Rechtsanwalt bei Körperverletzungsvorwürfen gegen Ärzte
- Vertretung für beschuldigte Ärzte und geschädigte Patienten
- Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Medizinstrafrecht
- Rasche Reaktion nach Anzeige, Ladung oder Anklageerhebung
Unsere Expertise
Wurden Sie als Arzt wegen Körperverletzung angezeigt und fragen sich, wie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren abläuft und welche Auswirkungen es auf Ihre ärztliche Zulassung haben kann?
Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB) erfasst grundsätzlich auch ärztliche Handlungen, die den medizinischen Sorgfaltsstandard unterschreiten und dadurch zu einer Körperverletzung führen. Eine nicht lege-artis Behandlung kann somit zu einem Strafverfahren gegen den Behandler führen. Die Beurteilung dieser Fälle erfordert eine intensive juristische Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten, Behandlungsdokumentation und den einschlägigen Sorgfaltsmaßstäben des jeweiligen Fachgebiets. In Wien und österreichweit vertreten wir beschuldigte Ärzte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen, ebenso wie Patienten, die durch ärztliche Handlungen geschädigt worden sein könnten.
Strafverteidigung für beschuldigte Ärzte wegen Körperverletzungsvorwürfen
Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB)
Kritische Analyse und Hinterfragung von Sachverständigengutachten
Fahrlässige Körperverletzung durch ärztliches Handeln (§ 88 StGB)
Privatbeteiligung für geschädigte Patienten
Unser Prozess
Erstkontakt & erste Einschätzung
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Gerne können Sie auch direkt eine Erstberatung buchen. Wir setzen uns rasch mit Ihnen in Verbindung. Der vereinbarte Termin kann persönlich in Wien oder per Videokonferenz stattfinden.
Erstberatung & Strategie
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen vorliegende Gutachten und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Konsequente Vertretung
Wir verteidigen Sie während dem gesamten Strafverfahren, von den ersten Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei
Lokale Erfolgsfaktoren
FAQ
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Ein Arzt kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn er die gebotene medizinische Sorgfalt verletzt und dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht (§ 88 StGB). Entscheidend ist stets die Frage, ob der konkrete Sorgfaltsmaßstab des Fachgebiets eingehalten wurde. Einen Überblick bietet unser Blogartikel zur fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung.
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Eine strafrechtliche Verurteilung kann berufsrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zum Entzug der Berufsberechtigung. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, konsequente Verteidigung, die das Verfahren möglichst im Ermittlungsstadium beendet. Wir beraten Sie zu allen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Aspekten Ihrer Situation. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Disziplinarrecht für Ärzte.
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Gutachten können auf methodische Schwächen, eine unvollständige Befundgrundlage oder fehlerhafte Schlussfolgerungen hin analysiert werden. Wir beantragen gegebenenfalls die Einholung eines Gegengutachtens oder die ergänzende Befragung des Sachverständigen. Mehr zu den Abläufen in der Hauptverhandlung erfahren Sie in unserem Blogartikel Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.
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Ja – eine Einstellung ist etwa möglich, wenn der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass es sich um eine lege-artis Behandlung handelte oder der Kausalzusammenhang nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere das Fehlen schwerer Schuld. Mehr dazu in unserem Blogartikel Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
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Als geschädigter Patient können Sie im Strafverfahren als Privatbeteiligter Schadenersatz sowie Schmerzengeld geltend machen. Neben einer Privatbeteiligung kann auch eine zivilrechtliche Klage eingebracht werden. Mehr dazu in unserem Blogartikel Arzthaftung.





