Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB): Rechtsanwalt erläutert, wann ein Geheimnisverrat eines Berufsgeheimnisträgers gerichtlich strafbar ist

Die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 StGB ist im Gesundheitswesen ein Strafdelikt mit hoher praktischer Bedeutung. Obwohl die Bestimmung häufig dem Medizinstrafrecht zugeordnet wird, betrifft sie nicht nur klassische Behandlungsverhältnisse, sondern auch Hilfskräfte, Personen in der Verwaltung von Gesundheitseinrichtungen, Versicherungsbereiche sowie gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige. Der Tatbestand ist damit weiter und zugleich spezieller, als die Bezeichnung „Verletzung von Berufsgeheimnissen“ auf den ersten Blick vermuten lässt. Der folgende Beitrag erläutert, welche Geheimnisse § 121 StGB schützt, wer überhaupt Täter dieses Delikts sein kann, wann ein Geheimnisverrat strafbar wird, welche Strafdrohungen bestehen und warum eine frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung bei entsprechenden Vorwürfen wichtig ist.

In welchen Situationen spielt § 121 StGB eine Rolle?

§ 121 StGB schützt in seinem Kern Privatgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Im Vordergrund stehen dabei Geheimnisse über den Gesundheitszustand einer Person. Geschützt werden aber im Bereich der Sachverständigentätigkeit auch sonstige diesem anvertraute oder zugänglich gemachte Privatgeheimnisse. Die Norm dient damit nicht nur dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen, sondern mittelbar auch dem Vertrauen in Berufsgruppen und Verfahren, die typischerweise auf Vertraulichkeit angewiesen sind.

Viele Beschuldigte gehen irrtümlich davon aus, dass nur Veröffentlichungen in Medien oder gravierende Indiskretionen strafbar seien. Das ist zu kurz gegriffen. Bereits die Weitergabe an einen unbefugten Dritten oder die eigennützige Nutzung eines Geheimnisses kann tatbestandsmäßig sein, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Was schützt § 121 StGB?

Nach § 121 Abs 1 StGB sind alle Geheimnisse, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen und einem Täter ausschließlich kraft seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden sind, erfasst. Für § 121 Abs 3 StGB gilt Entsprechendes für gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige, wobei hier allgemein Privatgeheimnisse geschützt werden.

Ein Geheimnis liegt nur vor, wenn die betreffende Tatsache nicht offenkundig ist, nur einem bestimmten und begrenzten Personenkreis bekannt ist und an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand sind nicht nur konkrete Diagnosen, sondern auch Informationen, die Rückschlüsse auf den körperlichen oder psychischen Zustand einer Person zulassen, erfasst. Dazu können je nach Einzelfall bereits Terminvereinbarungen, Medikamentenabgaben, Therapieformen, Versicherungsunterlagen oder Verwaltungsinformationen gehören.

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, dass das Delikt nicht auf Ärzte, welche zusätzlich auch das Ärzte zu beachten haben, beschränkt ist. Der Tatbestand greift ebenso in Konstellationen mit Apotheken, Pflegeberufen, Psychotherapie, Verwaltung von Gesundheitsdiensteanbietern, Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung und im Bereich verfahrensbezogener Sachverständigentätigkeit.

Wer kann sich wegen Verletzung von Berufsgeheimnissen strafbar machen?

§ 121 StGB kennt mehrere Tätergruppen:

  • Nach § 121 Abs 1 StGB kann nur „Täter“ sein, wem das Geheimnis bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters oder mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufs anvertraut oder zugänglich geworden ist (Sonderdelikt).
  • Gemäß § 121 Abs 4 StGB sind auch Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie Personen, die zu Ausbildungszwecken an der Tätigkeit teilnehmen, den eigentlichen Geheimnisträgern gleich. In der Praxis ist das besonders wichtig. Nicht nur der behandelnde Berufsträger selbst, sondern etwa auch Ordinationshilfen, Assistenzpersonal oder Ausbildungsteilnehmer können in den Anwendungsbereich dieser Strafbestimmung fallen.
  • § 121 Abs 1a StGB ist hingegen als Allgemeindelikt ausgestaltet. Strafbar machen kann sich daher jedermann, der widerrechtlich von einer Person die Offenbarung von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes verlangt und dies in der Absicht tut, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden. Damit erfasst das Gesetz nicht nur die eigentliche Geheimnisverletzung, sondern auch bestimmte Drucksituationen, in denen sensible Gesundheitsdaten unter unzulässigem Druck eingefordert werden.
  • Schließlich betrifft § 121 Abs 3 StGB gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige. Strafbar ist ein für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, wenn er ein Geheimnis verrät, das ihm ausschließlich kraft seiner Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen. Damit schützt § 121 StGB im Sachverständigenbereich auch allgemeine Privatgeheimnisse – etwa Vermögensverhältnisse oder andere persönliche Umstände. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse werden von dieser Strafnorm jedoch nicht geschützt.

Welche Handlungen sind strafbar?

Die zentrale Tathandlung besteht im Offenbaren oder Verwerten eines Geheimnisses:

  • Offenbaren bedeutet, einem unbefugten Dritten ein Geheimnis zugänglich zu machen, von dem dieser bislang keine gesicherte Kenntnis hatte. Es genügt daher nicht, dass „irgendjemand vielleicht schon etwas ahnt“. Entscheidend ist, dass eine bislang nicht sicher bekannte geheime Tatsache einem Dritten mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht wird.
  • Verwerten bedeutet demgegenüber das Ausnützen des Geheimnisses. Ein Dritter muss dabei nicht zwingend unmittelbar informiert werden. Strafbar kann bereits die eigennützige oder fremdnützige Nutzung des vertraulichen Wissens sein. Wer etwa eine sensible Information über den Gesundheitszustand oder ein verfahrensbezogen erlangtes Privatgeheimnis dazu nützt, eigene wirtschaftliche oder sonstige Vorteile zu erzielen oder Nachteile für den Betroffenen herbeizuführen, kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen.

Daneben stellt § 121 Abs 1a StGB das widerrechtliche Verlangen der Offenbarung von Geheimnissen des Gesundheitszustandes unter Strafe, wenn dies mit einer auf Schädigung oder Gefährdung des beruflichen Fortkommens gerichteten Absicht verbunden ist.

Wichtig ist außerdem, dass § 121 StGB als Tätigkeits- und Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Ein tatsächlicher Schaden oder eine eingetretene konkrete Verletzung von Interessen ist für die Vollendung nicht erforderlich. Es genügt, dass die Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen.

Vorsatz

Für § 121 Abs 1 und Abs 3 StGB genügt grundsätzlich Eventualvorsatz. Der Täter muss es also ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er ein tatbestandsmäßiges Geheimnis offenbart oder verwertet und dass diese Handlung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen.

Für § 121 Abs 1a StGB ist zusätzlich erforderlich, dass das Verlangen in der Absicht erfolgt, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen des Betroffenen oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden. Dem „Täter“ muss es also gerade darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), dass diese Schädigung oder Gefährdung eintritt. § 121 Abs 2 StGB enthält zudem eine Qualifikation: Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist strenger zu bestrafen.

Wann ist die Offenbarung ausnahmsweise gerechtfertigt?

Nicht jede Offenbarung eines Geheimnisses ist rechtswidrig. Nach § 121 Abs 5 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung durch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

In Betracht kommen insbesondere gesetzliche Meldepflichten, etwa im Zusammenhang mit meldepflichtigen Krankheiten, sowie besondere Anzeigepflichten, beispielsweise bei begründetem Verdacht einer Körperverletzung oder einer Vergewaltigung (§ 54 ÄrzteG). Ebenso kann eine Offenlegung gerechtfertigt sein, etwa wenn ein krankheitsbedingter Zustand der zuständigen Führerscheinbehörde mitgeteilt wird, um konkrete Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden. Schließlich kann auch die Offenbarung im Rahmen der Rechtsverteidigung zulässig sein, soweit sie zur zweckentsprechenden Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich und nach Inhalt wie Form gerechtfertigt ist.

Daneben kommen auch allgemeine Rechtfertigungsgründe in Betracht, etwa mutmaßliche Einwilligung, Notwehr oder rechtfertigender Notstand. Ob eine Rechtfertigung tatsächlich vorliegt, hängt aber stets von einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls ab. Gerade hier passieren in der Praxis häufig Fehlbeurteilungen.

Welche Strafen drohen?

Die oben erläuterten Straftatbestände nach § 121 Abs 1, Abs 1a und Abs 3 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist nach § 121 Abs 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Prozessual ist wesentlich, dass § 121 StGB als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet ist. Daher haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteilt. Wird sie verweigert, sind weitere Ermittlungen unzulässig und das Ermittlungsverfahren ist einzustellen. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken, gilt als Ermächtigung.

Warum ist frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung so wichtig?

Vorwürfe wegen Verletzung von Berufsgeheimnissen wirken zunächst oft einfach gelagert, sind rechtlich jedoch häufig anspruchsvoll. Bereits die Frage, ob ein tatbestandsmäßiges Geheimnis vorliegt, ob der Beschuldigte zum gesetzlich erfassten Personenkreis zählt oder ob im konkreten Fall ein Rechtfertigungsgrund eingreift, bedarf regelmäßig einer differenzierten rechtlichen Beurteilung. Schließlich sind stets die Gesamtsituation und somit auch allfällige zivilrechtliche und disziplinarrechtliche Haftungsfragen im Auge zu behalten.

Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird daher nach der im Rahmen des Strafverfahrens zwingend zu gewährenden Akteneinsichtt zunächst detailliert prüfen, welcher Straftatbestand überhaupt im Raum steht, ob die Tathandlung tatsächlich ein Offenbaren oder Verwerten darstellt, ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestand und ob die behauptete Weitergabe nicht ausnahmsweise rechtlich gedeckt war. Ebenso wichtig ist eine aktive und starke Positionierung der Argumente des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren. Sollte sich dennoch eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lassen, unterstützt ein Strafverteidiger nach erhaltener Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung bei der optimalen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und sorgt außerdem dafür, dass auch die ärztliche Verschwiegenheit im Strafprozess beachtet wird. Schließlich kann ein Strafverteidiger auch nach einem erstinstanzlichen Urteil das passende Rechtsmittel ordnungsgemäß und fundiert bei Gericht einbringen.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 StGB ist ein Strafdelikt, welches Geheimnisse über den Gesundheitszustand einer Person sowie im Bereich gerichtlich oder behördlich bestellter Sachverständiger auch sonstige Privatgeheimnisse schützt. Neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe können sich unter anderem auch Hilfskräfte, Ausbildungsteilnehmer sowie Sachverständige strafbar machen. Erfasst sind das Offenbaren, das Verwerten und in bestimmten Konstellationen bereits das widerrechtliche Verlangen sensibler Gesundheitsdaten. Wenn Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind oder klären möchten, ob eine geplante Offenlegung rechtlich zulässig ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Erstberatung zur Klärung der Sach- und Rechtslage.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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