StGB besteht darin, wer die zum Tod führende Handlung setzt. Während bei der Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB der Tod durch das Handeln einer anderen Person herbeigeführt wird, nimmt bei der Mitwirkung an der Selbsttötung nach § 78 StGB der Sterbewillige die entscheidende Handlung selbst vor. Die Person nimmt etwa eine tödliche Substanz selbst ein oder öffnet eigenständig eine vorbereitete Infusion und eine andere Person leistet eine vorsätzliche Mitwirkung (Eventualvorsatz).

Eine Selbsttötung liegt nur vor, wenn die betroffene Person einsichts- und urteilsfähig ist und ihren Entschluss frei von Irrtum, Zwang oder sonstiger unzulässiger Einflussnahme bildet. Fehlt es daran oder liegt die Kontrolle über den tödlichen Geschehensablauf tatsächlich bei einer anderen Person, kommt nicht § 78 StGB, sondern eine Fremdtötung nach § 75 StGB (Mord) oder § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) in Betracht.

Verleiten zur Selbsttötung

§ 78 StGB erfasst zunächst das Verleiten eines anderen zur Selbsttötung. Darunter versteht man das Hervorrufen oder Fördern des Entschlusses, das eigene Leben zu beenden.

Beispiele sind etwa ein gezieltes Überreden, psychischer Druck, die Manipulation emotional belasteter Personen oder das Ausnützen einer besonderen Abhängigkeitssituation.

Hilfeleistung zur Selbsttötung

Neben dem Verleiten erfasst § 78 StGB auch bestimmte Formen der physischen Hilfeleistung zur Selbsttötung. Erfasst sind insbesondere jene Fälle der Sterbehilfe, die als assistierter Suizid bezeichnet werden. Physische Hilfeleistungen können etwa sein:

  • Beschaffung eines tödlichen Präparats,
  • Vorbereitung eines Tötungsmittels,
  • organisatorische Unterstützung des Suizids.

Bis vor wenigen Jahren war nahezu jede Form der Hilfeleistung zur Selbsttötung strafbar. Diese Rechtslage wurde jedoch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 2020 grundlegend verändert. Grundgedanke dieser Entscheidung war, dass ein absolutes Verbot jeglicher Hilfeleistung zur Selbsttötung unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Selbstbestimmung eingreift. Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst auch die Freiheit, über das eigene Lebensende zu entscheiden und dafür Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Wann ist die Mitwirkung an der Selbstötung strafbar?

Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist nach der aktuellen Rechtslage insbesondere strafbar, wenn

  • die betroffene Person minderjährig ist,
  • die Hilfeleistung aus verwerflichen Beweggründen (etwa Gewinnstreben, Erbschaftserwartungen, etc) erfolgt oder
  • die betroffene Person nicht an einer Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes leidet oder nicht entsprechend den Vorgaben des Sterbeverfügungsgesetzes ärztlich aufgeklärt wurde.

Eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.

Darüber hinaus setzt das Gesetz eine umfassende ärztliche Aufklärung voraus. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt die physische Hilfeleistung zur Selbsttötung strafbar.

Strafdrohungen

Sowohl die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) als auch die Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 78 StGB) sind mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.  

Das Sterbeverfügungsgesetz

Das Sterbeverfügungsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für bestimmte Fälle des assistierten Suizids. Die Sterbeverfügung dient dabei als Nachweis, dass der Sterbewunsch frei, ernsthaft und eigenverantwortlich gebildet wurde.

Wer darf eine Sterbeverfügung errichten?

Für die Errichtung einer Sterbeverfügung müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich sind insbesondere Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit, ein freier und selbstbestimmter Sterbewille und das Vorliegen einer gesetzlich definierten Erkrankung.

Die betroffene Person muss entweder an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Erkrankung mit nachhaltigen Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung leiden. Darüber hinaus muss ein subjektiv als dauerhaft belastend empfundener Leidenszustand vorliegen. Nähere Infos zur Sterbeverfügung finden Sie hier.

Wie kann ein erfahrener Rechtsanwalt bei Vorwürfen unterstützen?

Die rechtliche Beurteilung von illegaler Sterbehilfe hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bereits geringe Unterschiede im tatsächlichen Geschehensablauf können darüber entscheiden, ob eine Handlung zulässig ist oder einen Straftatbestand nach §§ 77 oder 78 StGB erfüllt.

Gerade weil das strafrechtliche Risiko in diesen Situationen häufig von Details des Einzelfalls abhängt, empfiehlt sich für Beschuldigte eine frühzeitige Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Zudem muss gerade bei Ärzten im Rahmen des Medizinstrafrechts stets beachtet werden, dass ein Strafverfahren auch erhebliche disziplinarrechtliche bzw zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Bereits im Ermittlungsverfahren ist es sinnvoll, durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen. Auf dieser Grundlage kann der von den Ermittlungsbehörden angenommene Geschehensablauf analysiert und überprüft werden. Durch einen erfahrenen Strafverteidiger lässt sich dann die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen zulässigem und strafbarem Verhalten rechtlich verlässlich beurteilen. Anhand dieser Beurteilung kann der Strafverteidiger eine für das jeweilige Strafverfahren maßgeschneiderte Strategie empfehlen – diese kann von einer beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens bis hin zu einem Freispruch oder einem möglichst milden Urteil nach der durchgeführten Hauptverhandlung reichen.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die strafrechtliche Beurteilung der Sterbehilfe in Österreich wird maßgeblich durch die §§ 77 und 78 StGB geprägt. Während die aktive Tötung eines Menschen weiterhin strafbar bleibt, ermöglicht das Sterbeverfügungsgesetz unter engen gesetzlichen Voraussetzungen einen zulässigen assistierten Suizid. Die rechtliche Einordnung hängt dabei wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Mitwirkung, der Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person und der Einhaltung der gesetzlichen Schutzmechanismen ab. Gerne stehen wir Ihnen bei entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfen für eine vertrauliche Erstberatung zur Verfügung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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