Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz – Rechtsanwalt erklärt Tatbestand, Strafbarkeit und Verteidigung nach § 3g Verbotsgesetz

Das österreichische Verbotsgesetz stellt eine von mehreren Bestimmungen zur Bekämpfung nationalsozialistischer Wiederbetätigung dar. Es dient dem Schutz der demokratischen Grundordnung und soll verhindern, dass nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet oder verherrlicht wird. In der Praxis hat § 3g Verbotsgesetz eine erhebliche Bedeutung, da dieser Tatbestand eine Vielzahl von Verhaltensweisen erfasst, die als Wiederbetätigung qualifiziert werden können. Bereits scheinbar geringfügige Handlungen – etwa bestimmte Äußerungen oder das Teilen von Inhalten im Internet – können in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevant sein. Für Betroffene ist häufig nicht ersichtlich, wo die Grenze zwischen strafloser Meinungsäußerung und strafbarer Wiederbetätigung verläuft. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen sowie die strafrechtlichen Konsequenzen. Außerdem wird aufgezeigt, wie ein Strafverteidiger in diesen Fällen unterstützen kann.

Was ist Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes?

Der Begriff der Wiederbetätigung ist gesetzlich nicht einheitlich definiert, ergibt sich jedoch aus den einzelnen Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 (VerbotsG). Ziel dieses Gesetzes ist es, jede Form der Wiederbetätigung im Sinne der NSDAP oder ihrer Ideologie zu unterbinden.

Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet § 3g Verbotsgesetz. § 3g VerbotsG lautet im Kern, dass sich strafbar macht, wer sich im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern nicht bereits ein anderer Tatbestand des Verbotsgesetzes (§§ 3a – 3f VerbotsG) zur Anwendung kommt. § 3g VerbotsG stellt somit einen klassischen Auffangtatbestand dar, der jegliche nationalsozialistische Betätigung strafrechtlich sanktioniert, die nicht bereits unter eine andere Strafnorm fällt.

Erfasst sind jene Fälle, in denen jemand sich in einer Weise betätigt, die geeignet ist, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern oder zu verbreiten, ohne dass bereits Straftatbestände wie Nationalsozialistische Vereinigung (§ 3a VerbotsG), Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§ 3d VerbotsG) oder Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung (§ 3e VerbotsG) erfüllt sind.

Die nationalsozialistische Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG dient somit dazu, auch neue oder atypische Erscheinungsformen nationalsozialistischer Betätigung strafrechtlich zu erfassen.

Geschütztes Rechtsgut

Das Verbotsgesetz schützt die demokratische Grundordnung der Republik Österreich sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es soll verhindern, dass nationalsozialistische Ideologien erneut gesellschaftlichen Einfluss gewinnen. Darüber hinaus dient die Norm auch dem Schutz der Opfer des Nationalsozialismus und deren Nachkommen, indem sie jede Form der Verherrlichung oder Relativierung unter Strafe stellt.

Tatbestand der Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz

Für eine Strafbarkeit nach § 3g Verbotsgesetz ist erforderlich, dass eine Handlung gesetzt wird, die als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn qualifiziert werden kann. Darunter fallen insbesondere Verhaltensweisen, die geeignet sind, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern, zu verbreiten oder positiv darzustellen. Der Tatbestand ist bewusst weit gefasst und ermöglicht es, auch moderne Erscheinungsformen – etwa im Internet – zu erfassen. Es soll jede Art der Glorifizierung von nationalsozialistischem Gedankengut unter Strafe gestellt werden.

Typische Konstellationen sind etwa:

  • Die Verbreitung nationalsozialistischer Parolen oder Ideologien,
  • das öffentliche Gutheißen oder Verherrlichen des NS-Regimes oder
  • das Teilen entsprechender Inhalte in sozialen Medien.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist die Eignung zur Förderung nationalsozialistischen Gedankenguts. Es kommt daher nicht zwingend darauf an, ob tatsächlich jemand beeinflusst wurde. Entscheidend ist, ob die Handlung objektiv geeignet ist, eine solche Wirkung zu entfalten. Zu einer tatsächlichen Förderung dieses Gedankenguts muss es nicht kommen.

Subjektiver Tatbestand

§ 3g Verbotsgesetz ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass sein Verhalten als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verstanden werden kann. Bedingter Vorsatz genügt. Es reicht daher aus, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten die Eignung besitzt, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern, zu verbreiten oder zu glorifizieren.

In der Praxis kommt es häufig zu Abgrenzungsfragen, insbesondere bei ironischen oder provokativen Äußerungen. Entscheidend ist dabei stets der objektive Erklärungswert der Handlung sowie der Kontext, in dem diese Äußerung getätigt wurde.

Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

Ein besonders sensibler Bereich betrifft die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit. Diese ist in Österreich als Grundrecht auch verfassungsrechtlich geschützt, findet jedoch dort ihre Grenzen, wo strafrechtliche Verbote greifen.

Die Rechtsprechung stellt klar, dass nationalsozialistische Betätigung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Auch scheinbar provokante Äußerungen können strafbar sein, wenn sie objektiv geeignet sind, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern und der „Täter“ mit dem entsprechenden Vorsatz handelt.

Beispielsweise kann bereits das öffentliche Verwenden einschlägiger Symbole oder Parolen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn kein eindeutig distanzierender Kontext vorliegt.

Typische Praxisfälle

In der Praxis kommt es zu einer Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen im Zusammenhang mit § 3g Verbotsgesetz:

  • Besonders häufig sind soziale Medien betroffen. Bereits das Teilen oder Kommentieren von Inhalten mit nationalsozialistischem Bezug kann den Tatbestand erfüllen, insbesondere wenn dadurch eine weitere Verbreitung bewirkt wird. Dies gilt ebenso für das Versenden sogenannter Memes, etwa innerhalb von Messenger-Gruppen, sofern diese einen entsprechenden ideologischen Bezug aufweisen.
  • Auch öffentliche Äußerungen, etwa bei Veranstaltungen oder im persönlichen Umfeld, können strafbar sein, wenn sie als Verherrlichung oder Unterstützung des NS-Gedankenguts objektiv interpretiert werden können.
  • Ein weiteres Beispiel sind Symbole oder Gesten mit eindeutigem Bezug zum Nationalsozialismus. Auch hier kommt es entscheidend auf den Kontext an. Fehlt eine klare Distanzierung, kann eine Strafbarkeit begründet werden.

Strafdrohung und Verfahrensbesonderheiten

Die Strafdrohung nach § 3g Verbotsgesetz ist im Vergleich zu vielen anderen Äußerungsdelikten (nach dem StGB) hoch. Dies spiegelt die historische Verantwortung Österreichs und die besondere Bedeutung des Verbotsgesetzes wider.

Nach § 3g Abs 1 VerbotsG ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer sich auf andere Weise als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.

Wesentlich strenger wird bestraft, wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird. Als Richtwert gilt eine Anzahl von 30 Personen. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§3g Abs 2 VerbotsG). Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen (§ 3g Abs 3 VerbotsG).

Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz fallen regelmäßig in die Zuständigkeit von Geschworenengerichten. Dies bedeutet, dass neben drei Berufsrichtern auch acht Geschworene über Schuld und Unschuld entscheiden.

Aufgrund der hohen Strafdrohung und der besonderen Sensibilität dieser Strafverfahren ist eine professionelle Verteidigung von zentraler Bedeutung.

Rolle des Strafverteidigers bei Vorwürfen nach dem Verbotsgesetz

Vorwürfe der Wiederbetätigung sind mit erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen verbunden. Bereits das Ermittlungsverfahren, das bereits bei einem konkreten Anfangsverdacht eingeleitet wird, kann gravierende Auswirkungen auf das berufliche und private Umfeld haben.

Ein spezialisierter Strafverteidiger übernimmt in solchen Fällen eine zentrale Rolle. Er nimmt Akteneinsicht, prüft die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Handlung, analysiert den Kontext, bewertet die Beweislage und bringt entsprechende Beweisanträge – etwa den Antrag auf eine bestimmte Zeugenvernehmung – ein. Besonders wichtig ist die genaue Prüfung, ob tatsächlich eine Handlung vorliegt, die objektiv geeignet ist, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern. Auch die subjektive Tatseite – insbesondere der Vorsatz – ist vor allem bei diesem Delikt häufig ein entscheidender Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Darüber hinaus vertritt der Verteidiger den Beschuldigten im gesamten Verfahren, wahrt Fristen und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Auch nach einem erstinstanzlichen Urteil unterstützt ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Rechtsmittelverfahren.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Der Tatbestand der Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz ist weit gefasst und erfasst eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die geeignet sind, nationalsozialistisches Gedankengut zu fördern oder zu verbreiten. Bereits scheinbar geringfügige Handlungen können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die hohe Strafdrohung und die besondere Sensibilität dieser Delikte machen eine sorgfältige rechtliche Prüfung unerlässlich. Ob tatsächlich eine strafbare Wiederbetätigung vorliegt, hängt stets vom konkreten Einzelfall und insbesondere vom Kontext der Handlung ab. Wer mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert ist, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die eigenen Rechte zu wahren und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang gerne eine vertrauliche Erstberatung an.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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