Welche Tathandlungen erfasst § 89 StGB?
Der Gesetzeswortlaut ist weit. Nach § 89 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. Das kann zB durch aktives Tun geschehen, etwa durch gefährliches Hantieren mit Maschinen, Werkzeugen, Waffen oder Fahrzeugen. In besonderen Konstellationen kann auch ein Unterlassen relevant werden, wenn gerade dadurch eine konkrete Gefahr geschaffen wird.
Die Norm schützt Individualrechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit konkreter anderer Personen. Nicht ausreichend ist ein bloß allgemeines Risiko für die Allgemeinheit ohne individualisierbare konkrete Gefährdungslage. Maßgeblich ist immer der konkrete Sachverhalt: Wer war gefährdet, wodurch entstand die Gefahr, und wie nahe lag der Eintritt einer Verletzung tatsächlich?
Wann liegt eine „konkrete Gefahr“ vor?
Der Tatbestand des § 89 StGB verlangt eine konkrete Gefahr. Für eine konkrete Gefahr muss eine Situation vorliegen, die die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses schafft. Dabei handelt es sich um Situationen, die typischerweise einer Körperverletzung vorangehen und der tatsächliche Eintritt einer Verletzung nur mehr vom Zufall abhängt.
Entscheidend ist dabei die Betrachtung eines sachkundigen Beobachters, der am Ort und zur Zeit des Geschehens eine Beeinträchtigung eines konkret Betroffenen an Leib oder Leben ernstlich für möglich hält.
Ein tatsächlicher Eintritt einer Gesundheitsschädigung ist dabei nicht erforderlich. Im Gegenteil, kommt es tatsächlich zu einer Körperverletzung oder Tötung, tritt § 89 StGB zurück und es kommen andere Delikte zur Anwendung. Oft sind das:
- (fahrlässige) Körperverletzung (§§ 83 ff StGB)
- (grob) fahrlässige Tötung (§§ 80 f StGB)
- Mord (§ 75 StGB)
Beispiel: Das Befahren der Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen sowie ein damit verbundenes risikoreiches Wendemanöver kann eine konkrete Gefährdung der übrigen, verkehrsgerecht handelnden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 89 StGB darstellen.
Die drei Varianten des § 89 StGB
§ 89 StGB umfasst drei unterschiedliche Begehungsformen:
1. Vorsätzliche Gefährdung
Um sich wegen einer vorsätzlichen Begehung strafbar zu machen, muss es der Täter ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (§ 5 Abs 1 StGB), dass er die körperliche Sicherheit eines anderen gefährdet.
2. Grob fahrlässige Gefährdung
Grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) liegt vor, wenn jemand:
- ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt und
- die Gefahr einer Verletzung geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Bei dieser Begehungsform müssen zusätzlich zur normalen Gefährlichkeit weitere Faktoren hinzukommen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit noch weiter erhöhen.
Beispiel: Grobe Fahrlässigkeit wurde etwa in einem Fall angenommen, in dem ein Pkw-Lenker auf einer engen Landesstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h vor einem Polizeifahrzeug flüchtete und dabei wiederholt auf die Gegenfahrbahn geriet. Durch dieses Fahrverhalten drängte er einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker auf die angrenzende Wiese ab und schuf dadurch eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer.
3. Fahrlässige Gefährdung unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss (§ 81 Abs 2 StGB)
Diese Begehungsform betrifft jene Fälle, in denen sich jemand vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Dabei hat die betreffende Person vorhergesehen oder hätte vorhersehen können, dass ihr eine Tätigkeit bevorsteht, deren Ausübung in diesem Zustand geeignet ist, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern.
Für § 89 StGB bedeutet das: Auch dann, wenn bloß fahrlässig gehandelt wurde, kann Strafbarkeit bestehen, wenn diese qualifizierte Rauschkonstellation vorliegt. Praktisch relevant ist das vor allem bei Tätigkeiten, die erhöhte Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Kontrolle verlangen, etwa im Straßenverkehr, beim Bedienen gefährlicher Maschinen oder in sonstigen sicherheitskritischen Situationen. Der Umstand, dass bloße Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit nicht ausreicht, unterscheidet die Bestimmung von manchen anderen Fahrlässigkeitsdelikten und erhöht die Anforderungen an die Strafbarkeit.
Rechtfertigung durch Einwilligung?
Als Rechtfertigungsgründe kommen bei § 89 StGB insbesondere Notwehr, rechtfertigender Notstand sowie die Einwilligung des Verletzten gemäß § 90 StGB in Betracht. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch voraus, dass sie nicht nur das gefährliche Verhalten als solches, sondern auch den konkret eingetretenen Gefährdungserfolg umfasst.
Beim bloßen Mitfahren in einem von einer alkoholisierten Person gelenkten Fahrzeug ist dies nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Allein aus der Mitfahrt kann grundsätzlich keine konkludente Einwilligung des Mitfahrenden in die Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit abgeleitet werden.
Welche Strafe droht?
Die Strafdrohung des § 89 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Damit handelt es sich zwar nicht um eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuchs, ein entsprechender Vorwurf sollte aber keineswegs unterschätzt werden. Schon ein Ermittlungsverfahren kann berufliche bzw disziplinarrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, mit Arbeitsunfällen oder mit betrieblicher Sicherheitsverantwortung steht. In der Praxis werden – vor allem bei Ersttätern – häufig diversionelle Erledigungen oder Geldstrafen verhängt. Gerade bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten oder alkoholisierten Behandlungen kann jedoch auch eine strengere Sanktionierung erfolgen.
Wann sollte ein Rechtsanwalt beigezogen werden?
Wird einem Beschuldigten § 89 StGB vorgeworfen, empfiehlt sich eine frühe strafrechtliche Prüfung. Ein Rechtsanwalt wird nach Akteneinsicht insbesondere untersuchen, ob der Sachverhalt tatsächlich eine konkrete Gefährdung trägt, ob die subjektive Tatseite nachweisbar ist und ob allenfalls entlastende Umstände, etwa atypische Kausalverläufe oder Fehlbewertungen bei der Gefährdung, vorliegen. Gerade weil § 89 StGB an der Schwelle zwischen erlaubtem Risiko, verwaltungsrechtlich relevantem Fehlverhalten und gerichtlich strafbarer Gefährdung angesiedelt ist, kommt der genauen rechtlichen Einordnung erhebliche Bedeutung zu. Ein Strafverteidiger arbeitet zusammen mit dem Beschuldigten die für diesen sinnvollste Strategie aus – diese kann auf eine Einstellung, eine diversionelle Erledigung oder nach durchgeführter Hauptverhandlung auf einen Freispruch oder zumindest ein mildes Urteil abzielen.