Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB – Rechtsanwalt erklärt Strafbarkeitsrisiken

Ein angeblicher Einbruch, der nie stattgefunden hat, ein erfundener Raub oder eine bewusst falsche Schadensmeldung bei der Polizei: Wer gegenüber einer Behörde wissentlich den Eindruck erweckt, eine Straftat sei begangen worden, kann sich selbst strafbar machen. Ob durch die falsche Mitteilung tatsächlich umfangreiche Ermittlungen ausgelöst werden, ist für die Strafbarkeit nicht zwingend entscheidend. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen, die Strafdrohung und die Besonderheiten des § 298 StGB. Er zeigt außerdem, wann eine rechtzeitige Richtigstellung zur Straflosigkeit führen kann und weshalb bei einem entsprechenden Vorwurf frühzeitig anwaltliche Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden sollte.

Die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB

Die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB schützt die Rechtspflege vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden. Der Tatbestand ist insbesondere von der Verleumdung nach § 297 StGB abzugrenzen. Während § 298 StGB die Erfindung einer Straftat erfasst, ohne dass zwingend eine bestimmte Person beschuldigt wird, steht bei der Verleumdung die wissentlich falsche Verdächtigung eines anderen im Mittelpunkt.

Wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, sofern die Tat nicht bereits als Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB strafbar ist.

Geschützt wird nicht eine einzelne Person, sondern die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Polizei, Staatsanwaltschaft und andere zuständige Stellen sollen ihre Ressourcen nicht aufgrund erfundener Straftaten einsetzen müssen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Deshalb muss es weder tatsächlich zu umfangreichen Ermittlungen kommen noch muss der Täter gerade beabsichtigen, eine Behörde zu Ermittlungen zu veranlassen.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 298 StGB

Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung

Vortäuschen bedeutet, gegenüber der zuständigen Stelle den unrichtigen Eindruck zu erwecken, eine strafbare Handlung sei tatsächlich begangen worden. Erfasst ist vor allem die Behauptung eines frei erfundenen Geschehens. Ebenso kann der Tatbestand erfüllt sein, wenn ein tatsächliches Ereignis bewusst so dargestellt oder durch inszenierte Spuren untermauert wird, dass es als strafbare Handlung erscheint.

Beispiel: Eine Person meldet der Polizei, ihr Auto sei aufgebrochen und Wertgegenstände seien gestohlen worden, obwohl sie weiß, dass weder ein Einbruch noch ein Diebstahl stattgefunden hat. Die Behauptung kann den Tatbestand des § 298 StGB erfüllen.

Nicht jede ungenaue Schilderung oder spätere Abweichung ist jedoch bereits strafbar. Wer sich irrt, Erinnerungen verwechselt oder einen unklaren Sachverhalt irrtümlich rechtlich falsch einordnet, täuscht nicht ohne Weiteres wissentlich eine strafbare Handlung vor. Entscheidend sind der konkrete Inhalt der Mitteilung, die tatsächlichen Umstände und der nachweisbare Wissensstand des Betroffenen.

Mitteilung an eine Behörde oder einen zuständigen Beamten

Die Täuschung muss eine Behörde im Sinne des § 151 Abs 3 StGB oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten erreichen. Typische Adressaten sind insbesondere die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Eine bloße erfundene Erzählung im privaten Umfeld genügt für § 298 StGB grundsätzlich nicht, solange sie keiner zuständigen Stelle zur Kenntnis gelangt.

Die falsche Mitteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Auch eine Strafanzeige oder Sachverhaltsdarstellung kann tatbestandsmäßig sein, wenn darin wissentlich eine nicht geschehene strafbare Handlung behauptet wird.

Wissentlichkeit als zentrale Voraussetzung

§ 298 StGB verlangt Wissentlichkeit. Der Täter muss es nicht bloß für möglich halten, sondern für gewiss halten, dass die behauptete mit Strafe bedrohte Handlung nicht begangen wurde. Diese erhöhte Schwelle des Vorsatzes muss sich auf die Unwahrheit des vorgetäuschten Geschehens beziehen.

Gerade darin liegt häufig ein wesentlicher Ansatzpunkt der Strafverteidigung. Eine objektiv unrichtige Anzeige beweist noch nicht, dass der Anzeigende bewusst gelogen hat. Missverständnisse, Erinnerungslücken, emotionale Ausnahmesituationen oder unzutreffende Schlussfolgerungen können gegen die erforderliche Wissentlichkeit sprechen. Die Beurteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und der vorhandenen Beweislage ab.

Müssen tatsächlich Ermittlungen eingeleitet werden?

Für die Vollendung des Delikts ist nicht erforderlich, dass die Behörde tatsächlich ein Ermittlungsverfahren führt. Nach der Rechtsprechung genügt grundsätzlich, dass die Mitteilung abstrakt geeignet ist, behördliche Erhebungen auszulösen. Bereits die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Anzeige kann eine durch die Täuschung verursachte Erhebung darstellen.

Eine Grenze besteht bei völlig absurden oder offenkundig untauglichen Behauptungen, bei denen nicht einmal abstrakt die Gefahr behördlicher Ermittlungen besteht. Ob eine Mitteilung derart untauglich ist, wird allerdings zurückhaltend und anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt.

Abgrenzung zur Verleumdung nach § 297 StGB

§ 298 StGB ist gegenüber dem Delikt der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB subsidiär. Wird durch die wissentlich falsche Behauptung eine bestimmte andere Person einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder einer Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt und dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, ist der Straftatbestand der Verleumdung heranzuziehen.

Beispiel: Behauptet jemand gegenüber der Polizei wahrheitswidrig, ein unbekannter Täter habe sein Fahrrad gestohlen, kann § 298 StGB einschlägig sein. Beschuldigt er hingegen wissentlich eine konkrete, tatsächlich unschuldige Person und setzt sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung aus, ist der Sachverhalt grundsätzlich nach § 297 StGB zu beurteilen.

Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam, weil die Verleumdung wesentlich strenger bestraft wird. Welche Bestimmung anzuwenden ist, richtet sich nicht bloß nach einzelnen Formulierungen, sondern nach dem gesamten Inhalt und den Folgen der falschen Verdächtigung.

Welche Strafe droht nach § 298 StGB?

Die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Die konkrete Strafhöhe richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung und damit unter anderem nach Schuld, Beweggründen, Folgen der Tat, Vorleben sowie allfälligen Milderungs- und Erschwerungsgründen.

Neben der Strafe kann bereits das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erhebliche persönliche Folgen haben. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher auch bei einer im Vergleich zu anderen Delikten niedrigeren Strafdrohung sinnvoll.

Straflosigkeit bei rechtzeitiger Richtigstellung

§ 298 Abs 2 StGB enthält einen besonderen Strafaufhebungsgrund. Danach ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat. Eine bloße innere Distanzierung oder ein späteres Bedauern reicht nicht aus. Der Betroffene muss aus freien Stücken wirksam dafür sorgen, dass aufgrund der vorgetäuschten Handlung keine behördlichen Ermittlungen stattfinden.

Zeit und Art der Richtigstellung können daher entscheidend sein. Haben behördliche Ermittlungen bereits begonnen, kann § 298 Abs 2 StGB grundsätzlich nicht mehr auf dieselbe Weise zur Straflosigkeit führen. Eine spätere umfassende Richtigstellung kann jedoch je nach Einzelfall bei der Strafbemessung Bedeutung erlangen. Da eine unüberlegte weitere Erklärung die Situation verschärfen kann, sollte vor einer Kontaktaufnahme mit den Behörden anwaltlich geprüft werden, welches Vorgehen rechtlich sinnvoll ist.

Typische Fälle in der Praxis

Praktische Konstellationen reichen von erfundenen Diebstählen und Einbrüchen über inszenierte Sachbeschädigungen bis zu bewusst falschen Raubmeldungen. Beweggründe können etwa der Versuch sein, eigenes Fehlverhalten zu verdecken, eine Erklärung für verlorene Gegenstände zu schaffen oder eine Versicherungsleistung zu erlangen. In solchen Fällen können neben § 298 StGB weitere Delikte zu prüfen sein, beispielsweise Betrug oder Versicherungsmissbrauch, wenn durch die erfundene Tat eine Versicherungsleistung erschlichen werden soll.

Auch das Legen falscher Spuren kann für die Gesamtbeurteilung relevant sein. Werden etwa Gegenstände gezielt beschädigt oder Beweismittel manipuliert, können zusätzliche strafrechtliche Tatbestände hinzutreten. Welche Delikte verwirklicht wurden und in welchem Konkurrenzverhältnis sie stehen, ist stets gesondert zu prüfen.

Die Rolle des Strafverteidigers bei einem Vorwurf nach § 298 StGB

Wird wegen § 298 StGB ermittelt, sollte vor einer Aussage zunächst Akteneinsicht genommen und die Beweislage geprüft werden. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und haben das Recht, vor einer Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen.

Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen häufig die Fragen, was gegenüber welcher Stelle tatsächlich erklärt wurde, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorgetäuscht wurde und ob die erforderliche Wissentlichkeit nachweisbar ist. Ebenso ist zu prüfen, ob die Mitteilung objektiv geeignet war, behördliche Erhebungen auszulösen, ob eine wirksame freiwillige Verhinderung von Ermittlungen vorliegt oder ob der Sachverhalt rechtlich einem anderen Tatbestand zuzuordnen ist.

Ein auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierter Rechtsanwalt kann den Ermittlungsakt mit einem geschulten Blick auf das Wesentliche auswerten, die rechtlichen Abgrenzungen vornehmen und eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln. Gerade in einem frühen Verfahrensstadium kann eine fundierte strafrechtliche Verteidigung entscheidend dazu beitragen, belastende Fehlinterpretationen zu vermeiden, entlastende Umstände rechtzeitig herauszuarbeiten und die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf möglichst günstig zu stellen.

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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

§ 298 StGB erfasst das wissentliche Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Behörde oder einem zur Anzeigenaufnahme zuständigen Beamten. Tatsächliche Ermittlungen sind für die Deliktsvollendung nicht zwingend erforderlich, grundsätzlich genügt die abstrakte Eignung, behördliche Erhebungen auszulösen. Nicht jede falsche oder widersprüchliche Angabe ist jedoch automatisch strafbar, weil das Gesetz Wissentlichkeit verlangt. Besondere Bedeutung haben die Abgrenzung zur Verleumdung nach § 297 StGB und die Möglichkeit der Straflosigkeit nach § 298 Abs 2 StGB. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist, sollte die rechtliche Situation möglichst früh prüfen lassen. Vereinbaren Sie gerne eine Erstberatung, damit der konkrete Sachverhalt vertraulich beurteilt und das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, Chambers Europe, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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