Prinzip der Einheitstäterschaft
Das österreichische Strafrecht legt den Täterbegriff bewusst weit aus. Täter ist nicht nur, wer die Tat selbst begeht, sondern auch, wer einen anderen dazu bestimmt (zB anstiftet) oder „sonst zur Ausführung beiträgt“. Rechtlich spricht man von einem Einheitstätersystem: Die verschiedenen Beteiligungsrollen sind Täterformen desselben Delikts und grundsätzlich rechtlich gleichwertig. Das bedeutet zweierlei: Erstens knüpft die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht nur an „fremdes Unrecht“ an, sondern an die eigene, zurechenbare Beteiligung. Zweitens unterliegen die Täterformen demselben gesetzlichen Strafrahmen; die unterschiedliche Gewichtung des Beitrags spiegelt sich typischerweise erst in der konkreten Strafbemessung wider.
Wann liegt ein strafbarer Tatbeitrag vor?
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer – ohne selbst die Ausführungshandlung zu setzen oder den Tatentschluss eines anderen hervorzurufen – sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder auf sonstige Weise fördert. Der Beitrag kann physisch sein, etwa durch Fahrdienste, Beschaffen von Werkzeug oder Aufpassen am Tatort. Er kann aber auch psychisch sein, etwa wenn jemand den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm schon vor der Tat Hilfe bei der späteren Umsetzung zusagt. Maßgeblich ist, ob das Verhalten die konkrete Tat fördert.
Auch ein Unterlassen kann einen strafbaren Tatbeitrag darstellen. Das setzt aber voraus, dass den Beteiligten eine besondere Pflicht zum Einschreiten trifft, also eine Garantenpflicht (§ 2 StGB). Nur dann kann das bloße Untätigbleiben rechtlich wie ein aktiver Beitrag zur Tat behandelt werden. Eine bloß allgemeine Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten oder Gefahren nicht zu fördern, genügt dafür nicht.
Wesentlich ist der Bezug zur konkreten Tatgestalt: Zwischen Beitrag und Tat muss ein kausaler Zusammenhang bestehen; maßgeblich ist, ob die Tat ohne die Unterstützung nicht in derselben konkreten Form abgelaufen wäre. Dabei genügt aber jede, wenn auch geringste Hilfe, die die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt. Dass die Beitragshandlung zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre, ist nicht erforderlich.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Der Beitrag muss vor oder während der Tatausführung geleistet werden. Wer erst nach Vollendung hilft, ist nicht Beitragstäter der Vortat. Dann ist vielmehr zu prüfen, ob ein eigenes Delikt nach der Tat vorliegt (etwa Hehlerei, Geldwäscherei oder Begünstigung).
Ab wann wird die Beteiligung strafbar?
Ein zentraler Punkt ist die Versuchsschwelle. Strafbar ist die Beteiligung jedenfalls an einer vollendeten Tat, aber auch an einem Versuch. Das bedeutet: Der unmittelbare Täter muss zumindest ins Versuchsstadium gekommen sein. Bleibt der unmittelbare Täter hingegen im bloßen Vorbereitungsstadium, ist ein (auch vollständig erbrachter) „versuchter Beitrag“ nicht strafbar.
Außerdem muss sich der Beitrag auf eine ausreichend individualisierte Straftat beziehen. Der Beitragstäter muss nicht jedes Detail kennen. Es genügt nach der Rechtsprechung aber, dass er das Delikt seiner Art nach und in groben Umrissen erfasst. Unbestimmte Förderung „irgendwelcher“ Straftaten ohne deliktstypische Merkmale trägt eine Beitragstäterschaft hingegen nicht.
Was muss der Beitragstäter wissen und wollen?
Ein Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erbracht werden. Die Strafbarkeit des Beitragstäters hängt – von Sonderdelikten wie etwa Untreue oder Amtsmissbrauch abgesehen – nicht davon ab, dass der unmittelbare Täter selbst vorsätzlich und rechtswidrig handelt. Strafbar kann daher nicht nur die vorsätzliche Förderung einer Vorsatztat sein, sondern auch die fahrlässige Förderung einer Tat. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit kommt jedoch nur in Betracht, wenn den Beitragstäter eine eigene objektive Sorgfaltspflicht trifft, die er verletzt.
Bei der vorsätzlichen Beitragstäterschaft muss der Beitragstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des betreffenden Deliktstyps erfüllen. Verlangt dieser einen spezifizierten Vorsatz, so muss dieser Vorsatz beim Beitragstäter gegeben sein.
Beitrag am Sonderdelikt
Bei Sonderdelikten ist zusätzlich § 14 StGB zu beachten. Gemeint sind Delikte, bei denen besondere persönliche Eigenschaften eine Rolle spielen, etwa eine Organstellung oder die Eigenschaft als Amtsträger. Ob auch ein Außenstehender als Beitragstäter strafrechtlich verantwortlich sein kann, hängt davon ab, welche Bedeutung dieses persönliche Merkmal für das jeweilige Delikt hat.
Knüpft ein Delikt an besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse des Täters an, ist zu unterscheiden: Betrifft dieses Sondermerkmal das Unrecht der Tat oder ausschließlich die Schuld? Betrifft es das Unrecht, ist das Gesetz grundsätzlich auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn das Merkmal bei zumindest einem Beteiligten vorliegt. Betrifft es ausschließlich die Schuld, gilt die Sonderregel nur für jene Person, bei der das Merkmal vorliegt.
Das bedeutet in der Praxis: Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (etwa Veruntreuung) kann auch ein Außenstehender ohne das entsprechende Merkmal als Beitragstäter an einem Sonderdelikt beteiligt sein; er muss aber die subjektiven Anforderungen des Delikts selbst erfüllen. Bei rein schuldbezogenen Delikten (etwa Totschlag) kommt eine Privilegierung oder besondere persönliche Situation dagegen nicht automatisch auch anderen Beteiligten zugute.
Typische Beispiele aus der Praxis
- Aufpasserdienste
- Bereithalten zum Eingreifen
- Wegschaffen der Beute absichern
- Chauffieren zum Tatort
- Flucht ermöglichen
- Opfer festhalten
- Wohnung für Suchtgiftlagerung überlassen
- Scheinverträge erstellen
- Urkunden für Vermögensverschiebung aufsetzen
- Vermögen beiseiteschaffen helfen
- Scheingeschäfte ermöglichen
- Buchhaltung manipulieren
- rechtsgrundlose Zahlungen abwickeln