Was bedeutet Urkundenunterdrückung?
Die Urkundenunterdrückung ist in § 229 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht wird.
Der Tatbestand schützt damit nicht das Eigentum an einem Stück Papier, sondern die Beweisfunktion der Urkunde. Entscheidend ist, ob eine berechtigte Person die Urkunde verwenden darf, um ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache nachzuweisen. Die alleinige Verfügungsmacht fehlt daher immer dann, wenn eine andere Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der Urkunde als Beweismittel hat und den Täter aus diesem Grund eine Herausgabe-, Vorlage- oder Aufbewahrungspflicht trifft.
So darf beispielsweise ein Geschäftsführer zwar faktisch über die Geschäftsunterlagen einer GmbH verfügen, die alleinige rechtliche Verfügungsmacht steht ihm jedoch nicht zu. Diese liegt bei der Gesellschaft selbst, weshalb der Geschäftsführer sich strafbar macht, wenn er etwa einen für die Gesellschaft nachteiligen Vertrag vernichtet, um zu verhindern, dass dieser als Beweis für eine Pflichtverletzung herangezogen wird. Ein weiteres klassisches Beispiel ist ein zweiseitiger Vertrag, wie ein Miet- oder Kaufvertrag, von dem nur ein Originalexemplar existiert. Obwohl eine Partei das Dokument in ihrem Besitz haben mag, darf sie es nicht unterdrücken, da auch die andere Vertragspartei ein Recht darauf hat, sich im Streitfall auf diese Urkunde zu berufen.
Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn?
Nicht jedes Schriftstück ist automatisch eine Urkunde im Sinn des Strafgesetzbuches.
Nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB ist eine Urkunde eine schriftliche Gedankenerklärung, die einen eigenständigen, vom Trägermedium losgelösten Inhalt aufweist, zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist sowie ihren Aussteller erkennen lässt. Entscheidend ist somit ein dreigliedriger Urkundenbegriff: Erstens muss die Erklärung verkörpert sein, zweitens muss sie einen rechtlich relevanten Beweisinhalt tragen, und drittens muss sie einem bestimmten Aussteller zugeordnet werden können. Erfasst sind sowohl private als auch öffentliche Urkunden.
Typische Beispiele sind:
- Rechnungen,
- Führerscheine,
- Reisepässe,
- Zulassungsscheine,
- Kfz-Kennzeichen,
- Empfangsbestätigungen.
Für die Beurteilung kommt es jedoch immer auf Inhalt, Zweck und Verwendung im Rechtsverkehr an.
Welche Handlungen sind strafbar?
§ 229 Abs 1 StGB nennt drei Tathandlungen:
1. Vernichten einer Urkunde
Eine Urkunde wird vernichtet, wenn ihre Beweisfunktion vollständig beseitigt wird. Das kann etwa durch Verbrennen, Zerreißen, Schreddern oder vollständiges Unleserlichmachen geschehen. Es muss nicht zwingend das Papier selbst zerstört werden. Auch wenn der Inhalt so beseitigt wird, dass die Urkunde nicht mehr als Beweismittel verwendet werden kann, kann eine Vernichtung vorliegen.
2. Beschädigen einer Urkunde
Eine Urkunde wird beschädigt, wenn ihre Beweisfunktion beeinträchtigt wird, ohne dass sie vollständig vernichtet wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn einzelne Textstellen durchgestrichen, abgeschnitten, überklebt oder unleserlich gemacht werden. Nicht jede äußere Beschädigung reicht aus. Maßgeblich ist, ob die Beweisfunktion der Urkunde betroffen ist. Ein bloßer Knick, ein Fleck oder eine geringfügige Beschädigung am Rand wird in der Regel nicht genügen.
3. Unterdrücken einer Urkunde
Die praktisch wichtigste Form ist das Unterdrücken. Eine Urkunde wird unterdrückt, wenn sie zwar unversehrt bleibt, der Berechtigte sie aber nicht mehr verwenden kann. Dies kann durch Verstecken, (vorübergehendes) Vorenthalten, Wegwerfen, Nichtweiterleiten oder Bestreiten des Besitzes geschehen.
Welcher Vorsatz ist erforderlich?
Die Urkundenunterdrückung setzt Vorsatz voraus: Der Täter muss es bei seiner Handlung zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Zusätzlich muss der Täter mit sogenanntem Gebrauchsverhinderungsvorsatz handeln. Dabei bezieht sich der Vorsatz darauf, dass die Urkunde im Rechtsverkehr nicht mehr als Beweismittel verwendet werden kann.
Im Regelfall genügt bereits Begleitwissen. Wer etwa fremde Ausweise, Geschäftsunterlagen oder Kfz-Kennzeichen wegwirft, wird sich häufig nicht erfolgreich darauf berufen können, er habe sich über deren Beweisfunktion keine Gedanken gemacht. Anders kann es sein, wenn eine Urkunde irrtümlich mitgenommen wurde, ein Dokument versehentlich entsorgt wurde oder der Täter davon ausging, dass alle Berechtigten mit der Beseitigung einverstanden waren.
Abgrenzung zum Diebstahl (§ 127 StGB)
Viele Betroffene gehen davon aus, dass das Wegnehmen von Urkunden automatisch ein Diebstahl ist. Das trifft nicht auf jede Situation zu. Urkunden sind häufig keine eigenständigen Wertträger. Wird etwa ein Ausweis, ein Kennzeichen oder ein bloßes Beweisdokument weggenommen, steht regelmäßig nicht der wirtschaftliche Wert, sondern die Beweisfunktion im Vordergrund. Dann ist vor allem an die Urkundenunterdrückung zu denken. Anders kann es bei Urkunden sein, die zugleich einen Vermögenswert verkörpern, etwa bei bestimmten Wertpapieren oder Eintrittskarten. In solchen Fällen können Vermögensdelikte wie Diebstahl zusätzlich relevant werden.
Ist tätige Reue möglich?
Ja, § 229 Abs 2 StGB sieht eine Möglichkeit der Strafaufhebung im Rahmen der tätigen Reue vor. Wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde rückgängig macht, bevor sie im Rechtsverkehr gebraucht werden soll, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn der Täter auf andere Weise bewirkt, dass die Tat den vorgesehenen Beweis nicht behindert.
In der Praxis ist dabei vor allem entscheidend, ob die Rückgabe rechtzeitig und freiwillig erfolgt. Wer eine Urkunde erst dann zurückgibt, wenn sie bereits gebraucht werden sollte oder der Beweiszweck bereits beeinträchtigt wurde, kann sich regelmäßig nicht mehr erfolgreich auf tätige Reue berufen.
Der Umstand, dass der Berechtigte später ein Duplikat, eine Kopie oder eine Ersatzurkunde erhalten kann, schließt die Strafbarkeit dabei nicht automatisch aus. Für die Verteidigung kann dieser Umstand aber dennoch relevant sein, insbesondere bei der Frage, ob der erforderliche Vorsatz tatsächlich nachweisbar ist oder ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt.
Welche Strafe droht bei Urkundenunterdrückung?
Nach § 229 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Ob tatsächlich eine gerichtliche Hauptverhandlung stattfindet, eine diversionelle Erledigung möglich ist oder eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind insbesondere die Bedeutung der Urkunde, die Nachweisbarkeit eines Vorsatzes, die Dauer der Unterdrückung, der entstandene Beweisnachteil, das Verhalten nach der Tat und die Frage, ob Vorstrafen bestehen.
Warum ist eine frühe Strafverteidigung wichtig?
Bei der Urkundenunterdrückung kommt der genauen rechtlichen Einordnung eine entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zu
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft insbesondere, ob
- das betroffene Dokument überhaupt eine Urkunde ist,
- der Beschuldigte darüber allein verfügen durfte,
- ein fremdes Beweisführungsinteresse bestand,
- die Urkunde tatsächlich vernichtet, beschädigt oder unterdrückt wurde,
- der Gebrauchsverhinderungsvorsatz nachweisbar ist bzw gegeben war,
- tätige Reue als Strafaufhebungsgrund oder Geringfügigkeit hinsichtlich einer Einstellung in Betracht kommt bzw
- eine diversionelle Erledigung möglich ist.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht, bei internen Untersuchungen oder bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sollte frühzeitig geklärt werden, ob ein strafrechtliches Risiko besteht. Unüberlegte Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Unternehmensvertretern können die Verteidigung erheblich erschweren.