§ 89 StGB erfasst Fälle, in denen zwar noch keine Körperverletzung eingetreten ist, durch das Verhalten jedoch bereits eine strafrechtlich relevante Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen geschaffen wird. Solche Konstellationen treten häufig im Straßenverkehr, im beruflichen…